Umsatzsteuer -Rechnungstellung – Änderung Steuersatz

Im Nachfolgenden nochmals ein paar für Ihre Rechnungsstellung sehr wichtige Einzelaspekte:

  1. 1. Grundsatz:

Es gilt IMMER der Steuersatz am ENDE der Leistungserstellung.

Also NICHT der Tag der Rechnungstellung !

Dieses Prinzip gilt grundsätzlich auch für Dauerleistungen aller Art

Ausnahme: Teilleistungen, auch bei Dauerleistungen

Anzahlungen: Der UST-Satz in Anzahlungen sind immer nur „vorläufig“

  1. 2. Beispielsfälle, die für ALLE Steuerpflichtigen gilt, die Abschlagsrechnungen und nach Abschluss der Leistung eine Schlussrechnung stellen

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

  1. a. Beispiel 1.

Anzahlung bis 30.06.2020 Steuersatz 19 %:                                                                10.000 + 1.900 = 11.900

Schlussrechnung zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 Steuersatz 16%        20.000 + 3.200 = 23.200

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 16%               3.200

                                                                                      Brutto                  23.200

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Restzahlbetrag                                                                                      11.300

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

  1. b. Beispiel 2.

Anzahlung bis 30.08.2020 Steuersatz 16 %:                                                                10.000 + 1.600 = 11.600

Schlussrechnung ab 01.01.2021 Steuersatz 19%                                                      20.000 + 3.800 = 23.800

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 19%               3.800

                                                                                      Brutto                  23.800

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

Bei früheren Steuersatzänderungen ließ es die Finanzverwaltung zu, dass in der AN-Rechnung schon der spätere Steuersatz angegeben wurde.

Wenn eindeutig die Leistung erst ab 01.01.2021 fertig gestellt wird, dürfen Sie bereits mit einer Abschlagszahlung im 2.Halbjahr den Steuersatz 19 % anwenden.

Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen auch den Anspruch die 19% Vorsteuer geltend zu machen, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

  1. c. Abwandlung Beispiel 2:

Erste Anzahlung im 1.Halbjahr muss mit 19% gestellt werden                                          10.000 + 1.900 = 11.900

Zweite Anzahlung im 2.Halbjahr muss mit 16% gestellt werden                                      10.000 + 1.600 = 11.600

(noch nicht definitiv bestätigt, aber wie im Beispiel 2, dürfte die zweite Anzahlung auch mit 19% gestellt werden können).

Abschluss der Leistung und Schlussrechnung ab dem 01.01.2021 mit 19%                  30.000 + 5.700 = 35.700

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         30.000

                                                                                      Zzgl. 19%               5.700

                                                                                      Brutto                  35.700

Abzgl. Anzahlung 1.HJ.20    10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Abzgl. Anzahlung 2.HJ.20    10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

ES MÜSSEN der Netto- und die UST (inkl. UST-Satz) bei der Verrechnung der Abschlagszahlungen aufgeführt werden.

  1. 3. Abrechnungen von Teilleistungen

Für ALLE Steuerpflichtigen gilt, dass es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt.

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

Es MUSS eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung MUSS gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Wie in meiner letzten Mail dazu geschrieben ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt NICHT mit einer Vereinbarung von Teilzahlungsabrechnungen gleichzustellen.

Die genau definierte Vereinbarung von Abschlagszahlung ist NUR eine Zahlungsvereinbarung !!! und keine Vereinbarung von Teilleistungen.

  1. 4. Dauerleistungen

Hier kommt es auf die schriftliche Vereinbarung an und ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Dauerleistung handelt.

Unbefristet sind in der Regel Mietverträge, Mitgliedsbeiträge (hier geht’s es nur um Umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen)

Befristet sind in der Regel Jahresverträge, wie z.B. Wartungsverträge, Domaingebühren, Hostinggebühren, Abonnemets, Saisonkarten usw.

