Arbeitszimmer – BFH bekräftigt Höchstbetrag

Bur eine kleine Randnotiz:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 28.02.2013 – VI R 58/11 bekräftigt, dass der Werbungskostenhöchstbetrag von 1.250 Euro p.a. ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für häusliche Arbeitszimmer keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

 

Scheinrenditen: Steuerbar oder nicht ?

Was sind Scheinrenditen ?

SIe haben eine Geldanlage, bekommen Zinsen oder ähnliche Erträge nach einem Geschäftsjahr gutgeschrieben. Sie wählen in der Regel die direkte Wiederanlage, denn die – scheinbaren – Rendite lassen in Ihren glitzernden Augen die Dollarzeichen entstehen.

Es kommt wie es kommen muss. Auf einmal ist alles weg. Sie sind einem betrügerischen Schnellballsystem auf den Leim gegangen.

Und dann kommt das Finanzamt und sagt, jetzt müssen Sie alle jährlichen gutgeschriebenen – nicht ausgezahlten, sondern wiederangelegte – Erträge versteuern.

Sie verstehen die Welt nicht mehr ! Außer Spesen nichts gewesen und das Nichts auch noch versteuern !?!

Jetzt fangen die Geister sich an zu streiten.

Grundsätzlich klar ist: Haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung eines Ertrages, d.h. Sie können also auch darüber verfügen, dann ist dieser Anspruch auch zu versteuern. Das gilt definitiv auch dann, wenn Sie auf eine Auszahlung verzichten und statt dessen das Geld direkt wieder neu anlegen (thesaurieren). Die Umwandlung (Novation) gilt als Zufluss.

Wären die oben erwähnten Anlagen irgendwann mal wirklich ausgezahlt worden, gäbe es dazu keinen Rechtsstreit. Jetzt sind Sie allerdings die Gelackmeierten und Betrügern aufgesessen. Was tun ??

Hat der Fiskus Sie im Visier, in diesem Fall meist schon die Steuerfahndung ! vor der Tür, sollten Sie gelassen bleiben. Gegen eventuell negativ erlasse Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen lassen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragen.

Sie können/müssen abwarten wie alles vor Gericht weiterläuft. Denn die Gerichte sind sich nicht einig ! FG München Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 sagt: Erträge sind zu besteuern. FG Saarland Urteil vom 10.05.2012 – 1 K 2327/03 sagt: Erträge sind nicht zu versteuern. Letzteres Urteil liegt jetzt beim BFH unter Az. – VIII R 25/12. Das FG Köln hat mit Beschluss vom 10.04.2013 – 10 V 216/13 bei vorliegenden Negativbescheiden Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Noch ein Tipp: Prüfen Sie, ob nicht der Verlust der Anlage eventuell als privater Veräußerungsverlust erklärt werden kann, denn Sie gegebenenfalls – je nach Anlage – mit anderen privaten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden könnte.

 Nachtrag: Kaum Veröffentlicht gibt es eine weitere Veröffentlichung:

Das FG München schließt sich mit seinem Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 vollumfänglich dem Gesetzgeber und der bisherigen Rechtsprechung an. Das FG sagt dazu, dass generell auch Scheinrenditen in dem Moment zunächst als steuerpflichtiger Zufluss zu behandeln sind, wenn Sie zunächst das Recht gehabt haben, sich die Rendite auszahlen zu lassen. Dieses „Wahlrecht“ nehmen Sie in dem Moment in Anspruch, wenn SIe sagen, dass die Jahresrendite nicht ausgezahlt, sondern direkt wieder angelegt werden soll.

 

 

Sonderabschreibungen auf Photovoltaikanlagen

In den meisten Fällen wird die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen direkt in das Netz des örtlichen Netzbetreibers voll eingespeist, d.h. Sie verkaufen Ihren gesamten produzierten Strom und erhalten hierfür die Einspeisevergütung.

Doch mit der Änderung vor einigen Jahren ist es auch ermöglicht worden, zunächst den produzierten Strom selbst zu verbrauchen (Ihr eigener Stromzähler dreht dann quasi rückwärts) und nur der nicht selbst nutzbare Überhang wird an den Netzbetreiber geliefert.

Hinsichtlich der steuerlichen Gestaltungen hat unser Berufsstand und Sie als Steuerpflichtige einigen Spielraum.

1. Sie können einen Investitionsabzugsbetrag (Jahr 01) in Höhe von maximal 40 % der Anschaffungskosten geltend machen (bei USt-Option 40 % von den Netto-AK), wenn Sie die Anschaffung in den drei Folgejahren (Jahre 02-04) geplant haben.

Vorraussetzung Sie haben bereits eine Anlage und werden daher schon als Gewerblicher Stromerzeuger steuerlich geführt; oder Sie schaffen die Photovoltaikanlage für Ihren Betrieb (bei vorhandenem Betriebsgebäude) an. Bei Neugründern aber erhöhte Bedingungen beachten, wie z.B. eine Auftragsbestätigung im JAHR 01.

