Photovoltaikanlagen: Abzugsfähigkeit von Gebäudekosten

Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 entschieden, dass Gebäudekosten nicht anteilig im Rahmen der Solareinkünfte steuerlich abgezogen werden können, wenn mit dem dazugehörigen Gebäude keine zusätzlichen eigene Einkünfte werden. 19.3.2014).

Mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem bereits bestehenden Gebäude sind des öfteren umfangreiche Dachsanierungen notwendig. Im Streitfall ging es darum, ob die Sanierungskosten anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage” abziehbar wären. Im Jahr 2011 hatte der BFH mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können (BFH, Urteile v. 19.7.2011 – XI R 29/10XI R 21/10 und XI R 29/09).

Im Streitfall hatte der Kläger auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen wurden als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen wurden an die Ehefrau für den Betrieb einer Pferdepension vermietet. Allerdings erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Der BFH bestätigt nun, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“.
  • Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Anmerkung: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nicht nur nachteilig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

Quellen: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/2014 und NWB Datenbank

Hinweis: Zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage liegt dem X. Senat des BFH noch eine Revision unter dem Aktenzeichen X R 32/12 vor. Mit dem angefochtenen Urteil hatte das FG München (Urteil v. 2.8.2012 – 15 K 770/12) entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches vor Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind. Das FG München war der Auffassung, grds. gehöre die Dachkonstruktion nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist; wenn es allerdings infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage“ veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig. Im Hinblick auf diese Revision können vergleichbare Fälle offengehalten werden.

 

Photovoltaikanlagen Sonderabschreibungen bei teilweiser Eigennutzung

Wir kennen mittlerweile die Möglichkeiten des Investitionsabzuges für in den kommenden drei Jahren geplante Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen. Diese können wir mit maximal 40 % der geplanten Nettoschaffungskosten bilden. Des Weiteren besteht nach der Anschaffung das Wahlrecht, die 20 %-ige Sonderabschreibung innerhalb der ersten fünf Jahre geltend zu machen.

Voraussetzung: mindestens drei Jahre verbleib im Betriebsvermögen und keine private Nutzung von mehr als 10 %. Das bedeutet grundsätzlich das aus für den Investitionsabzugsbetrag bei privat genutzen Firmenfahrzeugen mit Anwendung der 1%-Regelung.

Diese Einschränkung galt bisher auch bei Solaranlagen mit Selbstverbrauch !

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung ist entgegen der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Photovoltaikanlage i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 EStG auch dann gegeben, wenn ein Teil des selbst erzeugten Stroms unmittelbar zu privaten Zwecken verbraucht wird. In diesen Fällen liegt keine unmittelbare Privatnutzung der Photovoltaikanlage vor, sondern es handelt sich um eine – der Produktion nachfolgende – Entnahme des betrieblich erzeugten Wirtschaftsguts „Strom”. 

Ein Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages sowie das Wahlrecht auf Sonderabschreibung ist damit möglich!

 

Photovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb eines Gewerbebetriebes und der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann in der Regel nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Es handelt sich bei dem Betrieb des Gewerbebetriebes und bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Regel um ungleichartige Betätigungen, die einander in der Regel nicht fördern oder ergänzen (BFH, Urteil v. 24.10.2012 – X R 36/10, NV; veröffentlicht am 5.12.2012).

Voraussetzung: Sie müssen organisatorisch (Belegmäßig) und kaufmännisch die Betriebs trennen und beim Finanzamt als jeweils separate gewerbliche Einkünfte deklarieren.

Eine Verquickung kann aber auch gewollt sein:
Auf Ihrem Hallendach wollen oder haben Sie eine Photovoltaikanlage errichtet. Der Strom wird für Ihren Betrieb zunächst verwendet und nur der Überhang wird ins Netz des Netzbetreibers eingespeist. Und Sie ordnen die Anlage Ihrem gewerblichen Betrieb zu.

Wann wäre das sinnvoll ? Meines Erachtens ja und überlegenswert. Genau aus dem gegensätzlichen Grund wie im Urteilsfall entschieden wurde.

Im Urteilsfall wollte man seitens des Fiskusses die Gewinne der Gewerbesteuer unterwerfen lassen. Was aber nach dem Urteil so nicht möglich ist.

Andererseits, können Sie aber auch bewußt durch die betriebliche Zuordnung einen möglichen Investitionsabzugsbetrag vorher geltend machen, später die Sonderabschreibung steuerlich mindernd ansetzen. Das alles spart im Vorfeld Gewerbesteuer.

Trotz allem müssen Sie das alles langfristig betrachten, denn wenn die Anlage Gewinne macht,  dann sind die Gewinne auch gewerbesteuerpflichtig.

 

Umsatzsteuer einer Photovoltaikanlage bei Neueindeckung eines Daches

Am 23. Dezember 2011 hatte ich bereits auf die Problematik hingewiesen, die sich ergibt, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach installieren wollen und dazu eine Dachsanierung wegen Asbesthaltigkeit des Daches notwendig wird.

