NEWS Teil 1 zur DSGVO

Liebe Leser und Leserinnen,

In Funk und Fernsehen gehört der Datenschutz zu den Mainstreams im nichtpolitischen Bereich.

Eine Verordnung, die nicht neu ist, ab deren Übergangsfrist am 24.05.2018 abläuft.

Einige Medien, Verbände und Dienstleister überschlagen sich und verursachen des Öfteren eine richtige Panikmache.

Lassen Sie sich NICHT von der Panik anstecken.

Fakt ist, dass Sie das Thema Datenschutz nicht auf die allzu lange Bank schieben sollten. Sie MÜSSEN sich mit dem Thema Datenschutz ernsthaft auseinandersetzen.

Ich möchte Ihnen in den nächsten Wochen einige Informationen liefern.

Ich betone aber schon an dieser Stelle, dass wir uns mit dem Thema Datenschutz im Bereich des Rechtsberatung bewegen, die nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat. Aus diesem Grund – ich bin KEIN Jurist – kann und DARF ich Ihnen in den meisten Fällen KEINE definitiven und rechtswirksame Auskünfte erteilen. Ich kann Ihnen nur Gedenkanstöße und Ratschläge geben, wo ich der Meinung bin, dass bestimmte Sachverhalte aufgegriffen werden sollten.

Nichts anderes ist auch der Sinn dieser Blogseite !!

Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist INDIVIDUELL, daher müssen Sie immer für Ihren eigene Fall IHREN spezialisierten Berater/in konsultieren.

So, genug der Vorrede:

Hier mein erster TIPP !

Meiner Meinung nach besteht ein umgehender Handlungsbedarf in Ihrer Aussendarstellung. Sprich: IHRE Webseite und im Schlepptau Ihre vielleicht vorhandenen Facebook-/YouTube-Firmendarstellung.

Wenn noch nicht geschehen, nehmen Sie schnellstens Kontakt mit Ihrem Webseitenersteller auf.

Bei ihrem Webseitenersteller sollte das Thema Datenschutz an vorderster Stelle stehen. Nur er/sie kann/sollte Ihnen sagen können, was Sie auf Ihrer Webseite an Angaben machen müssen, was entfallen muss/kann.
Hierzu gehören auch im Hintergrund laufende Analyseprogramme. Ihre Webseite und falls vorhanden, Ihre Blogseite sollte bis zum 24.05.2018 an die aktuellen europaweiten Datenschutzverordnungsvorschriften der DSGVO angepasst sein.

WARUM ?
Es sind eher nicht die dafür zuständigen Behörden, die auf dieses Datum achten werden, sondern Abmahnvereine und Abmahnanwälte. Die haben dafür spezielle Programme, die systematisch die Webseiten durchforsten. Die Kosten, die Ihnen da entstehen können, werden in den meisten Fällen nicht abwendbar sein. Sprich: Sie müssen zahlen, ob Sie wollen oder nicht.

Demnächst von meiner Seite weitere Tipps und Informationen.

 

Renovierungskosten oder Herstellungskosten beim Kauf gebrauchter Immobilien

Der BDL hat in seiner Pressemitteilung vom 24.10.2014 etwas veröffentlicht, was ich nur unterstützen kann. Insbesondere in Zeiten, wo viele einer Anlage in Kapitalvermögen nicht trauen und sich lieber Immobilienvermögen anschaffen.

Worum geht es?

Erwirbt jemand eine Immobile, um sie privat zu vermieten und renoviert das Objekt umfassend, kann er die Erhaltungsaufwendungen regelmäßig als Werbungskosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer absetzen. Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Ausgaben, die notwendig sind, um vorhandene Teile, Einrichtungen und Anlagen zu erneuern.

Hierzu führt der BDL aus:

Unter dem Stichwort „anschaffungsnaher Aufwand“ verbergen sich zwei einkommensteuerliche Probleme, mit denen sich der Erwerber auseinandersetzen muss: Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Objektes ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt mit der Folge, dass nur 2% als AfA pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird. Umfasst sind alle innerhalb der Frist erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob sie sich schon bezahlt wurden.“

1. Problem (Anschaffungspreis des Gebäudes)
Als Basis gilt der Anschaffungspreis des Gebäudes. Der für das Objekt einheitliche Kaufpreis ist in Anschaffungskosten des Grundstücks und des Gebäudes nach den Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Ermittelt das Finanzamt einen niedrigeren Wert für das Gebäude als der Steuerpflichtige, kann das Ziel, sofort abzugsfähige Werbungskosten zu erreichen, verfehlt werden.

