Geschenkgutscheine mit oder ohne Umsatzsteuer ?

Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitgeber fragen sich wieder:

„Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) auf Geschenkgutscheine ?“

Klare Antwort: Mal ja, mal nein.

Es kommt darauf an, ob die „geschenkte“ Leistung hinreichend genau konkretisiert ist.

Beispiele für nicht genau konkretisiert

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Hier kann sich der Beschenkte eine Leistung einholen, die sowohl dem ermäßigten (7%) als auch dem Regelsatz (19%) unterliegen kann.

In diesem Fall gilt der Gutschein als Zahlungsmittel. Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiele für genau konkretisierte Leistungen
  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine, die nur zum Bezug von Büchern berechtigen.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Anzahlung. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug je nach Leistungsbeschreibung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich eine korrekte Rechnung/Quittung.

 

Studienkosten: Gesetzgeber schlägt zurück

Wir erinnern uns: Der BFH hat in sich in mehreren Urteilen positiv zu der Absetzbarkeit von vorweggenommenen Studienkosten für eine spätere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit geäußert.

Das Imperium (nein: nur alle deutschen Parteien – was für eine Einigkeit !!) schlägt zurück. Es wurde ein Nichtanwendungsgesetz auf den Weg gebracht. Darin soll es „nur“ eine gesetzgeberische Klarstellung geben, die dann rückwirkend ab 2004 gelten soll. Es werden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, da durch die Änderung nur eine gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt wird.

Was soll das ? Die Richter sind zu einem neuen begründetem Ergebnis gelangt. Das wird jetzt über dem Gesetzesweg rückwirkend ignoriert, weil es dem Gesetzgeber so besser passt. Ich hoffe, dass darüber wieder neu über diese Ignoranz der Legislative gestritten wird.

Wenn ich so etwas in einer Betriebsprüfung anbringe, werde ich ausgelacht. Aber ich bin halt nicht die Obrigkeit.

Großzügig wird der Sonderausgabenabzug von 4.000 auf 6.000 Euro für Ausbildungskosten erhöht. Wenigstens etwas.

 

Neues Musterverfahren zur KfZ-Besteuerung nach der 1%-Regelung

Wieder kommt die 1%-Regelung auf den Prüfstand der Rechtsprechung.

Am 29.9.2011 hat das Niedersächsische FG die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen. Es wurde Revision zugelassen, dass heißt es geht zum BFH.

Bisheriger Gesetzes- und Rechtsstand: 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des erworbenen Fahrzeuges. Es ist dabei nach Gesetzeslage uind bisheriger Rechtsprechung völlig egal, ob Sie das Fahrzeug als wesentlich günstigeres Re-Importfahrzeug oder mit Nachlässen oder gebraucht erworben haben. Diese typisierende Regelung wurde höchtsrichterlich in vielen Verfahren bestätigt, da der Gesetzgeber den „Ausweg“ des Fahrtenbuches geschaffen hatte.

Für uns alle eine unverständliche Realitätsferne Regelung. Die ewigen Streitereien vor Gericht können nur als im höchstem Maße ärgerlich empfunden werden.

Nun hat das FG Niedersachsen mit seinem Urteil vom 29.09.2011 (AZ 9 K 394/10) diese realitätsferne typisierende Regelung als verfassungsgemäß beurteilt. Der Bund der Steuerzahler (als Mitkläger) ist allerdings der Meinung, dass ein pauschaler Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20 % zugelassen werden muss, da in den meisten Fällen ein viel geringerer Preis für neues Fahrzeug gezahlt wird. Die Klage wurde abgewiesen.

Es wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt. Ein Aktenzeichen liegt zur Zeit aber noch nicht vor.

Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Fahrzeug nach der 1%-Regelung besteuert wird.

 

OFD Karlsruhe zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Ein alltäglicher Fall aus der Geschäftspraxis:

Ich als Unternehmer schenke jemanden einen Geschenkgutschein. Ich bekomme hierfür eine Quittung oder Rechnung, mal mit USt-Ausweis, mal ohne USt-Ausweis. In der Praxis besteht auch bei den ausstellenden Unternehmen die viele Gutscheine „verkaufen“ Unsicherheit, ob die Rechnug mit oder ohne USt auszustellen ist. Für mich als Schenker ist also der USt-Ausweis wichtig, ob ich denn Vorsteuer geltend machen kann oder nicht.

