Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Es werden derzeit vermehrt Einsprüche mit der Begründung gestellt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig sei. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass Einsprüche im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ruhend gestellt werden können (OFD Rheinland v. 31.5.2011 – akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011 – aktualisiert am 14.12.2012). Quelle NWB