2. Problem (Herstellungskosten, die den Gebrauchswert erhöhen)
Unstreitig sind Aufwendungen für die Erweiterung der nutzbaren Fläche (Anbau, Aufstockung) einschließlich der Substanzvermehrung (was bislang nicht vorhanden war wie zum Beispiel Einbau eines Kachelofens, einer Treppe, einer Alarmanlage, Anbau eines Balkons) direkt Herstellkosten. Sie werden nicht in die Berechnung des anschaffungsnahen Aufwandes einbezogen.

Anders verhält es sich bei Aufwendungen, die den Standard des Gebäudes (den Gebrauchswert) in den Bereichen Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster deutlich verbessern. Der Gebrauchswert einer Immobilie wird gesteigert, wenn innerhalb von fünf Jahren in drei dieser Bereiche, bei Erweiterungen in zwei Bereichen die Funktionen deutlich erweitert werden.

Beispiele:

  1. Einbau einer witterungsgeführten mit Thermostaten ausgestatteten Zentralheizung, die erstmals das ganze Gebäude mit Warmwasser versorgt,
  2. Einbau eines neuen Bades mit vermehrten Funktionen wie barrierefreie Dusche, Eckwanne mit Whirlpool, Bidet und Pissoir,
  3. Einbau einer Elektroanlage, deren Kapazität durch einen stärkeren Sicherungskasten und durch dreiphasige anstelle zweiphasiger Leitungen maßgeblich gesteigert wird,
  4. Ersatz der einfach verglasten Fenster durch wärmegedämmte Fenster.

Obwohl diese Aufwendungen als Herstellkosten gelten, werden sie in die Berechnung der 15%-Grenze einbezogen. Erhaltungsaufwendungen, die für sich allein die 15%-Grenze nicht übersteigen, sondern erst zusammen mit Ausgaben, die den Standard verbessern, werden dadurch zu Herstellkosten umqualifiziert. Zu Erhaltungsaufwendungen, die also den Standard nicht steigern, rechnen z.B. die Erneuerung von Dach und Fußböden, Dämm-Maßnahmen, Austausch von Türen, Einbau einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung, der Austausch alter Heizkörper, des alten Brenners, der alten Einrichtungen und Fliesen im Bad, von alten Steckdosen, Elektroleitungen, Steckdosen und Lichtschaltern, des alten Sicherungskasten.

TIPP: Hierzu läuft ein beim BFH ein Revisionsverfahren IX R 25/14 . Zur Entscheidung steht an, ob solche Ausgaben, die den Standard des Gebäudes anheben und daher von vornherein als Herstellkosten zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze einbezogen werden dürfen oder nicht. Wenn reine Erhaltungsaufwendungen erst zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Standards die 15%-Grenze übersteigen, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die obige Revision die Zwangsruhe des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).“

 

 

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind steuerpflichtig

Wieder einmal gibt es nachweislich ein Bespiel für eine Ungerechtigkeit in der Rechtsprechung und Willkür in der Steuergesetzgebung.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.06.2014 (AZ VIII R 29/12; veröffentlicht am 15.10.2014)  die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Sie Zinserstattungen für Ihre Einkommensteuererstattung als Kapitalerträge versteuern müssen.

Dass Sie im Gegenzug die Zinsaufwendungen für Einkommensteuernachzahlungen aber nicht absetzen dürfen, dass soll gerecht sein?

Ich verzichte auf jeden weiteren Kommentar.

 

Betriebsveranstaltungen: 110-Euro-Freigrenze

Die Finanzverwaltung in NRW hat sich dazu entschlossen, die jüngsten BFH-Urteile zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen zunächst nicht im BStBl II zu veröffentlichen. Die Urteilsgrundsätze sind daher derzeit für die Finanzverwaltung nicht anzuwenden. Es gelten weiterhin die Grundsätze von R 19.5 LStR (OFD NRW v. 14.7.2014 – Kurzinfo LSt 5/2014).

Hintergrund: Der BFH hat in dem unter dem Az. VI R 94/10 geführten Revisionsverfahren entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es seien nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer „konsumieren” könnten, also vor allem Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, sog. Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Ausschmückung des Festsaals), bereicherten die Teilnehmer nicht und seien daher auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten nicht zu berücksichtigen. In dem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 7/11 hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil, bei der Berechnung der Freigrenze von 110,– € dem Arbeitnehmer nicht (mehr) als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die Übernahme der Kosten für diese Personen durch den Arbeitgeber stelle regelmäßig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar.
Die OFD NRW (der sich die anderen OFD anschließen werden) hat vereinfacht ausgedrückt ihre Finanzämter angewiesen, dieses Urteil zu ignorieren und ebenfalls vereinfacht ausgedrückt, alles weiterhin offen zu lassen.

