Photovoltaikanlagen Vorsteuerberichtigungszeitraum

Um das Thema Photovoltaikanlagen gibt es immer weiter etwas neues zu erfahren. Manchmal sind es eigentlich nur Klarstellungen, die eigentlich selbstverständlich sind und doch wird darüber manchmal gestritten.

Hier eine Klarstellung zur Vorsteuerberichtigung bei Photvoltaikanlagen

Was heißt Vorsteuerberichtigung ?

Ändern sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die umsatzsteuerlichen Bedingungen, dann muss unter Umständen die Vorsteuer für eine Investition korrigiert werden. Änderungen der Verhältnisse sind in der Praxis (bezogen auf Photovoltaikanlagen) meistens der Übergang/Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung.

Ich möchte das an einem einfachen Zahlenbeispiel verdeutlichen:

Sie erwerben am 01.07.2010 eine Solaranlage für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro. Die jährliche Einspeisevergütng liegt bei 5.000 Euro.

Normalerweise wären Sie ein sogenannter umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, da der Jahresbruttoumsatz von 17.500 Euro nicht überschritten wird. Wenn Sie also nichts machen, erhalten Sie Ihre Einspeisvergütung netto ohne Umsatzsteuer und Sie können die 3.800 Vorsteuer nicht vom Finanzamtzurück erhalten. Kurzum: Sie haben mit der Umsatzsteuer nichts am Hut.

Aber der Regelfall ist, dass Sie die Vorsteuer zurückerstattet bekommen haben wollen. Also verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und werden umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie erhalten daraufhin die Vorsteuer von 3.800 Euro voll ertstattet. Dafür müssen Sie auf die Einspeisevergütung 19 % von 5.000 Euro = 950 an das Finanzamt zahlen. Das kann Ihnen egal sein, da Ihnen der Netzbetreiber die Umsatzsteuer auf Ihre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung drauf zahlt, Sie also 5.950 Euro erhalten.

Mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind Sie allerdings fünf Jahre an eine Umsatzsteuerpflicht gebunden. Hierbei handelt es sich um Veranlagungsjahre ! Also: Verzicht 01.07.2010, Ende des Bindungszeitraumes 31.12.2014. Sie könnten ab dem 01.01.2015 Ihren Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären und hätten danach nichts mehr mit der Umsatzsteuer zu tun. Genau hier liegt die Falle !!

Wenn eine Photovoltikanlage als „Aufdachanlage“ montiert wurde, beginnt ein sogenannter Berichtigungszeitraum von 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter. Aber hier werden fünf volle Jahre ab der Installation gerechnet ! Beginn 01.07.2010, Ende des Berichtgungszeitraumes ist der 30.06.2015. Also ein halbes Jahr später, als Sie die Möglichkeit hätten, wieder Kleinunternehmer zu werden.

Jetzt läge so ein Fall der Vorsteuerberichtigung vor. Sie müssten im Jahr 2015 die Hälfte von 1/5 von 3.800 Euro = 380 Euro wieder an das Finanzamt zurückzahlen.

Wäre das nicht ärgerlich ?

Daher der Tipp: Kehren Sie erst ab dem siebten Veranlagungsjahr zur Kleinunternehmerregelung zurück. Dann bleibt alle Vorsteuer Ihnen und Sie müssen nichts zurück zahlen.

Beachten Sie: Haben Sie eine Photovoltaikanlage als „Indach„-Lösung, dann gilt die Solaranlage als Gebäudebestandteil. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum nicht fünf Jahre, sondern 10 Jahre dauert.

 

positives FG-Urteil zur Dacherneuerung (Asbestentsorgung) vor Installation von Photovoltaikanlagen

Leitsatz:

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil  v. 22.9.2011 – 6 K 1963/11).

Aus Umweltschutzgründen ist es vorgeschrieben, das eine Dachsanierung für eine Photovoltaikanlage notwendig ist, wenn diese Asbestbelastet ist. Ohne Entsorgung keine Anlage. Die Dachsanierung dient ausschließlich unternehmerischen Zwecken, da ohne Sanierung eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich wird.

Da es ich um eine Grundsatzentscheidung handelt und eine Vielzahl von Fällen betrifft, wurde Revision beim BFH zugelassen.

Ein rundum positives Urteil, hoffentlich sieht das der BFH genauso!

 

Geschenkgutscheine mit oder ohne Umsatzsteuer ?

Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitgeber fragen sich wieder:

„Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) auf Geschenkgutscheine ?“

Klare Antwort: Mal ja, mal nein.

Es kommt darauf an, ob die „geschenkte“ Leistung hinreichend genau konkretisiert ist.

Beispiele für nicht genau konkretisiert

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Hier kann sich der Beschenkte eine Leistung einholen, die sowohl dem ermäßigten (7%) als auch dem Regelsatz (19%) unterliegen kann.

In diesem Fall gilt der Gutschein als Zahlungsmittel. Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiele für genau konkretisierte Leistungen
  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine, die nur zum Bezug von Büchern berechtigen.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Anzahlung. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug je nach Leistungsbeschreibung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich eine korrekte Rechnung/Quittung.

 

OFD Karlsruhe zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Ein alltäglicher Fall aus der Geschäftspraxis:

Ich als Unternehmer schenke jemanden einen Geschenkgutschein. Ich bekomme hierfür eine Quittung oder Rechnung, mal mit USt-Ausweis, mal ohne USt-Ausweis. In der Praxis besteht auch bei den ausstellenden Unternehmen die viele Gutscheine „verkaufen“ Unsicherheit, ob die Rechnug mit oder ohne USt auszustellen ist. Für mich als Schenker ist also der USt-Ausweis wichtig, ob ich denn Vorsteuer geltend machen kann oder nicht.