  1. a. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mietverträge

Hier gilt der Grundsatz dass in der Regel eine Ausführung in Teilleistungen vorliegt. Beispiel: Es liegt ein Mietvertrag vor, die Miete ist monatlich im Voraus zu bezahlen.

ES ist immer der UST-Satz des jeweiligen Monats zu berechnen. In diesen Fällen musste eine Dauerrechnung vorliegen. Für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 muss eine neue Dauerrechnung gestellt werden.

Ein Formulierungsbeispiel steht in der letzten Mail.

  1. b. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mitgliedbeiträge und befristete Dauerleistungen wie z.B.  Jahresbeiträge, Wartungsverträge, Hostinggebühren

Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung und Vereinbarung des Zahlungsmodus an.

  1. 1. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird einmal im Jahr für das Kalenderjahr 01.01-31.12. abgerechnet.

Maßgebend ist das ENDE des Beitragsjahres ! hier 31.12.2020 also gilt für die Leistung der Steuersatz mit 16 %

Jetzt haben Sie aber den Beitrag bereits mit 19% bezahlt bekommen und die Ust 19% an das Finanzamt abgeführt.

Nun müssen Sie (bzw. wir) mit dem Dezember Korrekturbuchungen vornehmen.

Mit dem Dezember wird die Beitragseinnahme mit 19% storniert und stattdessen der Nettobetrag mit 16% Ust neu angemeldet UND (da Sie aber den vollen 19%-Betrag erhalten haben) die Ust-Differenz von 3% als unberechtigt ausgewiesene Steuer angemeldet und abgeführt.

Liquiditätsmäßig ändert sich für Sie als Rechnungsaussteller nichts.

ABER der Leistungsempfänger MUSS ebenfalls diese Korrekturbuchung vornehmen, NUR mit dem Unterschied, dass die 3% unberechtigte Vorsteuer NICHT vom Finanzamt zurückerstattet wird. Die 3% wären Betriebsausgaben und würden sich gemäß Ihrem Steuersatz (ESt/KSt) steuermindernd auswirken.

Bei Beiträgen von 100 bis 200 Euro kann man das verschmerzen, aber setzten Sie mal ein paar Nullen dran, dann kann es doch ein wenig zu viel werden.

Ob die Finanzverwaltung hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung in die Welt setzen wird, steht derzeit noch in den Sternen.

Für den Jahresbetrag haben wir allerdings noch die Frage zu klären, ob eine Rechnungsberichtigung möglich ist, bzw. ob Sie (bzw. Ihr Kunde) ein zivilrechtlichen Anspruch auf eine Korrektur hat.

Lautet die Vereinbarung auf einen Bruttobetrag (in der Vereinbarung steht nur, dass die jeweils gültige Ust enthalten ist), wird es (so meine nichtjuristische Meinung) wird es bei dem tatsächlichen Zahlbetrag bleiben und keine Teilrückzahlung an den Kunden geben.

Lautet die Vereinbarung auf Netto, dürfte eine Rechnungskorrektur ohne weiteres möglich sein. Insbesondere Problemlos, wenn beide Vertragsparteien Ust-pflichtige Unternehmen sind.

Werden Jahresverträge geschlossen, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 beginnen und 2021 enden, ist der UST-Satz am Ende des Vertrages 2021 mit 19% maßgebend.

Meines Erachtens gilt hier die gleiche Regelung wie oben bei den Bauleistungen beschrieben, d.h. ich dürfte bereits mit 19% abrechnen (mit 19% Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger). Alles andere wäre m.E. unlogisch.

  1. 2. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird gemäß vertraglicher Vereinbarung jeweils Quartalsmäßig bezahlt.

In dem Moment gilt der Jahresbetrag, bzw. die Teilzahlung als Teilleistung

Folglich: Das erste und zweite Quartal unterliegen der Steuer mit 19% und das dritte und vierte Quartal mit 16%

  1. 3. Service- Supportverträge

Es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. 

