CORONA – Überbrückungshilfe

Neu ist jetzt die Überbrückungshilfe !!

Hier hat man aus der überhasteten Soforthilferegelung gelernt und vieles eindeutiger formuliert.

Damit wird es allerdings komplizierter, aber auch berechenbarer.

Ich möchte Sie an dieser Stelle nicht verwirren. Daher nur die wichtigsten Highlights:

  1. Es ist ein Zuschussprogramm, dass KEINEN Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe mit sich bringt.
  2. Bis 5 Arbeitnehmer maximaler Zuschuss 9.000, bis 10 Arbeitnehmer maximal 15.000 Euro für drei Monate
  3. Die Förderung gilt für die Monate Juni, Juli und August.
  4. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Je nach Umsatzeinbruch gibt es einen prozentualen Zuschuss zu den Fixkosten. Unter Umständen kann der Zuschuss auch ÜBER der 9.000, bzw. 15.000 Euro liegen !!!

Die Zuschussberechnung der Überbrückungshilfe ist deutlich interessanter als die Soforthilfe. Zur Erinnerung: bei der Soforthilfe war es eine (Not-) Liquiditätshilfe. Aber wenn Einnahmen vorhanden waren, wurde diese gnadenlos berücksichtigt:

Einfaches Beispiel: Der Umsatz ist von 100.000 um 50% auf 50.000 zurückgefallen. Die Betriebskosten waren vorher 40.000 und nachher 30.000. Folge: Zufluss 50.000 – Abfluss 30.000 = Überschuss 20.000 = Keine Soforthilfe und das, obwohl ich Cash (100.000-40.000=) 60.000 -20.000 also 40.000 Liquiditätsverlust erlitten habe.

Jetzt würde die Berechnung – vereinfacht mit gleichen Zahlen – wie folgt aussehen. Umsatzeinbuße 50-70% = 50% der Fixkosten von 30.000 = 15.000, aber Zuschuss maximal 9.000 Euro.

Immerhin 9.000 mehr als in meinem Soforthilfebeispiel.

  1. Die Angaben für die Überbrückungshilfe sind Prognosen !! also vorläufig. Daher muss im Nachgang, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen, eine Korrekturmeldung gemacht werden. Die Auswirkungen können sich in BEIDE Richtungen bewegen. Unter der Voraussetzung, dass noch genug Gelder im Fördermitteltopf vorhanden sind.
  2. Der Antrag muss online bis spätestens 31.08.2020 gestellt worden sein !! Zum Glück mittlerweile bis 30.09.2020 verlängert. Noch nicht amtlich, aber vorgesehen, Fristverlängerung bis Ende 2020.
  3. Die beantragte Überbrückungshilfe MUSS durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
  4. Die Kosten hierfür können (ausdrücklich so vorgesehen) im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. In welcher Höhe ? Da müssen wir noch Detailinformationen abwarten.
  5. Sehr wichtig: Die Soforthilfe wurde regelmäßig für April/Mai/Juni beantragt. Die Überbrückungshilfe für Juni/Juli/August. Somit überschneidet sich der Juni !! Folglich darf es für den Juni KEINE doppelte Förderung geben. Es ist geregelt worden, dass dann ein Drittel der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe angerechnet werden muss.
  6. Beispiel: Soforthilfe 9.000, umgerechnet auf drei Monate = 3.000 pro Monat. Überbrückungshilfe führt zu 9.000 Euro. In diesem Beispiel werden 3.000 der Soforthilfe von der Überbrückungshilfe abgezogen und man bekommt noch 6.000 Euro ausgezahlt.

Das ist ein sehr wichtiger und zu beachtender Aspekt !!

Die Berechnung der Überbrückungshilfe ist (wie oben im Beispiel zu Ziffer 4 dargestellt) in 99% der Fälle vorteilhafter als die Berechnung der Soforthilfe.

Die automatische Kürzung der Überbrückungshilfe um 1/3 der Soforthilfe kann für Sie deutlich günstiger ausfallen, wenn man unrichtige/nicht vollständige/strittige/anders interpretierte Sachverhalte möglichst VOR Antragstellung der Überbrückungshilfe korrigiert und bei der Zuschussbehörde meldet und zurückzahlt.

