Steuertipp Lohn (II) Sachbezug Waren und Dienstleistungen

Kommen wir in unserem zweiten Lohntipp zum Thema Sachbezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachzuwendungen.

Hierzu gab es auch drei Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, die Klarheit gebracht haben, wenn es um die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und damit um die Anwendung der 44 Euro Freigrenze ging.

  • Arbeitnehmer hatten das Recht eingeräumt bekommen, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte an einer bestimmten Tankstelle (hier liegt eine direkte Geschäftsverbindung zwischen Tankstelle und dem Arbeitgeber vor) bis zu einem Höchtsbetrag von 44 Euro monatlich tanken zu dürfen.
  • Arbeitnehmer hatten das Recht, aufgrund eines vom Arbeitgeber ausgestellten Benzingutscheins, an einer Tankstelle ihrer Wahl (also freie Tankstellenwahl durch den Arbeitnehmer) 30 Liter Treibstoff tanken zu dürfen und sich diese Kosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.
  • Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette über 20 Euro zugewendet.

Alle diese Varianten wurden als Sachbezugsleistungen angesehen, wofür die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro angewendet werden konnte.

Aus der BFH-Rechtsprechung kann man folgendes ableiten:

  • Es ist unerheblich, ob ein Arbeitgeber selber aktiv wird oder er seinen Arbeitnehmern gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Drittanbieter zu erwerben.
  • Voraussetzung ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer durch eine Zahlung vom Arbeitgeber gebunden ist, den Geldbetrag nur in einer klar bestimmten Weise zu verwenden.

Worauf muss man aufpassen ?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, anstatt eines Sachbezuges einen Barlohn zu erhalten, dann liegt immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor.

Die Sachbezugsgrenze kann nur einmal im Monat gewährt werden.

  • Negativbeispiel: Der Arbeitgeber händigt im Monat Februar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar einen Geschenkgutschein über 20 Euro anläßlich des Geburtstages des Arbeitnehmers aus. Damit wird die Freigrenze überschritten und beide Zuwendungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Unschädlich dagegen ist: Der Arbeitnehmer erhält im Januar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar anläßlich des Geburtstages den Geschenkgutschein über 20 Euro. Der Arbeitnehmer löst beide Gutscheine im Monat Februar ein.
  • Fazit: Es kommt auf das Datum der Zuwendung an ! Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das Datum der Übergabe der Gutscheine dokumentiert und in den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer

Gerade auch jetzt wieder zur Weihnachtszeit schenken viele Unternehmen auch ihren Kunden und Lieferanten oder andere hilfreiche Nichtarbeitnehmer eine Kleinigkeit.

Bis 10 Euro kein Problem, volle Abzugsfähigkeit fü den Betrieb bleibt erhalten.

Bei Geschenken über 35 Euro auch kein Problem. Geschenke sind nicht absetzbar und müssen entweder vom Empfänger (was keine macht) oder vom Schenkenden pauschal mit 30 % versteuertwerden.

Was ist aber mit Geschenken zwischen 10 und 35 Euro ?

Geschenke bis 35 sind zwar absetzbar, sie sind aber nach geltendem Lohnsteuerrecht vom Schenker mit 30 % zu versteuern. Das dies sehr häufig vergessen wird, nun ja!

Es freut sich dafür der Lohnsteuerprüfer für das leicht erzielte Mehrergebnis.

Nunmehr wurde dagegen geklagt. Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.2011 – 2 K 41/11 die fiskalische Sichtweise unterstützt. Aber wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Revision zugelassen. Die wurde auch eingelgt.

Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie gegen Lohnsteuerhaftungsbescheide Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen lassen des Verfahrens einlegen.

Bis dass der BFH entscheide. Amen

 

Weihnachten naht.Teil 2

In meinem Artikel vom 23.09.2011 habe ich schon auf die Grenze von 110 Euro Brutto hingewiesen und was dabei zu beachten ist.

In meinem Teil 2 möchte ich auf eine Gefahrenquelle hinweisen:

Geschenke gefährden den Steuerbonus

Sachgeschenke bis zu brutto 40 Euro müssen bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze mit einbezogen werden. Schenken Sie Ihren Mitarbeitern/-innen wertmäßig mehr als 40 Euro liegt, besteht wie bisher stets volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Dafür fallen diese kostbaren Geschenke aber nicht mehr unter die 110-Euro-Grenze.

Tombolagewinne haben einen Sonderstatus. Sind sie von geringem Wert (unter 40 Euro brutto) und werden sie unter allen teilnehmenden Arbeitnehmern verlost, sind sie steuerfrei.

Also fleißig schenken. Frohe Weihnachten.

 

 

Geschenkgutscheine mit oder ohne Umsatzsteuer ?

Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitgeber fragen sich wieder:

„Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) auf Geschenkgutscheine ?“

Klare Antwort: Mal ja, mal nein.

Es kommt darauf an, ob die „geschenkte“ Leistung hinreichend genau konkretisiert ist.

Beispiele für nicht genau konkretisiert

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Hier kann sich der Beschenkte eine Leistung einholen, die sowohl dem ermäßigten (7%) als auch dem Regelsatz (19%) unterliegen kann.

In diesem Fall gilt der Gutschein als Zahlungsmittel. Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiele für genau konkretisierte Leistungen
  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine, die nur zum Bezug von Büchern berechtigen.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Anzahlung. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug je nach Leistungsbeschreibung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich eine korrekte Rechnung/Quittung.