Neu ab 2010: auch die Kranken- und Pflegeversicherung für Ihre Kinder kann absetzbar sein

Die OFD Münster hat eine Kurzinfo veröffentlicht, unter welchem Voraussetzungen die Finanzverwaltung die Absetzbarkeit der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden können. Eine Voraussetzung: die Eltern tragen die Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung.

Bisher ist ein steuerlicher Ansatz nach Finanzamtsmeinung nur möglich, wenn die Eltern durch die Beiträge des Kindes tatsächlich wirtschaftlich belastet sind. Daher müssen die Eltern die Beiträge direkt selbst zahlen oder ihrem Kind erstatten.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) tritt dieser Auffassung entgegen und ist der Ansicht, dass Eltern die Versicherungsbeiträge ihres Kindes bereits dann tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen.

Also: Prüfen, ob ein Einspruch Sinn macht !

OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2011 v. 25.5.2011;  BDL, Pressemitteilung Nr. 12 v. 2.5.2011

 

Zinsen nach Verlustverkäufen von Vermietungsobjekten doch absetzbar ?

Nachträgliche Zinsen bei Verlustverkäufen von Grundstücken werden vom BFH selber in Zweifel gestellt. Die Finanzgerichte haben Zweifel an ihrer eigenen Rechtsprechung bekommen. Na Bravo ! Was passiert mit alten Urteilen ??

Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Wird ein Vermietungsobjekt verkauft und der Verkaufserlös reicht nicht aus um die Restverbindlichkeit abzulösen, blieben Sie nach bisheriger BFH-Rechtsprechung auf den Restschulden, respektive kein Schuldzinsabzug mehr, sitzen.

Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 30.5.2011, 9 V 1474/11 A (F)

 

 

 

Steuererklärungsdaten vom Finanzamt vorausgefüllt

Der Wunsch das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und von unnötiger Bürokratie zu befreien ist wirklich wünschenswert, wenn es denn auch kommt.

Das Ausfüllen von gewissen Daten durch das Finanzamt kann in der Praxis sehr hilfreich sein. Mal ein sehr guter (viel zu seltener) Ansatz.

Die Finanzminister der Länder haben dieses wichtige Projekt einer weiteren Ausbaustufe der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgerin bzw. Bürger und Finanzamt auf ihrer Konferenz am 22. Juni 2011 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium die Eckpunkte festgeschrieben:

Die „vorausgefüllte Steuererklärung“

  • ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung ab 2013
  • erleichtert die Erstellung der Einkommensteuererklärung, durch Anzeige gespeicherte Informationen
Für mich das highlight
  • liefert eine aktuelle Datenbasis,enthält bereits in der ersten Stufe eindeutig zuordenbare wesentliche Informationen für die Einkommensteuererklärung: Dies sind die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen. In den folgenden Stufen ist die Bereitstellung weiterer steuerlich relevanter Informationen vorgesehen.
  • gewährleistet höchstmögliche Datensicherheit, denn die Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis. Nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder sein steuerlicher Berater – dürfen die Daten abrufen.

 

Auflösung Investitionsabzugsbetrags: positives Urteil zum Zinsbeginn für den Steuerzahler

Auf geht es zum nächsten Streit: Für mich ein mutiges Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 5.5.2011, 1 K 266/10  entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Praxishinweis

Dieser Tenor ist aus der Sicht von Selbstständigen deutlich günstiger. Denn die Finanzverwaltung geht nach ihrer Auffassung davon aus, dass die Zinsberechnung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres startet, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 72).

Beispiel

Ein Betrieb hat für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, die in den kommenden drei Jahren angeschafft werden sollten. Im Oktober 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht endgültig aufgegeben hat. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend rückgängig.

Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 ergibt sich eine Steuernachforderung von 50.000 EUR. Die Rechnung des Finanzamts beginnt dabei am 1. April 2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007), während dieser Termin nach Ansicht des FG erst am 1. April 2012 (Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010) liegt. Der Betrieb spart sich durch das FG-Urteil die Zinsen auf Steuernachforderungen für rd. 3 Jahre, also 9.000 EUR (= 0,5% x 36 Monate x 50.000 EUR).

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.