Warum das alles ? Weil die Finanzverwaltung (sprich der Gesetzgeber) am längeren Hebel sitzt, denn:

Presseberichten zufolge soll in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 eine neue Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltung aufgenommen werden. Hiernach soll zwar die 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro erhöht werden, gleichzeitig soll aber ausdrücklich geregelt werden, dass sämtliche Zuwendungen in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind. Hiernach sollen alle Aufwendungen des Arbeitgebers unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Zu berücksichtigen seien dabei auch wieder die anteilig auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).

Quelle NWB

 

Musterprozess zum Abzug von Ehescheidungskosten

Aufgrund einer Gesetzesändeurng können Prozesskosten ab dem Veranlagungsjahr grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Nach dem Gesetz sind Prozesskosten nur noch eingeschränkt absetzbar: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können”.

Im Falle von Ehescheidungskosten hat der LSt-Hilfeverein Bayern zwei Musterprozesse beim FG München eingeleitet.

  • Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
  • Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
  • Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden.
  • Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.

 

Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 16.01.2014 – VR 28/13 seine bisherige Rechtsprechung zum Inhalt der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

Der Kläger hatte Rechnungen erhalten, in deren Beschreibung die auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen wurde. Diese Unterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge, weil die Vereinbarungen der Rechnung nicht beigefügt waren. Der BFH entschied zu Gunsten des Klägers.

Begründung des BFH

  • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
  • Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss so begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
  • Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
  • Nicht nötig ist, dass die Unterlagen mit der Rechnung physisch verbunden sind.
  • Bestätigt wird diese Sichtweise durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV, wonach eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss.

Tipp: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen erfordern eine hohe Sorgfalt. In einem den Rechnungen zugrunde liegenden Vertrag sollten alle zu erbringenden Leistungen exakt und hinreichend genau beschrieben werden. Auch wenn es nicht notwendig ist, würde ich in der Rechnung immer auf den

Insbesondere lauern im Dienst- und Werkleistungsbereich immer Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn – wie im Streitfall – periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinterstehen, ist es hilfreich (aber auch ausreichend), exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand zu treffen und auf diese zu verweisen. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.

 

Photovoltaikanlagen: Abzugsfähigkeit von Gebäudekosten

Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 entschieden, dass Gebäudekosten nicht anteilig im Rahmen der Solareinkünfte steuerlich abgezogen werden können, wenn mit dem dazugehörigen Gebäude keine zusätzlichen eigene Einkünfte werden. 19.3.2014).

Mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem bereits bestehenden Gebäude sind des öfteren umfangreiche Dachsanierungen notwendig. Im Streitfall ging es darum, ob die Sanierungskosten anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage” abziehbar wären. Im Jahr 2011 hatte der BFH mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können (BFH, Urteile v. 19.7.2011 – XI R 29/10XI R 21/10 und XI R 29/09).

Im Streitfall hatte der Kläger auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen wurden als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen wurden an die Ehefrau für den Betrieb einer Pferdepension vermietet. Allerdings erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Der BFH bestätigt nun, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“.
  • Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Anmerkung: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nicht nur nachteilig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

Quellen: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/2014 und NWB Datenbank

Hinweis: Zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage liegt dem X. Senat des BFH noch eine Revision unter dem Aktenzeichen X R 32/12 vor. Mit dem angefochtenen Urteil hatte das FG München (Urteil v. 2.8.2012 – 15 K 770/12) entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches vor Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind. Das FG München war der Auffassung, grds. gehöre die Dachkonstruktion nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist; wenn es allerdings infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage“ veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig. Im Hinblick auf diese Revision können vergleichbare Fälle offengehalten werden.

 

Steuertipp: Handwerkerleistungen für eigengenutzte Immobilien (BMF neues Schreiben)

Handwerkerleistungen waren nach weit verbreiteter Finanzamtsmeinung im Privathaushalt nicht möglich, wenn es sich um einen Neubau handelte und wenn neuer Wohnraum geschaffen wurde.

Jetzt gibt es ein neues Bundesweit geltendes BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Demnach ist es nunmehr unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.

Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des  Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.

Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet wie bisher eine Steuerermäßigung aus.

Zur Dokumentation sollten Sie sich zeitnah bei den Meldebehörden Ab- und Anmelden, den Tag des Einzugs durch Umzugsrechnungen, Gas- Wasser- oder Telefonrechnungen nachweisen.

(Quelle BMF und BDL, Pressemitteilung 07.03.2014)

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 2 von 2)

Heute der 2. Teil meines Aufrufes gegen Schwarzarbeit:

2. Teil meiner Betrachtung

Minijobber würden gerne mehr arbeiten. Können/wollen/dürfen aber nicht, weil sie aus der Familienversicherung rausfallen und/oder die Steuerprogression zuschlägt. Andererseits brauchen die Arbeitgeber auch Mitarbeiter. Die Folge in der Realität: Arbeitgeber und Minijobber/-in einigen sich auf eine nicht offizielle Verfahrensweise, allgemein als Schwarzarbeit bekannt.

