Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument:

 

Bewirtungskosten sind abzugsfähig, wenn ….

Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass der Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung dargelegt wird. Es reicht nicht, nur die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.5.2011 – 12 K 12209/10).

Bei den Nachweispflichten werden immer wieder die gleichen Fehler gemacht. Dabei ist doch alles soooo einfach.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind hierzu schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach Satz 3 der Vorschrift Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus. Daher bitte etwas genauer, wie z.B. Besprechung der Produktionsergebnisse des 2.Quartales; Abstimmung über die Einführung des Produktes ABC; Diskussion über die Intensivierung der Geschäftsbeziehung; und ……

 

e-Rechnung noch nicht freigegeben

Die Gesetzesvorlage, die am 8. Juli vom Bundesrat abgesegnet werden sollte, sollte die Regelungen für den Versand elektronischer Rechnungen vereinfachen. Nach in Kraft treten dieser Regelung würde das Prüfverfahren für die Echtheit (und somit auch Umsatzsteuerrelevanz) einer Rechnung stark erleichtert werden.

Mit anderen Worten ist der Sinn der elektronische Rechnungsstellung: e-Rechnungen müssen qualifiziert signiert werden. Geplante Änderung war der 1. Juli 2011, sie scheiterte jedoch wie so oft am verspäteten Nein des Bundesrates. Daraufhin gibt es Ratschlägen von Steuerexperten. Die Unternehmen werden wohl diese Vereinfachung vertagen müssen – wie lange, ist derzeit noch unklar. Das Bundesfinanzministerium verweist auf den Frage-Antwort-Katalog auf deren Website.

Weitere Informationen: ein Artikel von Heise Online

 

Reisekosten: Aktuelles zu Übernachtungs- und Verpflegungskosten

Als Vereinfachung gedacht, doch in der Praxis werden immer wieder Fragen gestellt:

Aus Geschäftsreisen sind auswärtige Tätigkeiten geworden, weil alle Tätigkeiten außerhalb von Wohnung und Betrieb einheitlich zu beurteilen sind. Zudem unterliegen Übernachtungen seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das bereitet bei der Abgrenzung zu den übrigen Reisekosten oft Probleme.

Klicke auf Haufe.finance hier gibt es verständliche Erläuterungen.

 

Endlich: Elektronische Rechnungen sollen ab Juli 2011 einfacher sein

Bisher war es recht kompliziert, elektronische Rechnungen zu versenden oder zu empfangen. Das Finanzamt hat zum Vorsteuerabzug nur Rechnungen anerkannt, die mit qualifizierter elektronischer Signatur übertragen wurden. Das ändert sich demnächst: Rechnungen können aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfachG 2011) elektronisch und in einfacher Mail versandt werden, gegebenenfalls mit Pdf-Anhang. Allerdings muss der Rechungsempfänger dem elektronischen Übermittlungsverfahren zustimmen und es ist zu beachten, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Digitale Signaturen können daher weiterhin, müssen aber nicht mehr verwendet werden.

Beachte aber Besonderheit: Elektronische Rechnungen sind obligatorisch entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren, so dass es nicht zulässig ist, Rechnungen lediglich als Papierausdruck aufzubewahren. Vielmehr sind sie für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von regelmäßig zehn Jahren auf einem Datenträger sicherzustellen, der keine Änderungen mehr zulässt, also auch nicht wiederbeschreibbare CDs und DVDs.

Das Bundesfinanzministerium hat einen knappen und ausreichenden Fragen-Antwort-Katalog herausgegeben, den Sie hier finden.