Fakt ist, dass man im Antrag auf Überbrückungshilfe plausibel nach oben schätzt. Warum ?

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man im Nachhinein KEINE Erhöhung einer zu niedrig beantragten Überbrückungshilfe erhält !!!!

Folglich: Schätzung am oberen Rahmen und damit rechnen, dass man nach vorliegen endgültigen Zahlen einen Betrag X zurück zahlen muss.

Weitere und tiefergehende Informationen werden Sie von Ihrem Steuerberater erhalten.

 

CORONA – Soforthilfe – Aktuelles

Bei der ersten Corona Soforthilfe handelt es sich um eine Liquiditätshilfe zu betrieblichen Liquiditätsengpässen.

Sie wurde bis maximal 9.000 Euro (in manchen Fällen auch bis 15.000 Euro) gewährt. Beantragungszeiträume waren DREI Monate (März/April/Mai oder April/Mai/Juni).

Es besteht KEIN Rechtsanspruch auf Erhalt der Soforthilfe. Sie ist also NICHT einklagbar.

Das Programm wurde vom Bund mit den Bundesländern entwickelt. Die Beantragung erfolgt NUR über die Länder. Dass bedeutet, dass die Länder die Deutungshoheit, sprich Interpretationsmöglichkeit für einige Sachverhalte im Rahmen des Programmes haben.

Die zu berücksichtigenden Kosten orientieren sich anhand der Beispielliste der FAQ der amtlichen Veröffentlichungen !!

Ein Beispiel, was für mich unlogisch und kontraproduktiv ist, dass bei der Soforthilfe generell Personalkosten unberücksichtigt bleiben !!

Begründung: Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dass dabei Aushilfslöhne und Löhne für Auszubildenden – für die KEIN KUG beantragbar ist – dabei NICHT zu berücksichtigen sind.

Mein Hinweis, dass man im Antrag sowohl fortgezahlte Aushilfslöhne und/oder Azubi-Löhne, in die Soforthilfe einbeziehen sollte, kann ich nach dem gestrigen Seminar nicht mehr aufrecht erhalten.

Soweit diese Kosten in Ihrem Antrag berücksichtigt wurden, muss die dafür gezahlte Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Auch wenn ich weiterhin der Meinung bin, dass das nicht klar formuliert ist (hier am Beispiel: der FAQ der ISB Rheinland-Pfalz):

Wieso werden neben betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt? 

Zur Kompensation laufender Personalkosten kann zur Entlastung der Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Inhaber des Unternehmens können Maßnahmen der Grundsicherung (ALG II) beantragen. Entsprechend können die Personalkosten sowie Ausgaben für den Lebensunterhalt im Rahmen der Corona-Soforthilfe des Bundes nicht berücksichtigt werden.

Fragen zum Liquiditätsengpass 

Was bedeutet Liquiditätsengpass konkret? 

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. 

Ein Liquiditätsengpass liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalaufwendungen zählen nicht zum Sach- und Finanzaufwand. Werden noch lfd. Einnahmen erzielt, sind diese bei der Berechnung des konkreten Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

Personalkosten fliegen ganz raus

Handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe des Bundes um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen? 

♣ Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. 

♣ Die Zuschussgeber prüfen jedoch die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. 

Bitte lesen Sie die Formulierung genau !

Der Zuschuss muss NICHT zurückgezahlt werden, wenn alles richtig und vollständig war.

Umkehrschluss, war er nicht richtig und vollständig, muss man den nicht berechtigten Betrag zurück zahlen.

NUR, ob die Berechnung richtig war, kann sich immer nur im Nachhinein feststellen lassen!!!

Hier ein interessanter Link zum Thema Corona-Soforthilfe Rückzahlung

https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfe-zurueckzahlen-wann-ist-das-noetig-und-wie-funktioniert-es-84233752

Lassen Sie daher alles genau von Ihrem Steuerberater überprüfen.

 

Umsatzsteuer – Steuersatzänderung

Welches sind die praktischen Auswirkungen für SIE:

  1. 1. Für erbrachte Leistungen (Warenlieferungen/Dienstleistungen aller Art) werden die Umsatzsteuersätze befristet für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 vermindert.

