Die Finanzverwaltung in NRW hat sich dazu entschlossen, die jüngsten BFH-Urteile zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen zunächst nicht im BStBl II zu veröffentlichen. Die Urteilsgrundsätze sind daher derzeit für die Finanzverwaltung nicht anzuwenden. Es gelten weiterhin die Grundsätze von R 19.5 LStR (OFD NRW v. 14.7.2014 – Kurzinfo LSt 5/2014).
Hintergrund: Der BFH hat in dem unter dem Az. VI R 94/10 geführten Revisionsverfahren entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es seien nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer „konsumieren” könnten, also vor allem Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, sog. Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Ausschmückung des Festsaals), bereicherten die Teilnehmer nicht und seien daher auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten nicht zu berücksichtigen. In dem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 7/11 hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil, bei der Berechnung der Freigrenze von 110,– € dem Arbeitnehmer nicht (mehr) als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die Übernahme der Kosten für diese Personen durch den Arbeitgeber stelle regelmäßig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar.
Die OFD NRW (der sich die anderen OFD anschließen werden) hat vereinfacht ausgedrückt ihre Finanzämter angewiesen, dieses Urteil zu ignorieren und ebenfalls vereinfacht ausgedrückt, alles weiterhin offen zu lassen.
Warum das alles ? Weil die Finanzverwaltung (sprich der Gesetzgeber) am längeren Hebel sitzt, denn:
Presseberichten zufolge soll in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 eine neue Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltung aufgenommen werden. Hiernach soll zwar die 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro erhöht werden, gleichzeitig soll aber ausdrücklich geregelt werden, dass sämtliche Zuwendungen in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind. Hiernach sollen alle Aufwendungen des Arbeitgebers unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Zu berücksichtigen seien dabei auch wieder die anteilig auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).
Quelle NWB