Die OFD Karlsruhe führt hierzu mit Verfügung vom 25.08.2011 – S 7270 aus:

Werden Gutscheine ausgegeben, deren Leistung nicht konkretisiert wurden, sind die Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel (Geldersatz) anzusehen. Das Gutschein ausstellende Unternehmen darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment aus; ein Kino steltt einen Gutschein aus, mit dem sowohl eine Filmvorführung als auch Snacks oder Getränke erworben werden dürfen.

Werden Gutscheine mit einem konkreten Leistungsanspruch ausgegeben, handelt es sich bei dem Gutschein um eine „Anzahlung“. Und Anzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer. Das Gutschein ausstellende Unternehmen muss die gültige Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Lunchbuffet aus; ein Kino erstellt ein Gutschein über Filmvorführungen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Jetzt besteht Rechtssicherheit: Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter sind abziehbar

Wahnsinnig worüber alles getritten wird. Unterhaltszahlungen an die „liebe“ Schwiegermutter abziehbar ? Das Finanzamt sagte nein, der BFH sagte ja.

Natürlich gibt es eine kleine Besonderheit im Urteilsfall: Die klagende Ehefrau lebte von Ihrem Ehemann getrennt und unterstützte die Schwiegermutter (Mutter des Ehemannes) und das auch noch, obwohl die Schwiegermutter im Ausland lebt.

Maßgebend ist deutsches Zivirecht. Es ist grundsätzlich egal, ob die Eheleute getrennt leben oder nicht. Solange sie zivilrechtlich als verheiratet gelten, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern und auch gegenüber den Schwiegereltern. Die Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Quelle BFH Online zum BFH-Urteil vom 22.07.2011 – VI R 13/10, veröffentlicht am 05.10.2011

 

Höhere Umsatzgrenze für ISt-Besteuerung soll bleiben.

Das ist einmal eine erfreuliche Ankündigung.

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2011 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft auf 500.000 Euro beibehalten werden soll. 

Wir erinnern uns (schmerzhaft) an die Wirtschafts- und Finanzkrise Ende 2008. Zur Verbesserung der Liquidität wurde die Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 befristet bis zum 31.12.2011 angehoben. Bei Jahresumsatzerlösen bis 500.000 Euro war die Umsatzsteuer erst beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, wenn der Erlös vom Kunden bezahlt wurde und nicht schon, wenn die Leistung erbracht wurde. Besonders, wenn Sie auf Ihr Geld warten mussten, konnte das für Sie über die Zinsbelastung und Liquiditätsbelastung zu einem erheblichen Problem werden. Mit der dauerhaften Erhöhung dieser Grenze, entsteht wirklich eine saubere und ehrliche Liquiditätsentlastung indem Sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren müssen.

Quelle: Regierungspressekonferenz vom 14.09.2011

 

Nach Erbfall entstandene Kosten sind nicht immer abzugsfähig

Im Rahmen eines Erbfalles wird Mehr oder weniger Vermögen übertragen und es müssen unter Umständen auch mehr oder weniger Hohe Schulden übernommen werden. Diese werden grundsätzlich saldiert. Was danach rauskommt, muss bei Überschreiten der persönlichen Freibeträge versteuert werden.

Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) werden in der Regel Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das hat zur Folge, dass z.B. auch nachträglich noch Kosten entstehen, weil vielleicht eine Steuererklärung für den Erblasser erstellt werden muss und dafür auch eine Einkommensteuernachzahlung entsteht.

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.08.2011, AZ 3 K 421/10, entschieden, dass diese Kosten keine anziehbaren Nachlassverbindlichkeiten darstellen !!

Das kann sehr teuer und ärgerlich sein. Erbschaftsteuerbelastung und Einkommensteuerbelastung und …..

Das Gericht begründet dies damit, dass die Kosten erst rechtlich nach dem Erbfall entstehen. Meines Erachtens ist das Unsinn, denn die Kosten für das Begräbnis entstehen nun einmal auch erst nach dem Todesfall. Und die sind absetzbar !

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet II R 50/11.

Quelle FG Niedersachsen

 

e-Rechnung gesetzlich geregelt

Es ist nur noch Formsache, aber nachdem sich der Bund und der Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt haben, werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung hinsichtlich des „formalen“ Umsatzsteuerrechts ab dem 01.07.2011 deutlich vereinfacht.

Nunmehr können Rechnungen in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff, jpg usw.),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post,
  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher).

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, darf die Finanzbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen.

Beim Bundesfinanzministerium gibt es unter diesem Link einen Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnung: http://bit.ly/p1ps6V

(Quelle BMF/Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 1)

Im Vermittlungsausschuss haben sich der Bund und die Länder geeinigt. Am 23.09.2011 wird der Bundsrat dem (geänderten) Gesetz zustimmen. Ein Hoch auf den Beamtenapparat, der seine Existenzberechtigung damit wieder ausdrücklich unter Beweis gestellt hat. Es wurde im gesamten umfangreichen Gesetzespaket nur eine einzige Änderung vorgenommen !! Die 2-Jahres-Option für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen wurde gestrichen.

Was bleibt ?? Hier die meines Erachtens für Sie wichtigsten Änderungen:

1. Kapitaleinkünfte

Seit 2005 gilt die sogenannte Abgeltungssteuerregelung. Bisher waren die Kapitalerträge (soweit sie den Freibetrag überschritten) immer bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen und bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages zu berücksichtigen. Künftig werden die Kapitalerträge bei den Berechnungen nur berücksichtigt, wenn sie auch tariflich besteuert werden. Umkehrschluß: Greift die Abgeltungssteuerwirkung, entfallen die Kapitalerträge bei der Berechnung der zumutbaren Belastung und des Altersentlastungsbetrages. (Mein Kommentar: Sehr vernünftige Lösung). Gilt ab dem 01.01.2012.

2. Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend ab dem 01.01.2011. (Mein Kommentar: Blödsinn. Selbst beim Spitzensteuersatz wären dies circa 38 Euro Steuerersparnis im Jahr. Bei allen, die eh mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben, wirkt sich das „Steuergeschenk“ sowieso nicht aus.)

3. Kinderbetreuungskosten

An der Höhe der Berücksichtigung von maximal 2/3 von 4.000 Euro ändert sich nichts. Der bisherige Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben entfällt. Künftig nur noch als Sonderausgabenabzug möglich. Die Unterscheidung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt.

Gilt ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Im Großen und Ganzen eine vernünftige Vereinfachung. Ob allerdings die avisierten Steuerentlastungen dadurch bei den Eltern erzielt werden, wird letztlich die Praxis erweisen. Bei den Musterberechnungen bin ich immer sehr skeptisch. Regelung kann allerdings auch nachteilig sein: Die Bemessungsgrundlage für einkommensabhängige Kindergartengebühren oder andere einkommensabhängige Leistungsansprüche kann durch den Wegfall des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzuges erhöht werden. Wie gewonnen so zeronnen ?)

4. Erstattete Sonderausgaben werden nur noch im Erstattungsjahr berücksichtigt

Bisher wurden Kirchensteuererstattungen (aufgrund vorjähriger Steuererkärungen) aus Vorjahren zunächst mit den Kirchensteuerzahlungen das laufenden Jahres verrechnet und ein etwaig verbleibender Überhang im jeweiligen Jahr, auf das sich die Erstattung bezog, rückwirkend steuerbelastend erhöht. Beispiel: Kirchensteuererstattung 2008 im Jahr  1.000 Euro, KiSt-Zahlungen 2010 500 Euro. KiSt-Sonderausgaben 2010 = 0, rückwirkende Steueränderung (Sonderausgabenkürzung) des Jahres 2008 mit 500 Euro.

Künftig: Keine Rückberechnung mehr. Beispiel: KiSt-Erstattung für 2010 im Jahr 2012 = 1.000 Euro. KiSt-Zahlungen 2012 500 Euro. Zunächst Verrechnung = KiSt-Sonderausgabenabzug 2012 = 0; Erstattunsüberhang 500 Euro = Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr 2012.

Die gleiche Berechnung gilt auch für die Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: Nachvollziehbare Vereinfachungsregelung)

5. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bisher: Lag der Mietpreis unter 56 % der ortsüblichen Miete erfolgte ein anteiliger Werbungskostenabzug (Beispiel Vermietung 50 % der ortüblichen Miete bedeutet Werbungskostenansatz 50 %). Zwischen 56 und 75% musste eine Überschussprognose erstellt werden. War also nachweisbar, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren per Saldo ein Plus herauskommt, dann voller Werbungskostenabzug, ansonsten anteilige Kürzung der Werbungskosten. Lag die verbilligte Miete über 75%, erfolgte keine Überprüfung mit einer Überschussprognose.

Künftig: Die Erstellung einer Überschussprognose entfällt. Dafür: Beträgt der Mietpreis weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, dann erfolgt immer eine anteilige Kürzung der Werbungskosten. Liegt die Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nicht mehr anteilig gekürzt.

Gültig ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Begrüßenswerte Vereinfachungsregelung)