Statt 19 % sind es 16 % und statt 7 % werden es 5 % sein.

  1. 2. Sie müssen veranlassen, bzw. darauf achten, dass Sie für Ihre Fakturasoftware/Buchhaltungssoftware und elektronischen Kassen rechtzeitig Aktualisierungen erhalten und diese einspielen.
  2. a. Bei allen, die eine Kasse (sowohl offenen Ladenkasse, als auch elektronische Registrierkasse) führen, müssen Sie Ihre Preislisten anpassen UND dauerhaft aufbewahren.
  1. 3. Soweit wir die Buchhaltung machen, werden wir von der DATEV eine Aktualisierung erhalten.
  2. 4. Was ist bei Ihrer Rechnungstellung zu achten:
  1. a. Maßgebend für die Anwendung des richtigen Ust-Satzes ist immer der Zeitpunkt, in dem Sie eine Leistung fertigstellen, bzw. wann Sie von Ihnen ausgeführt wurde und nicht, wann Sie die Rechnung stellen.
  2. b. Beispiel: Aufgrund einer Warenbestellung am 29.06. schicken Sie die Ware am 30.06. raus, dann 19 %, schicken Sie die Ware am 02.07. raus, dann 16 %.

Maßgebend ist also der Zeitpunkt, an dem die Lieferung beginnt! (sprich: Sie werfen die Lieferung in den Briefkasten, oder geben die Lieferung bei der Post ab oder übergeben die Lieferung an einen Spediteur)

  1. c. Beispiel: Das Gleiche gilt wenn Sie ein Produkt fertig herstellen und nur noch versenden oder zum Kunden befördern.
  2. d. Beispiel: Als StB erstellen wir den Lohn. In dem Moment, wo wir den Lohn von der DATEV erhalten, ist die Leistung erbracht. Der Lohn Juni wird am 25.06. fertig gestellt. Aber erst am 02.07. in Rechnung gestellt und versendet. Dann gilt trotzdem der Steuersatz mit 19%
  3. e. Beispiel: 
  4. 1. Ich erbringe eine Beratungsleistung über einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt am 05.06. ; am 20.06. eine Beratungsleistung zu einem ESt-Sachverhalt und am 03.07. stelle ich einen Antrag an das Finanzamt. Für alle drei Leistungen stelle ich meine Rechnung im Juli.

Folglich muss ich meine Rechnung aufteilen: Die Leistungen im Juni mit 19% und die Leistung im Juli mit 16%

  1. 2. Ich erhalten einen Beratungsauftrag für eine Expertise im Juni, ich beginne mit meiner Leistung auch noch im Juni, liefere ein Zwischenergebnis, schließe die Expertise aber erst im Juli ab. Somit gilt für die gesamte Leistung der Steuersatz von 16%

Diese beiden Sachverhalte können Sie auf sämtliche Dienstleistungen übertragen.

  1. 5. Was geschieht mit Verträgen für Dauerleistungen, wie z.B. ust-pflichtige Mietverträge, monatliche Kosten aufgrund eines Wartungsvertrages, Hostingdienstleistungen, Leasingverträge usw.

Normalerweise stehen in langfristigen Verträgen der Nettobetrag und der Hinweis, dass die Leistung zuzüglich der jeweils gültigen USt berechnet wird. An diesen Verträgen brauchen Sie nichts zu ändern, ABER: Für längerfristige Verträge mussten Sie aus formalistischer Sicht immer eine Dauerrechnung mit dementsprechend gültigen UST-Satz stellen und vorliegen haben. Meines Erachtens bleiben diese Dauerrechnungen weiterhin gültig !!

ABER Sie müssen für die Zeit der befristeten Steuersatzänderung für die Dauerleistung eine befristete geänderte Dauerrechnung schreiben.

Diese könnte so formuliert sein und wäre auf alle Arten von Dauerverträgen anwendbar:

„Für die zum Mietvertrag vom TT.MM.JJJJ gestellte Dauerrechnung vom TT.MM.JJJJ wird für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Leistung mit dem aktuellen Ust-Satz von 16% wie folgt abgerechnet: Nettomiete 1.000 Euro zzgl. Ust 16% = 160 Euro = Brutto 1.160 Euro.