Der BFH hat am 14.03.2012 (XI R 261/11) sein Urteil gefällt.

Hintergrund: Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grds. auch zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Die im Streitfall erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ist gesetzlich nicht geregelt. Folglich muss der abziehbaren Vorsteueranteil geschätzt werden. Nach Ansicht des Senats scheidet im Streitfall die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen aus. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzungsfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude –wie einer Scheune– oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet hätte.

Beispiel: Eine Anlage auf Ihrem EFH erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 10.000 Euro. An einen fremden Dritten hätten Sie 4 % der Vergütung = 400 Euro gezahlt. Kosten der Dachsanierung 11.900 Euro (10.000 + 19% USt).

Die Fläche Ihres EFH beträgt 100 qm. Die ortsübliche Miete beläuft sich auf 5 Euro/qm = 500 Euro = 6.000 Euro p.a.

Das Aufteilungsverhältnis wird wie folgt berechnet: 6.000 + 400 Euro = 6.400 Euro = 100 %. 400 Euro = 6,25 % von 6.400 Euro. Ergebnis: Sie könnten sich 6,25 % aus der Umsatzsteuer von den Dachsanierungskosten von 1.900 Euro = 118,75 Euro wieder zurück holen. Nicht viel, aber immerhin.

 

Sonderabschreibungen auf Photovoltaikanlagen

In den meisten Fällen wird die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen direkt in das Netz des örtlichen Netzbetreibers voll eingespeist, d.h. Sie verkaufen Ihren gesamten produzierten Strom und erhalten hierfür die Einspeisevergütung.

Doch mit der Änderung vor einigen Jahren ist es auch ermöglicht worden, zunächst den produzierten Strom selbst zu verbrauchen (Ihr eigener Stromzähler dreht dann quasi rückwärts) und nur der nicht selbst nutzbare Überhang wird an den Netzbetreiber geliefert.

Hinsichtlich der steuerlichen Gestaltungen hat unser Berufsstand und Sie als Steuerpflichtige einigen Spielraum.

1. Sie können einen Investitionsabzugsbetrag (Jahr 01) in Höhe von maximal 40 % der Anschaffungskosten geltend machen (bei USt-Option 40 % von den Netto-AK), wenn Sie die Anschaffung in den drei Folgejahren (Jahre 02-04) geplant haben.

Vorraussetzung Sie haben bereits eine Anlage und werden daher schon als Gewerblicher Stromerzeuger steuerlich geführt; oder Sie schaffen die Photovoltaikanlage für Ihren Betrieb (bei vorhandenem Betriebsgebäude) an. Bei Neugründern aber erhöhte Bedingungen beachten, wie z.B. eine Auftragsbestätigung im JAHR 01.

2. Im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage können Sie zusätzlich 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Wobei Sie die 20 % innerhalb der ersten fünf Jahre verteilen können, wie Sie wollen. (Sie können auch darauf verzichten !)

Beispiel: Investition Januar 02 = 100.000 Euro; Höchstmöglicher Investitionsabzugsbetrag 01 = 40 % von 100.000 Euro = 40.000 Euro. Im Jahr 02 Anschaffung mit folgender Berechnung: 100.000 Euro minus 40.000 Euro InvAbzB = AK 60.000 Euro = künftige Abschreibungsgrundlage. Abschreibung 02 = 60.000 Euro x 20 % Sonder-Abschreibung = 12.000 Euro und 60.000 Euro x 5 % normale lineare Abschreibung = 3.000 Euro.

Damit schreiben Sie die Anlage innerhalb der ersten zwei Jahre bereits mit 55.000 Euro  ab. Diese legale Steuerersparnis sollten Sie sinnvollerweise in die Refinanzierung der Anlage stecken. Rechne ich mal mit 40 % Steuersatz wären dies 30.000 Euro. Bei einer 100%-Finanzierung (die mittlerweile fast nicht mehr möglich ist), bräuchten Sie „nur noch“ 100.000 Euro minus 30.000 Euro = 70.000 Euro für die Jahre 02 ff. zu finanzieren. Ergibt das nicht eine nette Zinsersparnis ?

Beachte: Doch genau hier wird es für diejenigen gefährlich, die den erzeugten Strom zunächst selber verbrauchen und nur den Rest ins öffentliche Netz einspeisen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung (OFD Hannover/OFD Niedersachsen) kann der Investitionsabzugsbetrag unter den genannten Voraussetzungen ungeschmälert in Anspruch genommen werden.

Aber die 20%-ige Sonderabschreibung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stromerzeugung nur zu maximal 10 % für den eigenen Verbrauch sein darf. Liegt Die Eigennutzung über 10 % ist es mit der Sonderabschreibung gänzlich vorbei.