Wurde ein fester Jahresbetrag vereinbart gilt grundsätzlich das geschrieben wie unter 2.

Steht aber im Vertrag nur, dass man sich vertraglich für ein Jahr Support verpflichtet, aber in dieser Zeit nur nach tatsächlichen Supportleistungen abgerechnet wird. Dann ist zweifelsfrei der Ust-Satz des Abschlusses der jeweiligen Supportleistung maßgebend.

  1. 5. Kartenvorverkauf

Einige von Ihnen veranstalten Konzerte, Webinare. Dazu gibt es in der Regel einen Kartenvorverkauf.

Letztlich ist alles oben dargestellte auch hier übertragbar.

Fakt: Es ist der Steuersatz maßgebend an dem das Konzert oder das Webinar durchgeführt wird.

Bei den abgerechneten Vorverkäufen bis zum 30.06.2020 wurden wahrscheinlich 19% abgerechnet und erhalten. Durchführung der Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte. Dann entsteht die Folge wie unter Punkt 4 b 1 beschrieben.

Bei Zahlungseingang Abrechnung mit 19%, mit dem Veranstaltungsmonat Korrektur in der Ust-Voranmeldung mit Ausweis der unberechtigten UST.

Bei Konzerten werden in der Regel Bruttobeträge vereinbart, somit entsteht m.E. kein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch. Das sollte Ihnen aber ein Jurist bestätigen !

Bei Vorverkäufen im zweiten Halbjahr für Veranstaltungen 2021 gilt, dass bereits mit 19% abgerechnet werden darf. Würde ich auch machen, da ansonsten die Ust-Korrektur im Jahr 2021 zu IHREN LASTEN geht.

Bei Teilnahmegebühren für Seminare werden meistens Nettobeträge vereinbart. Folglich ist eine Rechnungsberichtigung problemlos möglich.

Festzuhalten ist, dass das oben geschriebene den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren entspricht. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung dürfte erst am 29./30.06.2020 im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Es ist auch festzuhalten, dass zur Zeit NICHT alles seitens der Finanzverwaltung geregelt ist und noch Fragen offen sind. Zur Zeit wird im Bundesfinanzministerium an einer Verwaltungsanweisung gearbeitet, die hoffentlich zur weitern Klärung offener, bzw. unklarer Gesetzesformulierungen und Interpretationen beitragen wird.

 

Umsatzsteuer bei Überschussrechnern

Grundsätzlich stellt die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten dar.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich 500 Vorsteuer = Zahllast 500 Euro mit Zahlung an das Finanzamt = per Saldo 0.

Beim bilanzierenden Unternehmen von vorneherein kein Problem, da die Umsatzsteuer keinerlei Einfluss auf die Ertragsberechnung hat.

Das Prinzip 0 gilt auch für Betriebe, die ihren Ertrag nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, nur mit dem Unterschied, dass sich das Prinzip 0 auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann und sich daher in jedem Zeitraum ertragssteuerlich auswirkt.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich Vorsteuer 500 = 500 Euro Mehreinnahme im Jahr 01 und damit Ertrag im Jahr 01. Anmeldung und Abführung der 500 Euro erfolgt im Jahr 02. Folge:  Betriebsausgabe im Jahr 02. Per Saldo Jahr 01 + 02 = 0.

Jetzt vergessen Sie in einem Jahr die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigten. Das Finanzamt folgt Ihrer Berechnung. Die Veranlagung wird rechstkräftig!

Bisher: dumm gelaufen.

Jetzt BFH vom 27.08.2013 – VIII R 9/11 (Veröffentlicht 13.11.2013) das Finanzamt muss von Amts wegen die fehlende Umsatzsteuer im Rahmen der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigen und damit auch die bereits bestandskräftige Veranlagung ändern.