Die bisherige Dauerrechnung wird für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 ausgesetzt und gilt ab dem 01.01.2021 in der ursprünglichen Höhe weiter.“

Dieser Passus ist sicherlich nicht juristisch perfekt formuliert. Mir ist der Inhalt wichtig. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt eine saubere Formulierung vorschlagen.

  1. 6. Anzahlungen 

Wird eine Leistung nach einer Steuersatzminderung ausgeführt, unterliegen insoweit auch die vor der Steuersatzminderung (also hier vor dem 1.7.2020) vereinnahmten Anzahlungen dem verminderten Steuersatz.

Zwei Möglichkeiten der Abrechnung der Anzahlung sind zulässig:

  1. a. 1. Die Umsatzsteuer  auf die Anzahlung wird bereits mit dem verminderten Steuersatz, z. B. mit 16 %, abgerechnet und gesondert ausgewiesen. Der Leistende muss im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung der Anzahlung die verminderte Umsatzsteuer anmelden und abführen. Der Leistungsempfänger kann, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, hieraus auch den Vorsteuerabzug geltend machen. In der Endrechnung entsteht dann keine zusätzliche „Nachsteuer“ auf die Anzahlung.
  2. b. 2. die Umsatzsteuer auf die Anzahlung wird noch mit dem bisherigen Steuersatz, z. B. mit 19 %, abgerechnet und gesondert ausgewiesen. Im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung ist die Anzahlung mit dem alten Steuersatz, z. B. 19 %, anzumelden und abzuführen. Die verminderte Steuerschuld (bei der Minderung zum 1.7.2020: 3 %-Punkte) ist dann im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung anzumelden und zu entrichten. In der Endrechnung ist dann auf die zutreffende Absetzung der Anzahlung zu achten.
Netto Umsatzsteuer Brutto
Erbrachte Gesamtleistung zu 16 % 200.000 EUR 32.000 EUR 232.000 EUR
abzüglich geleistete Anzahlungen zu 19 % 50.000 EUR 9.500 EUR 59.500 EUR
Restzahlung 150.000 EUR 22.500 EUR 172.500 EUR 
  1. 7. Teilleistungen

Es kommt (insbesondere im Handwerk) vor, dass Teilleistungen erbracht werden. Maßgebend wäre der Steuersatz, der im Zeitpunkt der Vollendung der Teilleistung gilt.

Wichtig ist, dass die Teilleistung vereinbart und auch objektiv feststellbar und abrechenbar ist.

  1. a. Beispiel Handwerkerleistung: Sie wurden beauftragt, das Dach zu sanieren UND die Hofeinfahrt zu pflastern. Das Dach wird im Juni komplett fertig saniert (= Steuersatz 19%), die Hofeinfahrt wird im Juli fertig gestellt (=Steuersatz 16%). 
  2. b. Beispiel Dienstleistung: Ich werde beauftragt eine Expertise zu erstellen und als Diskussionsgrundlage im Juni zu liefern, zum Auftrag gehört aber auch, dass im Juli die Expertise im Auftraggeberkreis  mit mir final besprochen wird.

Für die Leistung im Juni kann ich eine Teilleistungsrechnung mit 19% stellen und eine Rechnung für den Besprechungstermin mit Abschluss der Leistung mit 16%. Beide Teilleistungen sind objektiv darstellbar.

  1. c. Wenn Sie einen Auftrag erhalten und eine Auftragsbestätigung schreiben, sollten Sie darin immer auf eventuelle Teilleistungen hinweisen. Sie sollten mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass sich beide Vertragsparteien verpflichten eine etwaige Steuerabweichung und damit auch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung zu akzeptieren, falls das Finanzamt zu einer anderen umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise kommen sollte.

 

Umsatzsteuer Erstattung von Sondervorauszahlungen

Die Finanzbehörden der Bundesländer NRW, Bayern und Hessen bieten zur liquiden Entlastung an, dass Unternehmen einen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuervorauszahlung 2020 stellen können.

