Die OFD Münster hat eine Kurzinfo veröffentlicht, unter welchem Voraussetzungen die Finanzverwaltung die Absetzbarkeit der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden können. Eine Voraussetzung: die Eltern tragen die Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung.
Bisher ist ein steuerlicher Ansatz nach Finanzamtsmeinung nur möglich, wenn die Eltern durch die Beiträge des Kindes tatsächlich wirtschaftlich belastet sind. Daher müssen die Eltern die Beiträge direkt selbst zahlen oder ihrem Kind erstatten.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) tritt dieser Auffassung entgegen und ist der Ansicht, dass Eltern die Versicherungsbeiträge ihres Kindes bereits dann tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen.
Also: Prüfen, ob ein Einspruch Sinn macht !
OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2011 v. 25.5.2011; BDL, Pressemitteilung Nr. 12 v. 2.5.2011