2. Im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage können Sie zusätzlich 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Wobei Sie die 20 % innerhalb der ersten fünf Jahre verteilen können, wie Sie wollen. (Sie können auch darauf verzichten !)

Beispiel: Investition Januar 02 = 100.000 Euro; Höchstmöglicher Investitionsabzugsbetrag 01 = 40 % von 100.000 Euro = 40.000 Euro. Im Jahr 02 Anschaffung mit folgender Berechnung: 100.000 Euro minus 40.000 Euro InvAbzB = AK 60.000 Euro = künftige Abschreibungsgrundlage. Abschreibung 02 = 60.000 Euro x 20 % Sonder-Abschreibung = 12.000 Euro und 60.000 Euro x 5 % normale lineare Abschreibung = 3.000 Euro.

Damit schreiben Sie die Anlage innerhalb der ersten zwei Jahre bereits mit 55.000 Euro  ab. Diese legale Steuerersparnis sollten Sie sinnvollerweise in die Refinanzierung der Anlage stecken. Rechne ich mal mit 40 % Steuersatz wären dies 30.000 Euro. Bei einer 100%-Finanzierung (die mittlerweile fast nicht mehr möglich ist), bräuchten Sie „nur noch“ 100.000 Euro minus 30.000 Euro = 70.000 Euro für die Jahre 02 ff. zu finanzieren. Ergibt das nicht eine nette Zinsersparnis ?

Beachte: Doch genau hier wird es für diejenigen gefährlich, die den erzeugten Strom zunächst selber verbrauchen und nur den Rest ins öffentliche Netz einspeisen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung (OFD Hannover/OFD Niedersachsen) kann der Investitionsabzugsbetrag unter den genannten Voraussetzungen ungeschmälert in Anspruch genommen werden.

Aber die 20%-ige Sonderabschreibung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stromerzeugung nur zu maximal 10 % für den eigenen Verbrauch sein darf. Liegt Die Eigennutzung über 10 % ist es mit der Sonderabschreibung gänzlich vorbei.

Sie sollten daher mit Ihrem Solaranlagenlieferanten und Ihrem Steuerberater die für Sie günstigste Lösung suchen.

Insbesondere nach den Kürzungsmaßnahmen der Solarfördersätze in diesem Jahr ist der Eigenverbrauch für Haushalte und Stromintensiven Betrieben eine echte Alternative zu den Fördersätzen bei immer mehr steigenden Stromkosten.

Der vorliegende Rechtsstand ist Dezember 2011, Mittlerweile liegen neue rechtssichere Änderungen vor. Neuer Artikel folgt noch.

 

Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung ?

Sie haben ein hohes Einkommen im Jahr 1, wollen im Jahr 2 einen Betrieb eröffnen und wollen/müssen sich dafür viel investieren. Sie freuen sich, dass Ihnen das steuerliche Förderinstrument „Investitionsabzugsbetrag“ zur Verfügung steht.

Damit können Sie im Jahr 01 bereitsd bis zu 40 % der Nettoanschaffungsksoten (spätere USt-Pflicht vorausgesetzt) bereits bei Ihrer Steuererklärung 01 steuermindernd berücksichtigen. Doch geht das ? Der Betrieb ist ja noch nicht einmal eröffnet !

Prinzipiell geht das. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer beabsichtigten Betriebseröffnung darlegen können.

Bisher stand die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass in Fällen der Betriebseröffnung, für vorher geltend gemachte Vergünstigungen immer eine Auftragsbestätigung (im Jahr 01) vorlag.

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom  08.02.2012 bezüglich der Anschaffung einer Photovoltaikanlage dergestalt geäußert, dass eine verbindliche Bestellung (im Jahr 01) nicht unbedingt vorliegen muss. Der Steuerpflichtige muss nur die Ernsthaftigkeit glaubhaft machen. Nur wie, dazu hat sich das FG nicht geäußert.

Normalerweise würde man meinen, dass ein konkretes Angebot (mit späterer Realisierung in 02) ausreichen würde. Mitnichten, das wurde abgelehnt.

Warten wir nun auf den Ausgang zweier Verfahren beim BHF, die heute noch anhängig, sprich nicht entscheiden, sind.

Übrigens: Die Problematik gilt grundsätzlich nicht nur für beabsichtigte Betriebseröffnungen, sondern auch für wesentliche Betriebserweiterungen !

 

Neujahrsgrüße mit Jahresrückblick

Liebe Besucher meiner Blogseite, das Jahr ist rum, ein Rückblick ist fällig.

Ich bin nun seit diesem Jahr im Blog dabei. Ich möchte ein kleines Fazit ziehen.

Es gab wieder eine Menge Bewegung im Steuerrecht. Sei es in der Rechtsprechung oder in der Gesetzgebung. Mal postitiv meistens aber negativ. Für uns Bürger bleibt es wie gehabt … kompliziert.

