Im Rahmen eines Erbfalles wird Mehr oder weniger Vermögen übertragen und es müssen unter Umständen auch mehr oder weniger Hohe Schulden übernommen werden. Diese werden grundsätzlich saldiert. Was danach rauskommt, muss bei Überschreiten der persönlichen Freibeträge versteuert werden.
Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) werden in der Regel Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das hat zur Folge, dass z.B. auch nachträglich noch Kosten entstehen, weil vielleicht eine Steuererklärung für den Erblasser erstellt werden muss und dafür auch eine Einkommensteuernachzahlung entsteht.
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.08.2011, AZ 3 K 421/10, entschieden, dass diese Kosten keine anziehbaren Nachlassverbindlichkeiten darstellen !!
Das kann sehr teuer und ärgerlich sein. Erbschaftsteuerbelastung und Einkommensteuerbelastung und …..
Das Gericht begründet dies damit, dass die Kosten erst rechtlich nach dem Erbfall entstehen. Meines Erachtens ist das Unsinn, denn die Kosten für das Begräbnis entstehen nun einmal auch erst nach dem Todesfall. Und die sind absetzbar !
Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet II R 50/11.
Quelle FG Niedersachsen