Wäre schön, wenn die andern Bundesländer nachziehen würden.

Rheinland -Pfalz ist seit 25.03.2020 auch dabei.

Quelle: Finanzbehörden online (ImA)

 

Umsatzsteuer: kleinere aber interessante Änderungen

Kleinunternehmer (gilt schon ab 2020)

Anhebung der unteren Grenze des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerbesteuerung von bisher 17.500 EUR auf 22.000 EUR. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr (schon 2019) nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz realisiert und wird voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr (dann 2020) nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz machen, ist die Kleinunternehmereigenschaft gegeben.

Erhöhung der Istbesteuerungsgrenze

Der Bundestag hat eine spürbare Bürokratieentlastung in den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/15876, S. 41, 69). Ab 1.1.2020 soll die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € angehoben werden. Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 13.12.2019

 

NEWS Teil 1 zur DSGVO

Liebe Leser und Leserinnen,

In Funk und Fernsehen gehört der Datenschutz zu den Mainstreams im nichtpolitischen Bereich.

Eine Verordnung, die nicht neu ist, ab deren Übergangsfrist am 24.05.2018 abläuft.

Einige Medien, Verbände und Dienstleister überschlagen sich und verursachen des Öfteren eine richtige Panikmache.

Lassen Sie sich NICHT von der Panik anstecken.

Fakt ist, dass Sie das Thema Datenschutz nicht auf die allzu lange Bank schieben sollten. Sie MÜSSEN sich mit dem Thema Datenschutz ernsthaft auseinandersetzen.

Ich möchte Ihnen in den nächsten Wochen einige Informationen liefern.

Ich betone aber schon an dieser Stelle, dass wir uns mit dem Thema Datenschutz im Bereich des Rechtsberatung bewegen, die nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat. Aus diesem Grund – ich bin KEIN Jurist – kann und DARF ich Ihnen in den meisten Fällen KEINE definitiven und rechtswirksame Auskünfte erteilen. Ich kann Ihnen nur Gedenkanstöße und Ratschläge geben, wo ich der Meinung bin, dass bestimmte Sachverhalte aufgegriffen werden sollten.

Nichts anderes ist auch der Sinn dieser Blogseite !!

Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist INDIVIDUELL, daher müssen Sie immer für Ihren eigene Fall IHREN spezialisierten Berater/in konsultieren.

So, genug der Vorrede:

Hier mein erster TIPP !

Meiner Meinung nach besteht ein umgehender Handlungsbedarf in Ihrer Aussendarstellung. Sprich: IHRE Webseite und im Schlepptau Ihre vielleicht vorhandenen Facebook-/YouTube-Firmendarstellung.

Wenn noch nicht geschehen, nehmen Sie schnellstens Kontakt mit Ihrem Webseitenersteller auf.

Bei ihrem Webseitenersteller sollte das Thema Datenschutz an vorderster Stelle stehen. Nur er/sie kann/sollte Ihnen sagen können, was Sie auf Ihrer Webseite an Angaben machen müssen, was entfallen muss/kann.
Hierzu gehören auch im Hintergrund laufende Analyseprogramme. Ihre Webseite und falls vorhanden, Ihre Blogseite sollte bis zum 24.05.2018 an die aktuellen europaweiten Datenschutzverordnungsvorschriften der DSGVO angepasst sein.

WARUM ?
Es sind eher nicht die dafür zuständigen Behörden, die auf dieses Datum achten werden, sondern Abmahnvereine und Abmahnanwälte. Die haben dafür spezielle Programme, die systematisch die Webseiten durchforsten. Die Kosten, die Ihnen da entstehen können, werden in den meisten Fällen nicht abwendbar sein. Sprich: Sie müssen zahlen, ob Sie wollen oder nicht.

Demnächst von meiner Seite weitere Tipps und Informationen.

 

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind steuerpflichtig

Wieder einmal gibt es nachweislich ein Bespiel für eine Ungerechtigkeit in der Rechtsprechung und Willkür in der Steuergesetzgebung.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.06.2014 (AZ VIII R 29/12; veröffentlicht am 15.10.2014)  die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Sie Zinserstattungen für Ihre Einkommensteuererstattung als Kapitalerträge versteuern müssen.

