Wer kennt nicht die Probleme bei Unternehmen, die nach Handelsrecht bilanzieren und dabei auch die steuerliche Bewertung im Auge behalten müssen.
Die Bewertung von Aktien und Investmentanteile stößt dabei auf besonderen Widerstand seitens der Finanzverwaltung. Geht es schließlich um den Ansatz steuermindernder Faktoren.
Streitpunkt ist immer die Feststellung, wann liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, die eine steuerwirksameTeilwertabschreibung (TWA) zuläßt ?
Nach Verwaltungsauffassung wird eine TWA nur anerkannt, wenn sie zu einer dauernden Wertminderung führt. In diesem Sinne heißt: wenn der Börsenkurs um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist, darf eine TWA vorgenommen werden. In der Praxis bedeutet dies manchmal bei umfangreichen Aktienanlagen ganz schön viel Rechnerei.
„Der BFH vertritt eine erfreulich großzügigere Auffassung. Bei an der Börse gehandelten Aktien ist typisierend von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gefallen ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Nur die Orientierung am Börsenkurs entspricht der objektiven Bewertung und gewährleistet den gleichmäßigen Gesetzesvollzug. Denn der Börsenkurs beruht auf der informationsgestützten Einschätzung der Marktteilnehmer und drückt deren Erwartung aus, dass der Kurs voraussichtlich dauerhaft sein wird. Zur Verfahrensvereinfachung ist es sachgerecht, minimale Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen.
Die neue Faustformel des BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzämter als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde.“
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH auch klar stellt, dass eine Kurserholung bis zur Bilanzerstellung nicht als werterhellender Umstand zu berücksichtigen ist und damit die TWA zum Bilanzstichtag aushebelt.
Diese BFH-Feststellung (Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10 – veröffentlicht am 28.12.2011) kann ich absolut nachverfolgen, denn sie stellt die tatsächlichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag dar und ist für jeden verständlich.
(Quelle Haufe-Verlag)