Dies ist ein sehr positiv aufzunehmendes Urteil. Aber auch hier: das gilt ebenfalls im umgekehrten Fall! Sie haben vergessen, eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das ist ebenso ein Fall der nach § 129 AO von Amts wegen zu Ihren Ungunsten auch nach Bestandskraft geändert werden muss.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

 

Umsatzsteuer Schätzung bei Verlust von Rechnungen

Ein etwas unschöner Fall:

Sie waren bei Ihrem Steuerberater und haben Ihre gebuchten Originalunterlagen abgeholt.

Sie machen eine Rats und Ihr Auto mit den Unterlagen wird geklaut, Alles auf Nimmerwiedersehen. Das Finanzamt geht nunmehr her und akzeptiert nicht mehr Ihren vollen Vorsteuerabzug, sondern läßt diese nur noch in Höhe von 60 % im Schätzungswege zu. Strafe muss sein ?

Das FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.02.2013 – 2 K 1037/10) ließ grundsätzlich eine Schätzung zu, da die Unetrlagen ja einmal vorgelegen haben. Aber trotzdem durfte das Finanzamt soweit runterschätzen. Die Zeugen des Steuerbüros, konnten sich zwar an die Belege im Grobern erinnern, aber an Einzelrechnungen nicht. Ist doch wohl klar !

Der Unternehmer wird schon durch den Diebstahl bestraft und dann auch noch zusätzlich durch das Finanzamt !! Wo leben wir eigentlich ?

Ich halte das auch für einen Angriff auf unsere Zunft ! Sicherlich gibt es auch bei uns schwarze Schafe und Buchhalter, die es mit der Genauigkeit nicht so ernst nehmen. Aber das ist mit Sicherheit nicht die Regel. Wir sind schließlich vom jeweiligen Landesfinanzministerium öffentlich bestellt. Aber trotzdem wird – wie im obigen Fall geschehen – ein Sicherheitsabschlag von 40 % gemacht !

Ich hoffe, dass die BFH-Richter das im Revisionsverfahren (AZ V R 23/13) realistischer sehen und dem Betroffenen Unternehmer nicht zusätzlich strafen.

Letzlich ist dieses Verfahren auch durch aus für andere Katastrophenfälle übertragbar, wo Belege unverschuldet abhanden kommen, bzw. vernichtet werden.

 

Geschenkgutscheine mit oder ohne Umsatzsteuer ?

Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitgeber fragen sich wieder:

„Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) auf Geschenkgutscheine ?“

Klare Antwort: Mal ja, mal nein.

Es kommt darauf an, ob die „geschenkte“ Leistung hinreichend genau konkretisiert ist.

Beispiele für nicht genau konkretisiert

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Hier kann sich der Beschenkte eine Leistung einholen, die sowohl dem ermäßigten (7%) als auch dem Regelsatz (19%) unterliegen kann.

In diesem Fall gilt der Gutschein als Zahlungsmittel. Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiele für genau konkretisierte Leistungen
  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine, die nur zum Bezug von Büchern berechtigen.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Anzahlung. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug je nach Leistungsbeschreibung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich eine korrekte Rechnung/Quittung.

 

OFD Karlsruhe zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Ein alltäglicher Fall aus der Geschäftspraxis:

Ich als Unternehmer schenke jemanden einen Geschenkgutschein. Ich bekomme hierfür eine Quittung oder Rechnung, mal mit USt-Ausweis, mal ohne USt-Ausweis. In der Praxis besteht auch bei den ausstellenden Unternehmen die viele Gutscheine „verkaufen“ Unsicherheit, ob die Rechnug mit oder ohne USt auszustellen ist. Für mich als Schenker ist also der USt-Ausweis wichtig, ob ich denn Vorsteuer geltend machen kann oder nicht.

Die OFD Karlsruhe führt hierzu mit Verfügung vom 25.08.2011 – S 7270 aus:

Werden Gutscheine ausgegeben, deren Leistung nicht konkretisiert wurden, sind die Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel (Geldersatz) anzusehen. Das Gutschein ausstellende Unternehmen darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment aus; ein Kino steltt einen Gutschein aus, mit dem sowohl eine Filmvorführung als auch Snacks oder Getränke erworben werden dürfen.

