Steuertipp Lohn (II) Sachbezug Waren und Dienstleistungen

Kommen wir in unserem zweiten Lohntipp zum Thema Sachbezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachzuwendungen.

Hierzu gab es auch drei Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, die Klarheit gebracht haben, wenn es um die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und damit um die Anwendung der 44 Euro Freigrenze ging.

  • Arbeitnehmer hatten das Recht eingeräumt bekommen, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte an einer bestimmten Tankstelle (hier liegt eine direkte Geschäftsverbindung zwischen Tankstelle und dem Arbeitgeber vor) bis zu einem Höchtsbetrag von 44 Euro monatlich tanken zu dürfen.
  • Arbeitnehmer hatten das Recht, aufgrund eines vom Arbeitgeber ausgestellten Benzingutscheins, an einer Tankstelle ihrer Wahl (also freie Tankstellenwahl durch den Arbeitnehmer) 30 Liter Treibstoff tanken zu dürfen und sich diese Kosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.
  • Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette über 20 Euro zugewendet.

Alle diese Varianten wurden als Sachbezugsleistungen angesehen, wofür die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro angewendet werden konnte.

Aus der BFH-Rechtsprechung kann man folgendes ableiten:

  • Es ist unerheblich, ob ein Arbeitgeber selber aktiv wird oder er seinen Arbeitnehmern gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Drittanbieter zu erwerben.
  • Voraussetzung ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer durch eine Zahlung vom Arbeitgeber gebunden ist, den Geldbetrag nur in einer klar bestimmten Weise zu verwenden.

Worauf muss man aufpassen ?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, anstatt eines Sachbezuges einen Barlohn zu erhalten, dann liegt immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor.

Die Sachbezugsgrenze kann nur einmal im Monat gewährt werden.

  • Negativbeispiel: Der Arbeitgeber händigt im Monat Februar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar einen Geschenkgutschein über 20 Euro anläßlich des Geburtstages des Arbeitnehmers aus. Damit wird die Freigrenze überschritten und beide Zuwendungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Unschädlich dagegen ist: Der Arbeitnehmer erhält im Januar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar anläßlich des Geburtstages den Geschenkgutschein über 20 Euro. Der Arbeitnehmer löst beide Gutscheine im Monat Februar ein.
  • Fazit: Es kommt auf das Datum der Zuwendung an ! Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das Datum der Übergabe der Gutscheine dokumentiert und in den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (I) Sachbezug und 44 Euro-Grenze

Grundsatz: Sachbezüge sind Bezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht in Form einer Geldzuwendung zukommen lassen, wie z.B. Warengutscheine, die Sie bei Dritten einlösen können.

Eine echte Geldzuwendung ist eine Zahlung in bar und/oder unbar und Sie können mit der Geldzuwendung machen was Sie wollen. Diese Form der Geldzuwendung ist grundsätzlich immer Lohnsteuerpflichtig und damit auch Sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen: z.B. Kraft Gesetz steuerfreie Nachtzuschläge.

Mit einem Sachbezug  wird Ihnen eine Sache (Sachwert) zugewendet. Gesichert durch diverse Rechtsprechung gehören zu den Sachbezügen beispielsweise:

  • Benzingutscheine mit dem Recht bei einer Tankstelle tanken zu dürfen,
  • Gutschein für einen Warenbezug in einem Kaufhaus,
  • durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit der Auflage den Geldbetrag nur in einer klar definierten Weise zu verwenden.

Damit dieser gewährte Sachbezug auch als eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung des Arbeitgebers behandelt werden kann, darf dieser Sachwert 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze !

Eine Freigrenze ist kein Freibetrag !

Ein Freibetrag wird immer von einem Betrag abgezogen und nur der Betrag der darüber hinaus geht, wird lohnsteuerlich und sozialversicherungsmäßig berücksichtigt. Bei einer Freigrenze gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu diesem Betrag (44 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten ist der volle Betrag komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Grundlage für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist immer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Rechtsgrund des Zahlungsflusses zu entscheiden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Aufmerksamkeiten an Kunden ohne Steuerbelastung, wenn …

Bei Lohnsteuerprüfungen gab es in der Vergangheit oft Streit, wenn Sie als Unternehmer ihren Kunden zum Geburtstag einen Blumenstrauß (oder anderes) bis zu einem Bruttowrt von 40 Euro geschenkt haben. Die Prüfer wollten diesen Betrag immer pauschal zu Ihren Lasten versteuern. Das entfällt nunmehr.

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung werden ab sofort (Stand 06.12.2012) die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Damit schaffe die Finanzverwaltung eine deutliche Erleichterung für die Praxis.

Quelle: OFD Frankfurt Rundverfügung OFD Frankfurt v. 10.10.2012 – S 2297b A-1St 222

 

Kann ein Arbeitgeber Studiengebühren ohne Lohnsteuerabzug übernehmen ?

Arbeitgeber sind immer gut beraten, Ihre Mitarbeiter zu fördern. Insbesondere bei der Fortbildung. Der Arbeitgeber möchte oft die Kosten übernehmen, muss sich aber die Frage stellen, ob diese als Lohnbestandteil der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen sind.

Aufgrund mehrerer Urteile hat hierzu das BMF ein Schreiben vom 13.04.2012 veröffentlicht.

Ausbildung: Ist der Arbeitgeber unmittelbar selbst der Vertragspartner eines Studienwerks, unterstellt man ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Steuerrechtlich hat dieser Vorteil keinen Arbeitslohncharakter. Ist der Arbeitnehmer Vertragspartner des Studienwerks aber übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn (a) sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet  und (b) der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Die gleichen Grundsätze gelten bei einer Berufliche Fort- und Weiterbildung.

 

BFH zum Anscheinsbeweis bei 1%-Regelung Fahrten Wohnung und Betrieb

Schon oft ein Thema im Blog. Nun wurde wieder ein interessantes Urteil des BFH vom 06.10.2011 (VI R 56/10) am 28.12.2011 veröffentlicht.

Es war dem Arbeitnehmer nur gestattet das Betriebsfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke zu nutzen, lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb waren zulässig.

Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hatte das Finanzamt unterstellt, dass es sich um einzum Schein ausgesprochenes Verbot handelte und Privatfahrten möglich und indirekt erlaubt waren.

Das hat der BFH nicht so gesehen. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet dabei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet. Somit war die 1%-Regelung nicht anwendbar.

 

Job-Tickets als Arbeitslohn, Neues FG-Urteil

Haben Sie ein Job-Ticket von Ihrem Arbeitgeber erhalten ?

Dann bekommen Sie unter Umständen bei der nächsten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ein Problem.

Hintergrund des Rechtsfalls:

Ein Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern ein Job-Ticket ausgegeben. Diese gibt es nur als Jahres-Ticket. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 30.08.2011 mit AZ 3 K 2579/09 entschieden, dass im Monat der Ausgabe die volle Zuwendung erfolgt. Das Jahres-Ticket überschreitet damit die steuer- und sozialversicherungsfreien Sachzuwendung von 44 Euro/Monat. Eine Umlage auf 12 Monate erfolgt nicht.

Warten wir die Revision beim BFH ab. Das Revisions-AZ ist noch nicht bekannt.

 

 

 

Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer

Gerade auch jetzt wieder zur Weihnachtszeit schenken viele Unternehmen auch ihren Kunden und Lieferanten oder andere hilfreiche Nichtarbeitnehmer eine Kleinigkeit.

Bis 10 Euro kein Problem, volle Abzugsfähigkeit fü den Betrieb bleibt erhalten.

Bei Geschenken über 35 Euro auch kein Problem. Geschenke sind nicht absetzbar und müssen entweder vom Empfänger (was keine macht) oder vom Schenkenden pauschal mit 30 % versteuertwerden.

Was ist aber mit Geschenken zwischen 10 und 35 Euro ?

Geschenke bis 35 sind zwar absetzbar, sie sind aber nach geltendem Lohnsteuerrecht vom Schenker mit 30 % zu versteuern. Das dies sehr häufig vergessen wird, nun ja!

Es freut sich dafür der Lohnsteuerprüfer für das leicht erzielte Mehrergebnis.

Nunmehr wurde dagegen geklagt. Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.2011 – 2 K 41/11 die fiskalische Sichtweise unterstützt. Aber wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Revision zugelassen. Die wurde auch eingelgt.

Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie gegen Lohnsteuerhaftungsbescheide Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen lassen des Verfahrens einlegen.

Bis dass der BFH entscheide. Amen

 

Weihnachten naht.Teil 2

In meinem Artikel vom 23.09.2011 habe ich schon auf die Grenze von 110 Euro Brutto hingewiesen und was dabei zu beachten ist.

In meinem Teil 2 möchte ich auf eine Gefahrenquelle hinweisen:

Geschenke gefährden den Steuerbonus

Sachgeschenke bis zu brutto 40 Euro müssen bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze mit einbezogen werden. Schenken Sie Ihren Mitarbeitern/-innen wertmäßig mehr als 40 Euro liegt, besteht wie bisher stets volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Dafür fallen diese kostbaren Geschenke aber nicht mehr unter die 110-Euro-Grenze.

Tombolagewinne haben einen Sonderstatus. Sind sie von geringem Wert (unter 40 Euro brutto) und werden sie unter allen teilnehmenden Arbeitnehmern verlost, sind sie steuerfrei.

Also fleißig schenken. Frohe Weihnachten.

 

 

Zusatzkrankenversicherung als begünstigter Sachbezug möglich

Der BFH hat am 14.04.2011 (AZ VI R 24/10) entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppen-Krankenversicherung zugunsten der Mitarbeiter als Sachzuwendung behandelt werden können.

Es muss sich also um eine Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung handeln

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber ausschließlich nur den Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab und übernimmt die Beiträge.

Die Beiträge gelten als Sachzuwendungen

Der Vorteil: Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 44 Euro pro Monat kann ausgeschöpft werden und die monatlichen Versicherungsbeiträge sind steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sie dürfen jedoch  zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Liegen die Beiträge darüber, ist ggf. an die Option der Pauschalversteuerung zu denken. Soll pauschal versteuert werden, müssen die Versicherungsbeiträge als „sonstige Bezüge“ jährlich gezahlt werden. Sie dürfen dabei den Wert von 1.000 EUR je Mitarbeiter nicht übersteigen.  Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Sowohl die Beiträge zur Gruppenversicherung selbst als auch die Pauschalsteuer können als Betriebsausgabe gebucht werden.

Kooperationsangebote mit den gesetzlichen Krankenkassen

Diese interessante Alternative zur üblichen „Gehaltserhöhung“ lässt Arbeitgebern gestalterisch viele Möglichkeiten. Je nach Angebot der Versicherungsgesellschaft kann aus den Zusatzkrankenversicherungen von der Krankenhausversorgung bis zur Zahnersatz-Zusatzversicherung ausgewählt werden.

 

Neues Musterverfahren zur KfZ-Besteuerung nach der 1%-Regelung

Wieder kommt die 1%-Regelung auf den Prüfstand der Rechtsprechung.

Am 29.9.2011 hat das Niedersächsische FG die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen. Es wurde Revision zugelassen, dass heißt es geht zum BFH.

Bisheriger Gesetzes- und Rechtsstand: 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des erworbenen Fahrzeuges. Es ist dabei nach Gesetzeslage uind bisheriger Rechtsprechung völlig egal, ob Sie das Fahrzeug als wesentlich günstigeres Re-Importfahrzeug oder mit Nachlässen oder gebraucht erworben haben. Diese typisierende Regelung wurde höchtsrichterlich in vielen Verfahren bestätigt, da der Gesetzgeber den „Ausweg“ des Fahrtenbuches geschaffen hatte.

Für uns alle eine unverständliche Realitätsferne Regelung. Die ewigen Streitereien vor Gericht können nur als im höchstem Maße ärgerlich empfunden werden.

Nun hat das FG Niedersachsen mit seinem Urteil vom 29.09.2011 (AZ 9 K 394/10) diese realitätsferne typisierende Regelung als verfassungsgemäß beurteilt. Der Bund der Steuerzahler (als Mitkläger) ist allerdings der Meinung, dass ein pauschaler Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20 % zugelassen werden muss, da in den meisten Fällen ein viel geringerer Preis für neues Fahrzeug gezahlt wird. Die Klage wurde abgewiesen.

Es wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt. Ein Aktenzeichen liegt zur Zeit aber noch nicht vor.

Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Fahrzeug nach der 1%-Regelung besteuert wird.