Im neuen § 4a der BpO (Betriebsprüfungsordnung) ermöglicht die Finanzverwaltung, dass künftig in kürzeren Abständen Betriebsprüfungen angesetze werden dürfen.
Diese zeitnahe Prüfung soll den Unternehmen mehr Planungssicherheit bieten. Wenn dann etwas zugunsten des Fiskusses rausspringt werden unter Umständen Nachzahlungszinsen, die könnte man deutlich reduzieren. In der Regel wurden bisher die drei zuletzt per Erklärung abgegebenen Jahre geprüft. Je nach Betriebsgröße selten, regelmäßig alle 6-8 Jahre, oder für Großbetriebe regelmäßig alle drei Jahre.
Die Betrieb dürfen selber sogar einen schnelleren und kürzeren Zeitraum beantragen. Es liegtdann im Ermessen des Fiskusses, dem zuzustimmen oder nicht. Ergo: Sie haben keine Rechtsanspruch auf eine vorzeitige „freiwillige“ Prüfung.
Für Betriebe, die selten, bzw. nur alle Schaltjahre mal geprüft werden sicherlich nicht zu empfehlen. Für Großbetriebe, die so oder so eine lückenlose Prüfungsroutine haben, könnte es Sinn machen. Nur wer hat den überhaupt gerne einen Prüfer im Hause ?
Mal sehen, wie die Praxis nachher aussieht.