Es ist nur noch Formsache, aber nachdem sich der Bund und der Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt haben, werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung hinsichtlich des „formalen“ Umsatzsteuerrechts ab dem 01.07.2011 deutlich vereinfacht.
Nunmehr können Rechnungen in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:
- digital als E-Mail (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff, jpg usw.),
- Computer-Telefax oder Fax-Server,
- Web-Download,
- DE-Mail,
- E-Post,
- qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
- im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher).
Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.
Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, darf die Finanzbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen.
Beim Bundesfinanzministerium gibt es unter diesem Link einen Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnung: http://bit.ly/p1ps6V
(Quelle BMF/Haufe)