Die OFD Karlsruhe führt hierzu mit Verfügung vom 25.08.2011 – S 7270 aus:

Werden Gutscheine ausgegeben, deren Leistung nicht konkretisiert wurden, sind die Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel (Geldersatz) anzusehen. Das Gutschein ausstellende Unternehmen darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment aus; ein Kino steltt einen Gutschein aus, mit dem sowohl eine Filmvorführung als auch Snacks oder Getränke erworben werden dürfen.

Werden Gutscheine mit einem konkreten Leistungsanspruch ausgegeben, handelt es sich bei dem Gutschein um eine „Anzahlung“. Und Anzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer. Das Gutschein ausstellende Unternehmen muss die gültige Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Lunchbuffet aus; ein Kino erstellt ein Gutschein über Filmvorführungen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Höhere Umsatzgrenze für ISt-Besteuerung soll bleiben.

Das ist einmal eine erfreuliche Ankündigung.

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2011 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft auf 500.000 Euro beibehalten werden soll. 

Wir erinnern uns (schmerzhaft) an die Wirtschafts- und Finanzkrise Ende 2008. Zur Verbesserung der Liquidität wurde die Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 befristet bis zum 31.12.2011 angehoben. Bei Jahresumsatzerlösen bis 500.000 Euro war die Umsatzsteuer erst beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, wenn der Erlös vom Kunden bezahlt wurde und nicht schon, wenn die Leistung erbracht wurde. Besonders, wenn Sie auf Ihr Geld warten mussten, konnte das für Sie über die Zinsbelastung und Liquiditätsbelastung zu einem erheblichen Problem werden. Mit der dauerhaften Erhöhung dieser Grenze, entsteht wirklich eine saubere und ehrliche Liquiditätsentlastung indem Sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren müssen.

Quelle: Regierungspressekonferenz vom 14.09.2011

 

e-Rechnung gesetzlich geregelt

Es ist nur noch Formsache, aber nachdem sich der Bund und der Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt haben, werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung hinsichtlich des „formalen“ Umsatzsteuerrechts ab dem 01.07.2011 deutlich vereinfacht.

Nunmehr können Rechnungen in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff, jpg usw.),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post,
  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher).

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, darf die Finanzbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen.

Beim Bundesfinanzministerium gibt es unter diesem Link einen Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnung: http://bit.ly/p1ps6V

(Quelle BMF/Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)

 

Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument:

 

Umsatzsteuer-ID im Impressum fehlt. Vorsicht: Abmahnfähig

Die Pflichtangaben des Inhaltes eines Impressums für gewerbliche Webseiten ist ein schwieriges Thema. So schwierig, dass selbst das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, eine Anleitung für ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Das Ministerium erklärt nur, dass der „Leitfaden zur Impressumspflicht“ lediglich dabei helfen könne, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren, gewähre aber keine Rechtssicherheit. Kein Wunder also, dass viele Kriterien erst nach und nach durch die Gerichte geschaffen werden und auf dem Rücken der Unternehmer kostenbelastend ausgetragen werden.

Es sollten meiner Meinung nach eigentlich Unternehmer, bzw. deren Verbände so mutig sein und gegen den Staat (wegen mangelnden Sachverstand) mit Regreßansprüchen verklagen.

Nach dem Gesetzeswortlaut geht nicht explizit daraus hervor, dass Sie eine USt-ID beantragen müssen, obwohl Sie keine benötigen ! Klar ist nur, wenn Sie eine USt-ID haben, dann muss sie ins Impressum. In diesem Fall ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Impressum, in dem die Umsatzsteueridentnummer fehlt, abmahnfähig ist. Auch wenn die Nummer eigentlich nur für das Finanzamt relevant ist, ist die fehlende Angabe ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Einziger Trost: Serienabmahnungen sind hier eher nicht zu erwarten, denn längst nicht jedes Unternehmen hat eine UStIdNr beantragt, und so lässt sich schwerlich in großem Stil prüfen, ob ein Unternehmen die Angabe unterlassen hat oder schlicht keine UStIdNr besitzt.

Das läßt aber die unseriösen Abmahnanwälte nicht daran hindern zunächst einmal eine kostenpflichtige Abmahnung zu schicken. Wie gesagt: zunächst zu Ihren Lasten. Ein absolutes Unding.

 

e-Rechnung noch nicht freigegeben

Die Gesetzesvorlage, die am 8. Juli vom Bundesrat abgesegnet werden sollte, sollte die Regelungen für den Versand elektronischer Rechnungen vereinfachen. Nach in Kraft treten dieser Regelung würde das Prüfverfahren für die Echtheit (und somit auch Umsatzsteuerrelevanz) einer Rechnung stark erleichtert werden.

Mit anderen Worten ist der Sinn der elektronische Rechnungsstellung: e-Rechnungen müssen qualifiziert signiert werden. Geplante Änderung war der 1. Juli 2011, sie scheiterte jedoch wie so oft am verspäteten Nein des Bundesrates. Daraufhin gibt es Ratschlägen von Steuerexperten. Die Unternehmen werden wohl diese Vereinfachung vertagen müssen – wie lange, ist derzeit noch unklar. Das Bundesfinanzministerium verweist auf den Frage-Antwort-Katalog auf deren Website.

Weitere Informationen: ein Artikel von Heise Online