Sie sollten daher mit Ihrem Solaranlagenlieferanten und Ihrem Steuerberater die für Sie günstigste Lösung suchen.

Insbesondere nach den Kürzungsmaßnahmen der Solarfördersätze in diesem Jahr ist der Eigenverbrauch für Haushalte und Stromintensiven Betrieben eine echte Alternative zu den Fördersätzen bei immer mehr steigenden Stromkosten.

Der vorliegende Rechtsstand ist Dezember 2011, Mittlerweile liegen neue rechtssichere Änderungen vor. Neuer Artikel folgt noch.

 

Photovoltaikanlagen Vorsteuerberichtigungszeitraum

Um das Thema Photovoltaikanlagen gibt es immer weiter etwas neues zu erfahren. Manchmal sind es eigentlich nur Klarstellungen, die eigentlich selbstverständlich sind und doch wird darüber manchmal gestritten.

Hier eine Klarstellung zur Vorsteuerberichtigung bei Photvoltaikanlagen

Was heißt Vorsteuerberichtigung ?

Ändern sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die umsatzsteuerlichen Bedingungen, dann muss unter Umständen die Vorsteuer für eine Investition korrigiert werden. Änderungen der Verhältnisse sind in der Praxis (bezogen auf Photovoltaikanlagen) meistens der Übergang/Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung.

Ich möchte das an einem einfachen Zahlenbeispiel verdeutlichen:

Sie erwerben am 01.07.2010 eine Solaranlage für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro. Die jährliche Einspeisevergütng liegt bei 5.000 Euro.

Normalerweise wären Sie ein sogenannter umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, da der Jahresbruttoumsatz von 17.500 Euro nicht überschritten wird. Wenn Sie also nichts machen, erhalten Sie Ihre Einspeisvergütung netto ohne Umsatzsteuer und Sie können die 3.800 Vorsteuer nicht vom Finanzamtzurück erhalten. Kurzum: Sie haben mit der Umsatzsteuer nichts am Hut.

Aber der Regelfall ist, dass Sie die Vorsteuer zurückerstattet bekommen haben wollen. Also verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und werden umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie erhalten daraufhin die Vorsteuer von 3.800 Euro voll ertstattet. Dafür müssen Sie auf die Einspeisevergütung 19 % von 5.000 Euro = 950 an das Finanzamt zahlen. Das kann Ihnen egal sein, da Ihnen der Netzbetreiber die Umsatzsteuer auf Ihre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung drauf zahlt, Sie also 5.950 Euro erhalten.

Mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind Sie allerdings fünf Jahre an eine Umsatzsteuerpflicht gebunden. Hierbei handelt es sich um Veranlagungsjahre ! Also: Verzicht 01.07.2010, Ende des Bindungszeitraumes 31.12.2014. Sie könnten ab dem 01.01.2015 Ihren Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären und hätten danach nichts mehr mit der Umsatzsteuer zu tun. Genau hier liegt die Falle !!

Wenn eine Photovoltikanlage als „Aufdachanlage“ montiert wurde, beginnt ein sogenannter Berichtigungszeitraum von 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter. Aber hier werden fünf volle Jahre ab der Installation gerechnet ! Beginn 01.07.2010, Ende des Berichtgungszeitraumes ist der 30.06.2015. Also ein halbes Jahr später, als Sie die Möglichkeit hätten, wieder Kleinunternehmer zu werden.

Jetzt läge so ein Fall der Vorsteuerberichtigung vor. Sie müssten im Jahr 2015 die Hälfte von 1/5 von 3.800 Euro = 380 Euro wieder an das Finanzamt zurückzahlen.

Wäre das nicht ärgerlich ?

Daher der Tipp: Kehren Sie erst ab dem siebten Veranlagungsjahr zur Kleinunternehmerregelung zurück. Dann bleibt alle Vorsteuer Ihnen und Sie müssen nichts zurück zahlen.

Beachten Sie: Haben Sie eine Photovoltaikanlage als „Indach„-Lösung, dann gilt die Solaranlage als Gebäudebestandteil. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum nicht fünf Jahre, sondern 10 Jahre dauert.

 

positives FG-Urteil zur Dacherneuerung (Asbestentsorgung) vor Installation von Photovoltaikanlagen

Leitsatz:

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil  v. 22.9.2011 – 6 K 1963/11).

Aus Umweltschutzgründen ist es vorgeschrieben, das eine Dachsanierung für eine Photovoltaikanlage notwendig ist, wenn diese Asbestbelastet ist. Ohne Entsorgung keine Anlage. Die Dachsanierung dient ausschließlich unternehmerischen Zwecken, da ohne Sanierung eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich wird.

Da es ich um eine Grundsatzentscheidung handelt und eine Vielzahl von Fällen betrifft, wurde Revision beim BFH zugelassen.

Ein rundum positives Urteil, hoffentlich sieht das der BFH genauso!

 

Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument: