Weihnachten naht: Teil 1 Betriebsveranstaltungen

Eine Betriebsveranstaltungen hat den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und wird im Interesse des Betriebes organisiert.

Grundsätzlich muss die Teilnahme allen Mitarbeitern offenstehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen unschädlich ist.

Betriebsfeiern dienen im Interesse des Arbeitgebers vor allem für die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Daher sind die Ausgaben für herkömmliche Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn.

Aber: Abgrenzungsmerkmale für die Frage der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung sind deren Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung. Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen tritt ein, wenn die Zuwendungen je Mitarbeiter eine betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR (brutto !!) pro Veranstaltung überschreitet oder mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr für den gleichen Mitarbeiterkreis stattfinden.

Ausnahmen bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen teilnehmen.

Beachte 1: Bei der Grenze von 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wird der Betrag auch nur um 1 Euro überschritten, fällt volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht an.

Beachte 2: Es können auch die Partner mit eingeladen werden, dann gilt allerdings die 110 Euro Grenze für beide zusammen !! Außer der Partner ist selber im einladenden Betrieb als Arbeitnehmer tätig.

Beachte 3: Eventuelle Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten (Reisebus, Taxi usw.) werden in die Berechnung mit einbezogen !!

Tipp 1: Bei überschreiten der 110 Euro, kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten im Pauschalierungsverfahren übernehmen.

Tipp 2: Bewahren Sie eine Einladungsliste auf, in der alle geladene Personen (inklusive des einladenden Unternehmers) aufgeführt werden. Werden Arbeitnehmer krank oder können aus anderen Gründen nicht an der Feier teilnehmen, wirkt sich das nicht nachteilig auf die Durchschnittsberechnung aus !!

Merke: Maßgebend ist die Anzahl der geladenen Personen und nicht die der tatsächlichen Anzahl der teilnehmenden Personen.

 

Ein Bearbeitungsentgelt für einen Kredit kann sofort abziehbar sein

In der Regel wird bei der Aufnahme von Darlehen der öffentlichen Hand (KfW usw.) ein bei Vertragsschluss zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt“ fällig. Der sofortige volle Abzug  des geförderten Darlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte.

Kann das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist, dann muss das Bearbeitungsentgelt auf die Vertragslaufzeit über einen sogenannten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnmindernd aufgelöst werden (BFH, Urteil vom 22.6.2011 – I R 7/10; veröffentlicht am 7.9.2011). (Quelle BFH online; NWB Datenbank)

Diese Urteil ist insbesondere für bilanzierende Unternehmen wichtig.

Bei Unternehmen (insbesondere Freiberuflern), die ihren Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Rechnungen ermitteln, ist das Bearbeitungsentgelt immer sofort mit Zahlung Betriebsausgabe.

 

Vorweggenommene Werbungskosten auch bei anschließender Auslandstätigkeit möglich

Jetzt kommt ein Urteil nach dem anderen bezüglich der Absetzbarkeit von vorweggenommenen Kosten für eine spätere Berufsausübung:

LeitsatzDas Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung steht der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Berufstätigkeit möglicherweise später im Ausland ausgeübt wird (BFH, Urteil v. 28.7.2011 – VI R 5/10; veröffentlicht am 7.9.2011).

Übersetzung: Es ist möglich die Kosten für ein Erststudium zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen, auch wenn die berufliche Tätigkeit danach im Ausland ausgeübt wird.

Im Streitfall wurde in Deutschland eine Pilotenausbildung durchgeführt, danach erfolgte vorübergehend eine Beschäftigung bei einer türkischen Airline. Zwei Jahre nach der Ausbildung erfolgte die Beschäftigung bei einer deutschen Airline. Der Kläger machte die vorweggenommenen Erstausbildungskosten im Rahmen eines Verlustvortrages geltend.

Das Finanzamt sagte nein, der BFH sagte ja.

Die Kosten wurden zur Erlangung der beruflichen Qualifikation als Pilot aufgewendet und nicht zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem türkischen Arbeitgeber. Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Quelle: BFH online (NWB Datenbank)

 

Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument:

 

Böse Steuerfalle bei Lebensversicherungen

Eine böse Falle beschert uns das rechtskräftige Urteil des FG Hessen vom 16.06.2011 (AZ 11 K 2096/09).

Wir alle kennen die Regelung, dass die Auszahlung von Lebensversicherungen nach Ablauf von 12 Jahren steuerfrei sind. Das dies nicht immer gilt, muss wurde uns mit dem FG-Urteil klar gemacht.

Tenor: Eine Lebensversicherung, die im Jahr 1993 durch eine Einmaleinzahlung abgeschlossen wurde ist nach regulärem Ablauf (hier 2006) in Höhe des Zinsanteiles steuerpflichtig, wenn sie als Kapitalabfindung in einem Betrag ausgezahlt wird ! Laut Gericht gehört eine LV gegen Einmalzahlung nicht zu den begünstigten Lebensversicherungen.

Wären die Beiträge regelmäßig gezahlt worden, wäre die Versicherung begünstigt gewesen. (Quelle: NWB Datenbank)

Dumm gelaufen, wäre wohl besser mit laufenden monatlichen Rentenzahlungen ausgezahlt worden.

 

Bewirtungskosten sind abzugsfähig, wenn ….

Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass der Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung dargelegt wird. Es reicht nicht, nur die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.5.2011 – 12 K 12209/10).

Bei den Nachweispflichten werden immer wieder die gleichen Fehler gemacht. Dabei ist doch alles soooo einfach.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind hierzu schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach Satz 3 der Vorschrift Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus. Daher bitte etwas genauer, wie z.B. Besprechung der Produktionsergebnisse des 2.Quartales; Abstimmung über die Einführung des Produktes ABC; Diskussion über die Intensivierung der Geschäftsbeziehung; und ……

 

Vereinfachung im Reisekostenrecht zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Eines finde ich gut. Auch der BFH prüft seine eigene Rechtsstandpunkte und korrigiert sie gegebenefalls auch.

Mit seiner Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit wird das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht (BFH, Urteile v. 9.6.2011 – VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09; jeweils veröffentlicht am 24.8.2011). 

Betroffen sind zum Beispiel Bezirksfilialleiter, die mehr oder weniger regelmäßig diverse Filialen anfahren müssen. Bisher galt eine komplizierte Berechnung, insbesondere, wenn auch noch ein Firmenwagen zur Verfügung stand. Jetzt entfällt für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt die Abrechnung, Formalitäten usw. Jetzt wären alle diese „Filial“-Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen.

Für Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

Private Umzugskosten können steuerlich absetzbar sein

Allgemein bekannt ist, dass beruflich oder betrieblich bedingte Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar sind.

Wussten Sie auch, dass rein privat veranlasste Umzugskosten auch steuerlich absetzbar sein können ?

Der Aufwand kann im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung sowie mit Fahrt- und Maschinenkosten mit maximal 4.000 EUR pro Jahr (20% = 800 EUR) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140, Tz. 19). Das gilt bei einem privat veranlassten Umzug, durch den der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus innerhalb des EU- und EWR-Raums verlegt wird, also auch für den Umzug in die Finca auf Mallorca. (Quelle: Haufe.Steuern.de)

 

Meinung des Bundesfinanzministers zum BFH-Urteil Ausbildungskosten

Sie erinnern sich an das Urteil vom 28.07.2011 ? Klar, wissen Sie vielleicht von mir. Wie so oft beweist sich die Spitze der Verwaltung als mehr oder weniger schlechter Verlierer.

Passt dem Bundesfinanzminister ein Urteil des BFH nicht, gibt es einen sogenannte Nichtanwendungserlass (bedeutet, dass ein Urteil über den entschiedenen Fall nicht angewendet werden darf), oder wie jetzt publiziert beabsichtigt er ganz schnell das Gesetz zu ändern.

Die Finanzbehörden sollen das Urteil sehr restiktiv anwenden. Verständlich ist, dass man als Steuerpflichtiger den Veranlassungszusammenhang nachweisen muss. So sagt doch das Urteil. Warum so viel aufhebens ? Doch das BMF sattelt lieber drauf:

Zitat des BMF Dr. Schäuble aus der Welt am Sonntag:  „Ich bin für eine Gesetzesänderung. Wir brauchen eine klare Linie. Als ich Steuerrecht gelernt habe, war klar, dass die Erstausbildung nicht als Werbungskosten oder Sonderausgabe anerkannt wird. Theoretisch könnte man ja auch behaupten, dass für Lebensmittel getätigte Ausgaben Werbungskosten sind: Man muss ja essen, um zu studieren oder arbeiten zu können“.

Leute ! Ich habe in meiner Ausbildung und von Finanzbeamten gelernt, dass man für die Zukunft kein Recht auf vormals (meist versehentlich) erhaltenes Unrecht hat. Das muss vorbehaltlos auch im Umkehrschluss für die Finanzverwaltung gelten.

Sollten Sie davon betroffen werden, heißt es immer wehren, wehren, wehren …. .

 

Interpretation BFH-Urteil zu der Abziehbarkeit von Kosten des Erststudiums

Der BFH hat mit den am 17.08.2011 veröffentlichten Urteilen entschieden, dass Kosten einer Erstausbildung für ein Erststudium als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsasugaben abgezogen werden können. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen wurde (BFH, Urteile v. 28.7.2011 – VI R 38/10 und VI R 7/10).

(Quelle BFH online/NWB)

Übersetzt heißt das: Allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, sind wie bisher lediglich als Sonderausgaben abziehbar. Besteht aber ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer künftigen beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben- oder Werbungskosten absetzbar.

Praktische Auswirkungen: Im Falle der Zuordnung zu den Sonderausgaben sind Aufwendungen nur bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig. Hierfür gibt es keinen Verlustrücktrag- oder Verlustvortrag. Wirken sie sich in einem Jahr nicht aus, gehen sie verloren. Zum Beispiel: Ein Auszubildender hat mittlere Reife und holt nach der Ausbildung sein Abitur (oder Fachabitur) in Vollzeitunterricht von 09/2010 bis 03/2012 nach, um danach (ab 09/2012) fachbezogen zu studieren. Keine Einkünfte in 2011 aber Aufwendungen für Schule in Höhe von 5.000 Euro. Folge: Sonderausgabenabzug 4.000 Euro maximal möglich, aber effektiv keine Steuerminderung, da keine Einkünfte.

Abwandlung Es ist ein Abiturient oder Fachabiturient, der seine Ausbildung zum Mechatroniker 08/2010 abgeschlossen hat und von 09/2010 bis 03/2014 ein Maschinenbaustudium anschließt, um ab 04/2014 als Maschinenbauingenieur als Angestellter tätig zu werden. Aufwand 2011 = 5.000 Euro = voll abzugsfähig !! und negative Werbungskosten. Wenn keine weiteren verrechenbare positive Einkünfte 2011 vorhanden sind, gibt es einen Verlustvortrag von 5.000 Euro, der mit positiven Arbeitseinkünften ab 2014 verrechnet werden kann. Das Gleiche gilt auch für eine Ausbildung für eine künftige Selbständigkeit.