Steuertipp: Handwerkerleistungen für eigengenutzte Immobilien (BMF neues Schreiben)

Handwerkerleistungen waren nach weit verbreiteter Finanzamtsmeinung im Privathaushalt nicht möglich, wenn es sich um einen Neubau handelte und wenn neuer Wohnraum geschaffen wurde.

Jetzt gibt es ein neues Bundesweit geltendes BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Demnach ist es nunmehr unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.

Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des  Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.

Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet wie bisher eine Steuerermäßigung aus.

Zur Dokumentation sollten Sie sich zeitnah bei den Meldebehörden Ab- und Anmelden, den Tag des Einzugs durch Umzugsrechnungen, Gas- Wasser- oder Telefonrechnungen nachweisen.

(Quelle BMF und BDL, Pressemitteilung 07.03.2014)

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 2 von 2)

Heute der 2. Teil meines Aufrufes gegen Schwarzarbeit:

2. Teil meiner Betrachtung

Minijobber würden gerne mehr arbeiten. Können/wollen/dürfen aber nicht, weil sie aus der Familienversicherung rausfallen und/oder die Steuerprogression zuschlägt. Andererseits brauchen die Arbeitgeber auch Mitarbeiter. Die Folge in der Realität: Arbeitgeber und Minijobber/-in einigen sich auf eine nicht offizielle Verfahrensweise, allgemein als Schwarzarbeit bekannt.

Hier möchte ich beiden Seiten eine Lösungsmöglichkeit anbieten:

Der Grundfall stellt sich wie im ersten Teil dieses Steuertipps dar:

Aushilfe 450 Euro, jetzt aber statt abzüglich werden die anderen Leistungen zuzüglich gerechnet ! Zuzüglich Internetpauschale 50 Euro; Telefonkostenpauschale 20 Euro; Benzingutschein 44 Euro und Fahrtkostenpauschale 39 Euro (zur Berechnung siehe Teil 1).

Addieren wir die Beträge, kommen wir auf ein Brutto von 603 Euro = Netto für Minijobber. Das wären in meinem Beispiel 153 Euro mehr für den Minijobber, ohne schlechtes Gewissen!

Die Kosten für den Arbeitgeber belaufen sich auf circa 770 Euro. Das ist nur scheinbar mehr! Denn circa 167 Euro Mehrkosten können abgesetzt werden und führen zu einer Steuerentlastung von circa 50 Euro (Steuersatz 30 % unterstellt). Nettomehraufwand circa 117 Euro.

Im Vergleich zur Schwarzauszahlung: Die Aushilfe bekommt 167 Euro inoffiziell, d.h. das Geld fließt beim Arbeitgeber ab und das ohne Steuerentlastung. Das Geld ist weg, dafür ist der Gewinn um 167 Euro höher ! (es konnten ja keine Ausgaben abgesetzt werden) und das führt bei 30 % Steuersatz zu einer Steuermehrbelastung von 50 Euro. Folge: der Mehraufwand für den Arbeitgeber beläuft sich auf 217 Euro. Im Ergebnis führt also die Schwarzarbeit für den Arbeitgeber zu Mehrausgaben von circa 100 Euro.

Das Prinzip der obigen Berechnung gilt auch für „normale“ sozialversicherungspflichtige Jobs!

FAZIT: Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit verboten ist, rechnet sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Schwarzarbeit.

Mein Vorschlag: Schöpft erst alle legalen Möglichkeiten aus, dann können alle ruhiger schlafen. Denn: wenn man erst einmal erwischt wird, dann wird’s richtig teuer.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 1 von 2)

Heute komme ich zum Höhepunkt (I) meiner ersten Staffel zu Steuertipps zum Lohn. Mein Aufruf gegen Schwarzarbeit bei Minijobbern !

In meinen Steuertipps I-VII habe ich einzelne Varianten der Lohngestaltung dargestellt. Richtig interessant wird es, wenn wir diese auch anwenden !

Insbesondere bei Minijobbern kommen wir zu win-win-Situationen.

Teil 1 meiner Betrachtung:

Warum sind häufig Minijobber auch nur Minijobber ? Weil Sie meistens nicht mehr verdienen dürfen! Bei Überschreiten der Grenze schlägt entweder die Steuerprogression im Rahmen einer Zusammenveranlagung zu und/oder der-/diejenige fliegt aus der Familienversicherung. Da wird Mehrarbeit richtig heftig bestraft.

