Auflösung Investitionsabzugsbetrags: positives Urteil zum Zinsbeginn für den Steuerzahler

Auf geht es zum nächsten Streit: Für mich ein mutiges Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 5.5.2011, 1 K 266/10  entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Praxishinweis

Dieser Tenor ist aus der Sicht von Selbstständigen deutlich günstiger. Denn die Finanzverwaltung geht nach ihrer Auffassung davon aus, dass die Zinsberechnung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres startet, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 72).

Beispiel

Ein Betrieb hat für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, die in den kommenden drei Jahren angeschafft werden sollten. Im Oktober 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht endgültig aufgegeben hat. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend rückgängig.

Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 ergibt sich eine Steuernachforderung von 50.000 EUR. Die Rechnung des Finanzamts beginnt dabei am 1. April 2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007), während dieser Termin nach Ansicht des FG erst am 1. April 2012 (Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010) liegt. Der Betrieb spart sich durch das FG-Urteil die Zinsen auf Steuernachforderungen für rd. 3 Jahre, also 9.000 EUR (= 0,5% x 36 Monate x 50.000 EUR).

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.

 

Arbeitszimmer: Kosten bei gemischter Nutzung steuerlich zum Teil absetzbar (FG)

Endlich geht es in die Breite !!

Der Fiskus muss sich langsam aber sicher von seinem Ex- oder Hopp-Prinzip verabschieden !! Was heißt das ? Entweder wird alles anerkannt oder gar nichts. Jetzt geht alles in Richtung: Es gibt auch ein dazwischen.

Nach einem aktuellen Urteil des FG Köln sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich absetzbar, wenn eine erhebliche Privatnutzung vorliegt. Was bei gemischten Reisekosten erlaubt ist, soll auch für`s heimische Büro gelten.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126/09) entschieden, dass die angefallenen Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung von Büroarbeitengenutzten Raum zu 50 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Sofern dem Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gelingt dies nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr – wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, betragsmäßig unbegrenzt mit dem beruflichen Nutzungsanteil.

Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (21.9.2009, GrS 1/06¸ BStBl 2010 II S. 672), wodurch das strikte Aufteilungsverbot in § 12 EStG bei gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt wurde. Nunmehr dürfen Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, was auch von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt wird (vgl. BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614). Was für Reisekosten gilt, soll nach Auffassung des FG Köln also auch für`s häusliche Arbeitszimmer gelten.

 

Endlich: Elektronische Rechnungen sollen ab Juli 2011 einfacher sein

Bisher war es recht kompliziert, elektronische Rechnungen zu versenden oder zu empfangen. Das Finanzamt hat zum Vorsteuerabzug nur Rechnungen anerkannt, die mit qualifizierter elektronischer Signatur übertragen wurden. Das ändert sich demnächst: Rechnungen können aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfachG 2011) elektronisch und in einfacher Mail versandt werden, gegebenenfalls mit Pdf-Anhang. Allerdings muss der Rechungsempfänger dem elektronischen Übermittlungsverfahren zustimmen und es ist zu beachten, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Digitale Signaturen können daher weiterhin, müssen aber nicht mehr verwendet werden.

Beachte aber Besonderheit: Elektronische Rechnungen sind obligatorisch entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren, so dass es nicht zulässig ist, Rechnungen lediglich als Papierausdruck aufzubewahren. Vielmehr sind sie für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von regelmäßig zehn Jahren auf einem Datenträger sicherzustellen, der keine Änderungen mehr zulässt, also auch nicht wiederbeschreibbare CDs und DVDs.

Das Bundesfinanzministerium hat einen knappen und ausreichenden Fragen-Antwort-Katalog herausgegeben, den Sie hier finden.

 

Krankenkassenbeiträge: Beitragsrückerstattungen 2009 nicht mit 2010 gegenrechnen

Krankenkassenbeiträge sind seit 2010 steuerlich voll absetzbar. Steuerzahler könnten jedoch Probleme bekommen, wenn im Jahr 2010 Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009 gutgeschrieben wurden. Der Fiskus bekommt die Daten von den Versicherungen auch so übermittelt und verrechnet 2009er Erstattungen mit 2010er Zahlungen.

So die Äußerungen des Bundes der Steuerzahler in Berlin. Denn grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag. Aber diese Frage ist – wie so oft – umstritten. „Nach Ansicht einiger Experten dürfen sich die Beitragsrückerstattungen aus 2009 nicht mindernd auf die Abzugshöhe der Krankenkassenbeiträge in 2010 auswirken, da sich 2009 die Beiträge zur Krankenkasse – wenn überhaupt – nur in wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten“, erläutert Anita Käding vom Steuerzahlerbund. „Diese Position steht der der Finanzverwaltung entgegen.“

Also Beitragsrückerstattungen aus 2009 in Steuererklärung 2009 verrechnen

Daher die Empfehlung Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009 in der Steuererklärung 2009 verrechnen lassen. „Dies muss gegenüber dem Finanzamt zwar gesondert erklärt werden, führt aber regelmäßig zu keinen oder nur sehr geringen nachteiligen steuerlichen Auswirkungen“, erklärt Käding. Also entsprechend beantragen und kontrollieren.