Ich habe versucht nur das aus meiner ganz persönlichen Sicht wichtigste veröffentlicht, erklärt und kommentiert. Also stark gefiltert. Ich will keine Konkurrenz zu Konz und Co sein. Ich will kein vollständiges Nachschlagwerk bieten. Ich will niemand zumüllen.

Mein Ziel ist es, für Sie interessante Urteile/Gesetze aus meinem Fachbereich allgemeinverständlich rüber zu bringen. Sollte dies mir gelungen sein, bin ich schon zufrieden. Für konstruktive Kritik bin ich ganz offen. Gerade die Internetplattform lebt von der Diskussion.

Ich wünsche allen einen guten Start ins neue Jahr und mögen alle Ihre persönlichen, beruflichen und betrieblichen Wünsche in Erfüllung gehen.

Herzlichst Ihr Steuerpeter

 

 

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von volljährigen Kindern ab 2012

Bisher konnten Kinder, die sich in Ausbildung befanden, nur berücksichtigt werden, wenn die Summer der eigenen Einkünfte und Bezüe nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betrugen.

Ab 2012 entfällt diese Einkommensgrenze.

Aber beachten: Im Rahmen dieser Umstellung werden Kinder über 18 nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung begünstigt. Insoweit müssen Eltern und Arbeitgeber aufpassen, dass ein beschäftigtes volljähriges Kind ab 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit die Förderung entfällt. Erlaubt ist aber eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (400-EUR-Job).

Mehr Infos erhalten Sie nachgeliefert, wenn der komplette Wortlaut amtlich veröffentlicht wurde und Detailfragen geregelt wurden.

 

Zusatzkrankenversicherung als begünstigter Sachbezug möglich

Der BFH hat am 14.04.2011 (AZ VI R 24/10) entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppen-Krankenversicherung zugunsten der Mitarbeiter als Sachzuwendung behandelt werden können.

Es muss sich also um eine Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung handeln

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber ausschließlich nur den Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab und übernimmt die Beiträge.

Die Beiträge gelten als Sachzuwendungen

Der Vorteil: Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 44 Euro pro Monat kann ausgeschöpft werden und die monatlichen Versicherungsbeiträge sind steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sie dürfen jedoch  zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Liegen die Beiträge darüber, ist ggf. an die Option der Pauschalversteuerung zu denken. Soll pauschal versteuert werden, müssen die Versicherungsbeiträge als „sonstige Bezüge“ jährlich gezahlt werden. Sie dürfen dabei den Wert von 1.000 EUR je Mitarbeiter nicht übersteigen.  Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Sowohl die Beiträge zur Gruppenversicherung selbst als auch die Pauschalsteuer können als Betriebsausgabe gebucht werden.

Kooperationsangebote mit den gesetzlichen Krankenkassen

Diese interessante Alternative zur üblichen „Gehaltserhöhung“ lässt Arbeitgebern gestalterisch viele Möglichkeiten. Je nach Angebot der Versicherungsgesellschaft kann aus den Zusatzkrankenversicherungen von der Krankenhausversorgung bis zur Zahnersatz-Zusatzversicherung ausgewählt werden.

 

Neues Musterverfahren zur KfZ-Besteuerung nach der 1%-Regelung

Wieder kommt die 1%-Regelung auf den Prüfstand der Rechtsprechung.

Am 29.9.2011 hat das Niedersächsische FG die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen. Es wurde Revision zugelassen, dass heißt es geht zum BFH.

Bisheriger Gesetzes- und Rechtsstand: 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des erworbenen Fahrzeuges. Es ist dabei nach Gesetzeslage uind bisheriger Rechtsprechung völlig egal, ob Sie das Fahrzeug als wesentlich günstigeres Re-Importfahrzeug oder mit Nachlässen oder gebraucht erworben haben. Diese typisierende Regelung wurde höchtsrichterlich in vielen Verfahren bestätigt, da der Gesetzgeber den „Ausweg“ des Fahrtenbuches geschaffen hatte.

Für uns alle eine unverständliche Realitätsferne Regelung. Die ewigen Streitereien vor Gericht können nur als im höchstem Maße ärgerlich empfunden werden.

Nun hat das FG Niedersachsen mit seinem Urteil vom 29.09.2011 (AZ 9 K 394/10) diese realitätsferne typisierende Regelung als verfassungsgemäß beurteilt. Der Bund der Steuerzahler (als Mitkläger) ist allerdings der Meinung, dass ein pauschaler Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20 % zugelassen werden muss, da in den meisten Fällen ein viel geringerer Preis für neues Fahrzeug gezahlt wird. Die Klage wurde abgewiesen.

Es wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt. Ein Aktenzeichen liegt zur Zeit aber noch nicht vor.

Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Fahrzeug nach der 1%-Regelung besteuert wird.

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)