Lösungsbeispiel für diejenigen, die wegen andere Minijobs und/oder andere positiver Einkünfte selbst die 450 Euro nicht ausschöpfen dürfen:

450 Euro abzüglich 50 Euro Internetpauschale abzüglich 20 Euro Telefonkostenpauschale abzüglich 44 Euro Benzingutschein abzüglich Fahrten Wohnung – Betrieb 39 Euro = 297 Euro ausgewiesener Aushilfslohn. Kosten für den Arbeitgeber 297 Euro + 33 % SV-abgaben (BuKna,BG und Umlage); pauschale Steuer auf Internet 13,19 Euro; pauschale Steuer auf Fahrtkosten 6,17 Euro. Summa summarum insgesamt circa 567 Euro. Ohne die steuerfreien/-begünstigten Lohnnebenkosten hätte der Arbeitgeber bei 450 Euro insgesamt circa 599 Euro an Gesamtkosten. Monatliche Ersparnis für den Arbeitgeber in meinem Beispiel 30 Euro.

Wie komme ich auf 39 Euro Fahrtkosten ? Im Beispiel unterstellt: 3 Arbeitstage pro Woche = durchschnittlich 13 AT pro Monat x 10 km einfache Entfernung Wohnung-Betrieb x 0,30 Euro = 39 Euro.

Ergo kann die Aushilfe entweder 153 Euro pro Monat noch bei einem anderen Arbeitgeber verdienen (geht aber nur, wenn nicht parallel bereits ein sozialversicherungspflichtiger Job vorliegt !) oder noch 153 Euro positive zu versteuernde andere Einkünfte (wie z.B. Mieteinkünfte) haben.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (VII) Ersatz von Fahrtkosten

Ich möchte an dieser Stelle speziell auf die Erstattung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinweisen.

Ein Arbeitnehmer kann seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit 30 Cent pro Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Doch die Auswirkung ergibt sich nur in Abhängigkeit des eigenen, persönlichen Steuersatzes und man muss erst einmal schauen, ob man über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro hinauskommt. Sehr oft geht damit die steuerliche Absetzbarkeit flöten.

Hier ist es interessant zu wissen, dass der Arbeitgeber die Entfernungskilometer dem Arbeitnehmer im Rahmen der Höchstbeträge auch erstatten kann. Für den Arbeitnehmer bedeutet das einen 100%-igen Vorteil, denn der Bezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ! Und der Werbungskostenabzug kommt dann bei der eigenen Erklärung noch oben drauf.

Der Arbeitgeber muss den Fahrtkostenersatz pauschal mit 15 % (plus Soli) versteuern.

Insbesondere wenn Gehaltserhöhungen anstehen, sollte man sich an diese Gestaltungsmöglichkeit erinnern. Wie gesagt für den Arbeitnehmer keine Abzüge, keine Schmälerung durch den WK-Pauschbetrag und für den Arbeitgeber eine Ersparnis von circa 7-10% Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsanteil/Umlage ./. 15%-pauschale LSt + Soli). Für beide Seiten eine win-win-Situation.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (VI) Telefonkosten

Das Thema Telefon bietet auch sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Ich möchte nachfolgend zwei Varianten vorstellen.

      • 1. Der etwas seltenere, aber interessantere Fall:

Der Arbeitgeber (AG) erwirbt ein Telefon/Handy/Smartphone und überlässt es dem Arbeitnehmer (AN) unentgeltlich.

Der AG ist und bleibt Eigentümer des Gerätes !

      Der AG übernimmt zudem die laufenden Kosten.

Sämtliche Aufwendungen

      , also Anschaffung und laufende Kosten,

sind

      für das betriebliche Gerät nach § 4 Nr. 45 EStG

steuerfrei !

