Steuertipp Lohn (I) Sachbezug und 44 Euro-Grenze

Grundsatz: Sachbezüge sind Bezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht in Form einer Geldzuwendung zukommen lassen, wie z.B. Warengutscheine, die Sie bei Dritten einlösen können.

Eine echte Geldzuwendung ist eine Zahlung in bar und/oder unbar und Sie können mit der Geldzuwendung machen was Sie wollen. Diese Form der Geldzuwendung ist grundsätzlich immer Lohnsteuerpflichtig und damit auch Sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen: z.B. Kraft Gesetz steuerfreie Nachtzuschläge.

Mit einem Sachbezug  wird Ihnen eine Sache (Sachwert) zugewendet. Gesichert durch diverse Rechtsprechung gehören zu den Sachbezügen beispielsweise:

  • Benzingutscheine mit dem Recht bei einer Tankstelle tanken zu dürfen,
  • Gutschein für einen Warenbezug in einem Kaufhaus,
  • durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit der Auflage den Geldbetrag nur in einer klar definierten Weise zu verwenden.

Damit dieser gewährte Sachbezug auch als eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung des Arbeitgebers behandelt werden kann, darf dieser Sachwert 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze !

Eine Freigrenze ist kein Freibetrag !

Ein Freibetrag wird immer von einem Betrag abgezogen und nur der Betrag der darüber hinaus geht, wird lohnsteuerlich und sozialversicherungsmäßig berücksichtigt. Bei einer Freigrenze gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu diesem Betrag (44 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten ist der volle Betrag komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Grundlage für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist immer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Rechtsgrund des Zahlungsflusses zu entscheiden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Kann ein Arbeitgeber Studiengebühren ohne Lohnsteuerabzug übernehmen ?

Arbeitgeber sind immer gut beraten, Ihre Mitarbeiter zu fördern. Insbesondere bei der Fortbildung. Der Arbeitgeber möchte oft die Kosten übernehmen, muss sich aber die Frage stellen, ob diese als Lohnbestandteil der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen sind.

Aufgrund mehrerer Urteile hat hierzu das BMF ein Schreiben vom 13.04.2012 veröffentlicht.

Ausbildung: Ist der Arbeitgeber unmittelbar selbst der Vertragspartner eines Studienwerks, unterstellt man ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Steuerrechtlich hat dieser Vorteil keinen Arbeitslohncharakter. Ist der Arbeitnehmer Vertragspartner des Studienwerks aber übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn (a) sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet  und (b) der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Die gleichen Grundsätze gelten bei einer Berufliche Fort- und Weiterbildung.

 

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte voll absetzbar ?

Folgende Fälle kommen in der Praxis häufig vor:

Sie machen ein Zweitstudium, weil Sie in Ihrem erlernten Beruf weiterkommen wollen, und „klinken sich mehrere Monate für ein Vollzeitstudium aus Ihrem Arbeitsleben aus.

Sie sind Auszubildender und werden für mehrere Wochen oder Monate in Blockunterricht geschickt.

Es stellte sich die Frage: Sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (Uni, FH oder dgl.) voll absetzbar, d.h. 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder nur 30 Cent pro Entfernungskilometer, weil die längermonatige Ausbildungsstelle zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird ?

Der BFH urteilt am 09.02.2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) ganz klar:

Eine Ausbildungsstätte kann nie zu einer regelmäßigen Einsatzstelle werden. Es gelten die Dienstreisegrundsätze. Also Ansatz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.

 

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer weiss, dass man grundsätzlich nur 30 Cent pro Entfernungskilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb bei der Steuer ansetzen kann.

Was ist mit diejenigen, die am Tag gezwungen sind, mehrmals zur Arbeitsstätte zu fahren ? Zum Beispiel in der Gastronomie, die morgens bis Mittags arbeiten und dann erst wieder Abends zur Arbeit müssen oder wie im Steitfall ein Musiker, der morgens Proben hatte und Abends zur Aufführung musste.