Hier möchte ich beiden Seiten eine Lösungsmöglichkeit anbieten:

Der Grundfall stellt sich wie im ersten Teil dieses Steuertipps dar:

Aushilfe 450 Euro, jetzt aber statt abzüglich werden die anderen Leistungen zuzüglich gerechnet ! Zuzüglich Internetpauschale 50 Euro; Telefonkostenpauschale 20 Euro; Benzingutschein 44 Euro und Fahrtkostenpauschale 39 Euro (zur Berechnung siehe Teil 1).

Addieren wir die Beträge, kommen wir auf ein Brutto von 603 Euro = Netto für Minijobber. Das wären in meinem Beispiel 153 Euro mehr für den Minijobber, ohne schlechtes Gewissen!

Die Kosten für den Arbeitgeber belaufen sich auf circa 770 Euro. Das ist nur scheinbar mehr! Denn circa 167 Euro Mehrkosten können abgesetzt werden und führen zu einer Steuerentlastung von circa 50 Euro (Steuersatz 30 % unterstellt). Nettomehraufwand circa 117 Euro.

Im Vergleich zur Schwarzauszahlung: Die Aushilfe bekommt 167 Euro inoffiziell, d.h. das Geld fließt beim Arbeitgeber ab und das ohne Steuerentlastung. Das Geld ist weg, dafür ist der Gewinn um 167 Euro höher ! (es konnten ja keine Ausgaben abgesetzt werden) und das führt bei 30 % Steuersatz zu einer Steuermehrbelastung von 50 Euro. Folge: der Mehraufwand für den Arbeitgeber beläuft sich auf 217 Euro. Im Ergebnis führt also die Schwarzarbeit für den Arbeitgeber zu Mehrausgaben von circa 100 Euro.

Das Prinzip der obigen Berechnung gilt auch für „normale“ sozialversicherungspflichtige Jobs!

FAZIT: Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit verboten ist, rechnet sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Schwarzarbeit.

Mein Vorschlag: Schöpft erst alle legalen Möglichkeiten aus, dann können alle ruhiger schlafen. Denn: wenn man erst einmal erwischt wird, dann wird’s richtig teuer.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 1 von 2)

Heute komme ich zum Höhepunkt (I) meiner ersten Staffel zu Steuertipps zum Lohn. Mein Aufruf gegen Schwarzarbeit bei Minijobbern !

In meinen Steuertipps I-VII habe ich einzelne Varianten der Lohngestaltung dargestellt. Richtig interessant wird es, wenn wir diese auch anwenden !

Insbesondere bei Minijobbern kommen wir zu win-win-Situationen.

Teil 1 meiner Betrachtung:

Warum sind häufig Minijobber auch nur Minijobber ? Weil Sie meistens nicht mehr verdienen dürfen! Bei Überschreiten der Grenze schlägt entweder die Steuerprogression im Rahmen einer Zusammenveranlagung zu und/oder der-/diejenige fliegt aus der Familienversicherung. Da wird Mehrarbeit richtig heftig bestraft.

Lösungsbeispiel für diejenigen, die wegen andere Minijobs und/oder andere positiver Einkünfte selbst die 450 Euro nicht ausschöpfen dürfen:

450 Euro abzüglich 50 Euro Internetpauschale abzüglich 20 Euro Telefonkostenpauschale abzüglich 44 Euro Benzingutschein abzüglich Fahrten Wohnung – Betrieb 39 Euro = 297 Euro ausgewiesener Aushilfslohn. Kosten für den Arbeitgeber 297 Euro + 33 % SV-abgaben (BuKna,BG und Umlage); pauschale Steuer auf Internet 13,19 Euro; pauschale Steuer auf Fahrtkosten 6,17 Euro. Summa summarum insgesamt circa 567 Euro. Ohne die steuerfreien/-begünstigten Lohnnebenkosten hätte der Arbeitgeber bei 450 Euro insgesamt circa 599 Euro an Gesamtkosten. Monatliche Ersparnis für den Arbeitgeber in meinem Beispiel 30 Euro.

Wie komme ich auf 39 Euro Fahrtkosten ? Im Beispiel unterstellt: 3 Arbeitstage pro Woche = durchschnittlich 13 AT pro Monat x 10 km einfache Entfernung Wohnung-Betrieb x 0,30 Euro = 39 Euro.

Ergo kann die Aushilfe entweder 153 Euro pro Monat noch bei einem anderen Arbeitgeber verdienen (geht aber nur, wenn nicht parallel bereits ein sozialversicherungspflichtiger Job vorliegt !) oder noch 153 Euro positive zu versteuernde andere Einkünfte (wie z.B. Mieteinkünfte) haben.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.