    Dabei ist es egal, ob überhaupt und wieviel der AN das Gerät auch betrieblich nutzt. Er oder Sie kann demnach das Gerät auch zu 100 % privat nutzen ! Des Weiteren ist es egal, ob der Anschluss auf den Namen des AG oder auf den Namen des AN läuft. Maßgebend ist die Feststellung, dass das Gerät ein betriebliches Gerät ist und bleibt ! Läuft der Anschluss auf den Namen des AN, kann der AG nur nicht die Vorsteuer aus den laufenden Anschlusskosten geltend machen.
  • 2. Der zweite geläufigere Fall: Der AN ist Eigentümer des Telekommunikationsgerätes und Inhaber des Anschlusses.
  • Untervariante 1: Auslagenersatz aufgrund Einzelnachweise. Hier können die Aufwendungen als sogenannter Auslagenersatz in der jeweils nachgewiesenen Höhe komplett steuerfrei vom AG erstattet werden.
  • Untervariante 2: Der AN legt dem AG über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einen nachweisbaren Anteil an betrieblichen Telefonaten vor. In so einem Fall kann der Durchschnittswert auch künftig ohne Nachweis mit dem durchschnittlichen %-Satz der vorgelegten Rechnungen steuerfrei erstattet werden. Zulässig ist es aber auch, dass ein pauschaler Betrag aufgrund des dreimonatigen Durchschnittszeitraumes ermittelt wird. Dieser kann dann künftig ohne laufend monatlich vorgelegte Rehcnung steuerfrei erstattet werden.
  • Beispiel: Monat 1 Kosten 50 Euro davon 40 % betrieblich, Monat 2 60 Euro 45 % davon  betrieblich, Monat 3 80 Euro davon 65 % betrieblich.  Lösung 1: 40 + 45 + 65 % = 150 %/3 = 50 %. Werden jeden Monat die Rechnungen vorgelegt, können ohne weiteren betrieblichen Nachweis 50 % der Kosten steuerfrei erstattet werden. Oder Lösung 2: 40% von 50 = 20; 45% von 60 = 27; 65% von 80 = 52. 20 + 27 + 52 = 99/ 3 = 33 Euro. Ohne weiteren Nachweis und ohne weitere Vorlage von laufenden Rechnungen können monatlich 33 Euro steuerfrei erstattet werden.
  • 3. Untervariante 3: (Die Häufigste) Anwendung der Kleinbetragsregelung. Grundsätzlich muss wie bei der Untervariante 2 über die Höhe der Telefonkosten ein Nachweis über einen Zeitraum von drei Monaten erbracht werden. Mit dem Unterschied, dass kein Nachweis über die tatsächlichen betrieblichen Telefonate erbracht werden muss. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn der AN eher von betrieblichen Geschäftspartnern angerufen wird, als Er oder Sie die Geschäftspartner kontaktiert. In so einem Fall können 20 % der vorgelegten Rechnung, maximal aber 20 Euro, steuerfrei erstattet werden. Alternativ ist auch hier die Ermittlung über einen Drei-Monatszeitraum, ähnlich wie in Variante 2, möglich. Nur dass durchschnittlich ein %-Satz, aber mit maximal 20 %, bzw. ein Durchschnittsbetrag mit maximal 20 Euro ermittelt wird.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

 

Steuertipp Lohn (V) Telearbeitsplatz, Zuschuss Internetnutzung

Mittlerweile sind Telearbeitsplätze sehr verbreitet. Folgende drei Varianten sind verbreitet:

  1. Der Arbeitgeber (AG) ist Eigentümer von PC, Drucker usw. und stellt alles dem Arbeitnehmer (AN) zur Verfügung. Dieser Fall ist einfach zu betrachten. Eine Lohnversteuerung und Sozialversicherungspflicht entsteht nicht. Eine private Mitnutzung durch den Arbeitnehmer (AN), egal in welchem Umfang, bleibt steuerlich ohne nachteilige Konsequenzen.
  2. Übereignet dagegen der AG die Gerätschaften und Software seinem AN, dann gehört der Wert zum steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn. Aber: durch Pauschalversteuerung mit 25% durch den AG, bleibt es beim AN lst-frei und durch die Pauschalversteuerung auch sv-frei.
  3. Der Regelfall: Alle Gerätschaften inklusive Internetanschluss wurden vom AN angeschafft. Hier kann der AG seinem AN einen monatlichen Barzuschuss von bis zu 50 Euro zuwenden, die der AG mit 25 % Pauschal versteuern muss. Für den AG reicht eine schriftliche Erklärung des AN aus, in der der AN bestätigt, dass monatlich Kosten von xx,xx Euro (maximal 50 Euro) entstehen. Die Bestätigung muss in den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (IV) Geschenke

Gerne machen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern (-innen) zu besonderen persönlichen Ereignissen ein kleines Geschenk. Jeder kann sich darüber freuen, wenn Grenzen eingehalten werden.

Persönliche Anlässe sind zum Beispiel, Geburtstage, Hochzeiten, Geburten und Jubiläen.

Geschenke sind Sachzuwendungen, wie z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher und Tonträger bis zu einem Wert von 40 Euro. Geschenkgutscheine gehören auch dazu, da sie eine Sachzuwendung darstellen, wenn sie konkretisiert sind. Also beispielsweise Buchgutscheine. Alles andere sind Geldzuwendungen, die immer voll steuer- und sv-pflichtig sind.

Beachte:

  • Die 40 Euro sind eine Freigrenze, d.h. 40,01 Euro sind voll steuer- und sv-pflichtig
  • Die 40 Euro sind als Brutto-Betrag zu verstehen, d.h. inklusive der Umsatzsteuer
  • Die 40 Euro-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass dürfen neben einem Sachbezug ohne besonderen Anlass nach der 44 Euro Freigrenze gewährt werden.

Wie kann man die Besteuerungs- und Versicherungspflicht beim Arbeitnehmer vermeiden ? Indem der Arbeitgeber die Aufwendungen pauschal versteuert. Zu den Varianten und Wahlrechten der Pauschalierung, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (III) Zuschuss zur Kinderbetreuung

Bekannt ist, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag der Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Weniger bekannt ist, dass das ebenso für vergleichbare Einrichtungen gilt.

Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören Kindertagesstätten, Tages- und Wochenmütter, Schulkindergärten, Kinderkrippen und Ganztagespflegestellen.

Wesentliche Voraussetzungen für die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen ist, dass das Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht schulpflichtig ist. Die Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesschulgesetz. Für Kinder, die im laufenden Jahr 6 Jahre alt werden, gibt es Vereinfachungsregelungen.

Der Arbeitgeber darf aber LSt- und SV-Frei nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung bezuschussen. Kosten für die Verpflegung sind nicht begünstigt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (II) Sachbezug Waren und Dienstleistungen

Kommen wir in unserem zweiten Lohntipp zum Thema Sachbezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachzuwendungen.

Hierzu gab es auch drei Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, die Klarheit gebracht haben, wenn es um die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und damit um die Anwendung der 44 Euro Freigrenze ging.

  • Arbeitnehmer hatten das Recht eingeräumt bekommen, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte an einer bestimmten Tankstelle (hier liegt eine direkte Geschäftsverbindung zwischen Tankstelle und dem Arbeitgeber vor) bis zu einem Höchtsbetrag von 44 Euro monatlich tanken zu dürfen.
  • Arbeitnehmer hatten das Recht, aufgrund eines vom Arbeitgeber ausgestellten Benzingutscheins, an einer Tankstelle ihrer Wahl (also freie Tankstellenwahl durch den Arbeitnehmer) 30 Liter Treibstoff tanken zu dürfen und sich diese Kosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.
  • Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette über 20 Euro zugewendet.

Alle diese Varianten wurden als Sachbezugsleistungen angesehen, wofür die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro angewendet werden konnte.

Aus der BFH-Rechtsprechung kann man folgendes ableiten:

  • Es ist unerheblich, ob ein Arbeitgeber selber aktiv wird oder er seinen Arbeitnehmern gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Drittanbieter zu erwerben.
  • Voraussetzung ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer durch eine Zahlung vom Arbeitgeber gebunden ist, den Geldbetrag nur in einer klar bestimmten Weise zu verwenden.

Worauf muss man aufpassen ?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, anstatt eines Sachbezuges einen Barlohn zu erhalten, dann liegt immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor.

Die Sachbezugsgrenze kann nur einmal im Monat gewährt werden.

  • Negativbeispiel: Der Arbeitgeber händigt im Monat Februar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar einen Geschenkgutschein über 20 Euro anläßlich des Geburtstages des Arbeitnehmers aus. Damit wird die Freigrenze überschritten und beide Zuwendungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Unschädlich dagegen ist: Der Arbeitnehmer erhält im Januar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar anläßlich des Geburtstages den Geschenkgutschein über 20 Euro. Der Arbeitnehmer löst beide Gutscheine im Monat Februar ein.
  • Fazit: Es kommt auf das Datum der Zuwendung an ! Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das Datum der Übergabe der Gutscheine dokumentiert und in den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (I) Sachbezug und 44 Euro-Grenze

Grundsatz: Sachbezüge sind Bezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht in Form einer Geldzuwendung zukommen lassen, wie z.B. Warengutscheine, die Sie bei Dritten einlösen können.

Eine echte Geldzuwendung ist eine Zahlung in bar und/oder unbar und Sie können mit der Geldzuwendung machen was Sie wollen. Diese Form der Geldzuwendung ist grundsätzlich immer Lohnsteuerpflichtig und damit auch Sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen: z.B. Kraft Gesetz steuerfreie Nachtzuschläge.

Mit einem Sachbezug  wird Ihnen eine Sache (Sachwert) zugewendet. Gesichert durch diverse Rechtsprechung gehören zu den Sachbezügen beispielsweise:

  • Benzingutscheine mit dem Recht bei einer Tankstelle tanken zu dürfen,
  • Gutschein für einen Warenbezug in einem Kaufhaus,
  • durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit der Auflage den Geldbetrag nur in einer klar definierten Weise zu verwenden.

Damit dieser gewährte Sachbezug auch als eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung des Arbeitgebers behandelt werden kann, darf dieser Sachwert 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze !

Eine Freigrenze ist kein Freibetrag !

Ein Freibetrag wird immer von einem Betrag abgezogen und nur der Betrag der darüber hinaus geht, wird lohnsteuerlich und sozialversicherungsmäßig berücksichtigt. Bei einer Freigrenze gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu diesem Betrag (44 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten ist der volle Betrag komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Grundlage für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist immer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Rechtsgrund des Zahlungsflusses zu entscheiden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.