Dass Sie im Gegenzug die Zinsaufwendungen für Einkommensteuernachzahlungen aber nicht absetzen dürfen, dass soll gerecht sein?

Ich verzichte auf jeden weiteren Kommentar.

 

Steuertipp: Handwerkerleistungen für eigengenutzte Immobilien (BMF neues Schreiben)

Handwerkerleistungen waren nach weit verbreiteter Finanzamtsmeinung im Privathaushalt nicht möglich, wenn es sich um einen Neubau handelte und wenn neuer Wohnraum geschaffen wurde.

Jetzt gibt es ein neues Bundesweit geltendes BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Demnach ist es nunmehr unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.

Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des  Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.

Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet wie bisher eine Steuerermäßigung aus.

Zur Dokumentation sollten Sie sich zeitnah bei den Meldebehörden Ab- und Anmelden, den Tag des Einzugs durch Umzugsrechnungen, Gas- Wasser- oder Telefonrechnungen nachweisen.

(Quelle BMF und BDL, Pressemitteilung 07.03.2014)

 

Steuertipp Lohn (VII) Ersatz von Fahrtkosten

Ich möchte an dieser Stelle speziell auf die Erstattung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinweisen.

Ein Arbeitnehmer kann seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit 30 Cent pro Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Doch die Auswirkung ergibt sich nur in Abhängigkeit des eigenen, persönlichen Steuersatzes und man muss erst einmal schauen, ob man über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro hinauskommt. Sehr oft geht damit die steuerliche Absetzbarkeit flöten.

Hier ist es interessant zu wissen, dass der Arbeitgeber die Entfernungskilometer dem Arbeitnehmer im Rahmen der Höchstbeträge auch erstatten kann. Für den Arbeitnehmer bedeutet das einen 100%-igen Vorteil, denn der Bezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ! Und der Werbungskostenabzug kommt dann bei der eigenen Erklärung noch oben drauf.

Der Arbeitgeber muss den Fahrtkostenersatz pauschal mit 15 % (plus Soli) versteuern.

Insbesondere wenn Gehaltserhöhungen anstehen, sollte man sich an diese Gestaltungsmöglichkeit erinnern. Wie gesagt für den Arbeitnehmer keine Abzüge, keine Schmälerung durch den WK-Pauschbetrag und für den Arbeitgeber eine Ersparnis von circa 7-10% Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsanteil/Umlage ./. 15%-pauschale LSt + Soli). Für beide Seiten eine win-win-Situation.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (I) Sachbezug und 44 Euro-Grenze

Grundsatz: Sachbezüge sind Bezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht in Form einer Geldzuwendung zukommen lassen, wie z.B. Warengutscheine, die Sie bei Dritten einlösen können.

Eine echte Geldzuwendung ist eine Zahlung in bar und/oder unbar und Sie können mit der Geldzuwendung machen was Sie wollen. Diese Form der Geldzuwendung ist grundsätzlich immer Lohnsteuerpflichtig und damit auch Sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen: z.B. Kraft Gesetz steuerfreie Nachtzuschläge.

Mit einem Sachbezug  wird Ihnen eine Sache (Sachwert) zugewendet. Gesichert durch diverse Rechtsprechung gehören zu den Sachbezügen beispielsweise:

  • Benzingutscheine mit dem Recht bei einer Tankstelle tanken zu dürfen,
  • Gutschein für einen Warenbezug in einem Kaufhaus,
  • durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit der Auflage den Geldbetrag nur in einer klar definierten Weise zu verwenden.

Damit dieser gewährte Sachbezug auch als eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung des Arbeitgebers behandelt werden kann, darf dieser Sachwert 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze !

Eine Freigrenze ist kein Freibetrag !

Ein Freibetrag wird immer von einem Betrag abgezogen und nur der Betrag der darüber hinaus geht, wird lohnsteuerlich und sozialversicherungsmäßig berücksichtigt. Bei einer Freigrenze gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu diesem Betrag (44 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten ist der volle Betrag komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Grundlage für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist immer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Rechtsgrund des Zahlungsflusses zu entscheiden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.