Es gab mal die Möglichkeit, dass man zwei Fahrten ansetzen konnte, wenn mehr als vier Stunden zwischen den Arebitszeiten lagen. Aber lang , lang ist’s her ! Irgendwann hat der Gesetzgeber diese Regelung gestrichen.

Doch nun zur Klage des Musikers. Wie hat das Finanzgericht entschieden ?

Klar doch, gegen den Musiker. Das FG hat die grob vereinfachende Regelung des Gesetzgebers als zulässige typisierende Regelung anerkannt, womit nur eine einzige Fahrt am Tag anerkannt wird. Das Urteil vom 06.02.2012 ist noch nicht rechtskräftig. Mal sehen ob es weiter geht.

Doch was ist bis jetzt Fakt ? Nicht nur, dass der unentwegt hohe Spritpreis die Kosten der Pendler malträtiert, nein ! hier wird auch eine zwangsläufige zweite Fahrt zu Lasten des Arbeitnehmers abgewälzt.

Wo bleibt da die Gerechtigkeit ? Sie bleibt – wie so oft – auf der Strecke.

Eigentlich heißt es (vereinfacht ausgedrückt), dass alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung und Sicherung von „voll“ steuerpflichtigen Einnahmen abgesetzt werden können. Dass dann nachgewiesenermaßen höhere Aufwendungen den Jordan runter gehen, dass ist mit typisierenden (übersetzt: vereinfachenden) Regelungen  aus Sicht des Gesetzgebers zumutbar.

Wo bleibt denn die Gerechtigkeit, dass z.B. Politiker Aufwandspauschalen erhalten, die sie nicht in Ihrer Steuererklärung nachweisen müssen ????

Wir sind alle vor dem Gesetz gleich, nur manche sind „gleicher“ !

 

 

 

BFH zum Anscheinsbeweis bei 1%-Regelung Fahrten Wohnung und Betrieb

Schon oft ein Thema im Blog. Nun wurde wieder ein interessantes Urteil des BFH vom 06.10.2011 (VI R 56/10) am 28.12.2011 veröffentlicht.

Es war dem Arbeitnehmer nur gestattet das Betriebsfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke zu nutzen, lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb waren zulässig.

Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hatte das Finanzamt unterstellt, dass es sich um einzum Schein ausgesprochenes Verbot handelte und Privatfahrten möglich und indirekt erlaubt waren.

Das hat der BFH nicht so gesehen. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet dabei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet. Somit war die 1%-Regelung nicht anwendbar.

 

BFH zu den Voraussetzungen des kürzesten Weges zur Arbeit

Als Abeitnehmer setzen Sie Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte an. Soweit so gut. Sie werden im Regelfall immer die für Sie günstigste Fahrtstrecke nehmen.

Doch die für Sie günstigste Strecke stimmt nicht unbedingt mit der vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehene kürzsten Strecke überein.

Ich denke unter anderem an die Arbeitnehmer, die einen Fluß zwischen zu Hause und ihrer Arbeitsstätte haben. Ist eine Fähre da, haben Sie Glück und sie nehmen die Fahrtstreckenverkürzung gerne in Anspruch. Stimmt diese Route auch mit der kürzesten Strecke überein, gibtes keinen Konflikt mit dem Finanzamt. Aber was, wenn nicht ?

Beispiel: Sie haben Schichtdienst, die Fähre fährt dann nicht mehr. Oder die Wartezeiten an der Fähre sind zu lang, oder oder ….. . Dann kann es Probleme geben.

Nunmehr hat der BFH mit seinen Urteilen vom 16.11.2011 (VI R 19/11 und VI R 46/10) veröffentlicht am 08.02.2012 klargestellt: „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (Az. VI R 19/11). In der Entscheidung Az. VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.“

Also kämpfen Sie um Ihre Kilometer, es lohnt sich.