Werden Gutscheine mit einem konkreten Leistungsanspruch ausgegeben, handelt es sich bei dem Gutschein um eine „Anzahlung“. Und Anzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer. Das Gutschein ausstellende Unternehmen muss die gültige Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Lunchbuffet aus; ein Kino erstellt ein Gutschein über Filmvorführungen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Höhere Umsatzgrenze für ISt-Besteuerung soll bleiben.

Das ist einmal eine erfreuliche Ankündigung.

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2011 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft auf 500.000 Euro beibehalten werden soll. 

Wir erinnern uns (schmerzhaft) an die Wirtschafts- und Finanzkrise Ende 2008. Zur Verbesserung der Liquidität wurde die Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 befristet bis zum 31.12.2011 angehoben. Bei Jahresumsatzerlösen bis 500.000 Euro war die Umsatzsteuer erst beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, wenn der Erlös vom Kunden bezahlt wurde und nicht schon, wenn die Leistung erbracht wurde. Besonders, wenn Sie auf Ihr Geld warten mussten, konnte das für Sie über die Zinsbelastung und Liquiditätsbelastung zu einem erheblichen Problem werden. Mit der dauerhaften Erhöhung dieser Grenze, entsteht wirklich eine saubere und ehrliche Liquiditätsentlastung indem Sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren müssen.

Quelle: Regierungspressekonferenz vom 14.09.2011

 

e-Rechnung gesetzlich geregelt

Es ist nur noch Formsache, aber nachdem sich der Bund und der Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt haben, werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung hinsichtlich des „formalen“ Umsatzsteuerrechts ab dem 01.07.2011 deutlich vereinfacht.

Nunmehr können Rechnungen in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff, jpg usw.),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post,
  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher).

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, darf die Finanzbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen.

Beim Bundesfinanzministerium gibt es unter diesem Link einen Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnung: http://bit.ly/p1ps6V

(Quelle BMF/Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)

 

Weihnachten naht: Teil 1 Betriebsveranstaltungen

Eine Betriebsveranstaltungen hat den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und wird im Interesse des Betriebes organisiert.

Grundsätzlich muss die Teilnahme allen Mitarbeitern offenstehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen unschädlich ist.

Betriebsfeiern dienen im Interesse des Arbeitgebers vor allem für die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Daher sind die Ausgaben für herkömmliche Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn.

Aber: Abgrenzungsmerkmale für die Frage der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung sind deren Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung. Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen tritt ein, wenn die Zuwendungen je Mitarbeiter eine betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR (brutto !!) pro Veranstaltung überschreitet oder mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr für den gleichen Mitarbeiterkreis stattfinden.

Ausnahmen bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen teilnehmen.

Beachte 1: Bei der Grenze von 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wird der Betrag auch nur um 1 Euro überschritten, fällt volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht an.

Beachte 2: Es können auch die Partner mit eingeladen werden, dann gilt allerdings die 110 Euro Grenze für beide zusammen !! Außer der Partner ist selber im einladenden Betrieb als Arbeitnehmer tätig.

Beachte 3: Eventuelle Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten (Reisebus, Taxi usw.) werden in die Berechnung mit einbezogen !!

Tipp 1: Bei überschreiten der 110 Euro, kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten im Pauschalierungsverfahren übernehmen.

Tipp 2: Bewahren Sie eine Einladungsliste auf, in der alle geladene Personen (inklusive des einladenden Unternehmers) aufgeführt werden. Werden Arbeitnehmer krank oder können aus anderen Gründen nicht an der Feier teilnehmen, wirkt sich das nicht nachteilig auf die Durchschnittsberechnung aus !!

Merke: Maßgebend ist die Anzahl der geladenen Personen und nicht die der tatsächlichen Anzahl der teilnehmenden Personen.