Quelle: BFH online

 

 

 

Erstausbildungskosten das nächste Musterverfahren

Wir erinnern uns gerne an die Urteile des BFH, die zu einem für uns positiven Ergebnis geführt haben. Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 28.07.2011 den Gesetzgeber in seine Schranken verwiesen und es zugelassen, dass Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit einer spätere Berufstätigkeit, bzw. Unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Ganz schnell ignorierte der Gesetzgeber diese Rechtsprechung und änderte die entsprechen Gesetzesstellen. Und das rückwirkend !!!

Doch zum Glück gibt es Vorreiter, die sich nicht unterkriegen lassen. Es ist ein neues Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg unter dem AZ 10 K 4245/11 anhängig.

Also bleiben auch Sie standhaft und erklären Sie Ihre vorweggenommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Mit der zu erwartenden Ablehnnung legen Sie Einspruch mit Hinweis aus das o.g. Verfahren ein und beantragen Sie das Verfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen.

 

Job-Tickets als Arbeitslohn, Neues FG-Urteil

Haben Sie ein Job-Ticket von Ihrem Arbeitgeber erhalten ?

Dann bekommen Sie unter Umständen bei der nächsten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ein Problem.

Hintergrund des Rechtsfalls:

Ein Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern ein Job-Ticket ausgegeben. Diese gibt es nur als Jahres-Ticket. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 30.08.2011 mit AZ 3 K 2579/09 entschieden, dass im Monat der Ausgabe die volle Zuwendung erfolgt. Das Jahres-Ticket überschreitet damit die steuer- und sozialversicherungsfreien Sachzuwendung von 44 Euro/Monat. Eine Umlage auf 12 Monate erfolgt nicht.

Warten wir die Revision beim BFH ab. Das Revisions-AZ ist noch nicht bekannt.

 

 

 

Weihnachten naht.Teil 2

In meinem Artikel vom 23.09.2011 habe ich schon auf die Grenze von 110 Euro Brutto hingewiesen und was dabei zu beachten ist.

In meinem Teil 2 möchte ich auf eine Gefahrenquelle hinweisen:

Geschenke gefährden den Steuerbonus

Sachgeschenke bis zu brutto 40 Euro müssen bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze mit einbezogen werden. Schenken Sie Ihren Mitarbeitern/-innen wertmäßig mehr als 40 Euro liegt, besteht wie bisher stets volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Dafür fallen diese kostbaren Geschenke aber nicht mehr unter die 110-Euro-Grenze.

Tombolagewinne haben einen Sonderstatus. Sind sie von geringem Wert (unter 40 Euro brutto) und werden sie unter allen teilnehmenden Arbeitnehmern verlost, sind sie steuerfrei.

Also fleißig schenken. Frohe Weihnachten.

 

 

Zusatzkrankenversicherung als begünstigter Sachbezug möglich

Der BFH hat am 14.04.2011 (AZ VI R 24/10) entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppen-Krankenversicherung zugunsten der Mitarbeiter als Sachzuwendung behandelt werden können.

Es muss sich also um eine Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung handeln

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber ausschließlich nur den Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab und übernimmt die Beiträge.

Die Beiträge gelten als Sachzuwendungen

Der Vorteil: Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 44 Euro pro Monat kann ausgeschöpft werden und die monatlichen Versicherungsbeiträge sind steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sie dürfen jedoch  zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Liegen die Beiträge darüber, ist ggf. an die Option der Pauschalversteuerung zu denken. Soll pauschal versteuert werden, müssen die Versicherungsbeiträge als „sonstige Bezüge“ jährlich gezahlt werden. Sie dürfen dabei den Wert von 1.000 EUR je Mitarbeiter nicht übersteigen.  Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Sowohl die Beiträge zur Gruppenversicherung selbst als auch die Pauschalsteuer können als Betriebsausgabe gebucht werden.

Kooperationsangebote mit den gesetzlichen Krankenkassen

Diese interessante Alternative zur üblichen „Gehaltserhöhung“ lässt Arbeitgebern gestalterisch viele Möglichkeiten. Je nach Angebot der Versicherungsgesellschaft kann aus den Zusatzkrankenversicherungen von der Krankenhausversorgung bis zur Zahnersatz-Zusatzversicherung ausgewählt werden.