Förderung der Gebäudesanierung endgültig vom Tisch ??

Gebäudesanierung: Wir erinnern uns !

Es war vorgesehen, dass Hauseigentümer bis zu zehn Prozent der Sanierungskosten von der Steuer entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen können. Der Bundesrat hatte die Pläne zur Gebäudesanierung im Juli abgelehnt. Nunmehr  hat laut FAZ die Regierung nicht mehr vor, dazu den Vermittlungsausschuss anzurufen.  Die Steuerausfälle wollten die Länder vom Bund erstattet bekommen, was dieser aber ablehnt. Laut FAZ gefährdet der Streit die deutschen Ziele zur Energieeinsparung. Zwar werde nun möglicherweise das Förderprogramm der staatseigenen KfW-Bank zur Gebäudesanierung aufgestockt. Das reiche aber nicht, um die angestrebte Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen. (Quelle dapd)

Mein Kommentar: Endlich hatte sich die Regierung zur klaren Förderung von Energiesparmaßnahmen durchgerungen, schießen die Länder quer (egal welcher Colleur)! Jeder denkt nur an sich, aber nicht an die Umwelt. Und so ganz nebenbei: Wer hätte die Maßnahmen durchgeführt ? Meistens doch lokale Unternehmen, damit wären doch weiterhin Arbeitsplätze, Gewerbesteueraufkommen, Konsum usw. gesichert. Profitieren die Länder nicht davon ??

 

Neu ab 2010: auch die Kranken- und Pflegeversicherung für Ihre Kinder kann absetzbar sein

Die OFD Münster hat eine Kurzinfo veröffentlicht, unter welchem Voraussetzungen die Finanzverwaltung die Absetzbarkeit der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden können. Eine Voraussetzung: die Eltern tragen die Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung.

Bisher ist ein steuerlicher Ansatz nach Finanzamtsmeinung nur möglich, wenn die Eltern durch die Beiträge des Kindes tatsächlich wirtschaftlich belastet sind. Daher müssen die Eltern die Beiträge direkt selbst zahlen oder ihrem Kind erstatten.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) tritt dieser Auffassung entgegen und ist der Ansicht, dass Eltern die Versicherungsbeiträge ihres Kindes bereits dann tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen.

Also: Prüfen, ob ein Einspruch Sinn macht !

OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2011 v. 25.5.2011;  BDL, Pressemitteilung Nr. 12 v. 2.5.2011

 

Zinsen nach Verlustverkäufen von Vermietungsobjekten doch absetzbar ?

Nachträgliche Zinsen bei Verlustverkäufen von Grundstücken werden vom BFH selber in Zweifel gestellt. Die Finanzgerichte haben Zweifel an ihrer eigenen Rechtsprechung bekommen. Na Bravo ! Was passiert mit alten Urteilen ??

Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Wird ein Vermietungsobjekt verkauft und der Verkaufserlös reicht nicht aus um die Restverbindlichkeit abzulösen, blieben Sie nach bisheriger BFH-Rechtsprechung auf den Restschulden, respektive kein Schuldzinsabzug mehr, sitzen.

Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 30.5.2011, 9 V 1474/11 A (F)

 

 

 

110 Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen

Böse Falle !!!

Den Betrieben ist die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer nicht unbekannt. Aber Vorsicht: Das Finanzgericht Düsseldorf hat ungeachtet des Anlasses der Betriebsveranstaltung und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe entschieden, dass in die Berechnung der Freigrenze neben den Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung auch die Reisekosten einzubeziehen sind. Das hat selbst die Finanzverwaltung überrascht, die bisher die Reisekosten außer acht ließen.

 

Steuererklärungsdaten vom Finanzamt vorausgefüllt

Der Wunsch das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und von unnötiger Bürokratie zu befreien ist wirklich wünschenswert, wenn es denn auch kommt.

Das Ausfüllen von gewissen Daten durch das Finanzamt kann in der Praxis sehr hilfreich sein. Mal ein sehr guter (viel zu seltener) Ansatz.

Die Finanzminister der Länder haben dieses wichtige Projekt einer weiteren Ausbaustufe der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgerin bzw. Bürger und Finanzamt auf ihrer Konferenz am 22. Juni 2011 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium die Eckpunkte festgeschrieben:

Die „vorausgefüllte Steuererklärung“

  • ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung ab 2013
  • erleichtert die Erstellung der Einkommensteuererklärung, durch Anzeige gespeicherte Informationen
Für mich das highlight
  • liefert eine aktuelle Datenbasis,enthält bereits in der ersten Stufe eindeutig zuordenbare wesentliche Informationen für die Einkommensteuererklärung: Dies sind die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen. In den folgenden Stufen ist die Bereitstellung weiterer steuerlich relevanter Informationen vorgesehen.
  • gewährleistet höchstmögliche Datensicherheit, denn die Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis. Nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder sein steuerlicher Berater – dürfen die Daten abrufen.

 

Umsatzsteuer-ID im Impressum fehlt. Vorsicht: Abmahnfähig

Die Pflichtangaben des Inhaltes eines Impressums für gewerbliche Webseiten ist ein schwieriges Thema. So schwierig, dass selbst das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, eine Anleitung für ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Das Ministerium erklärt nur, dass der „Leitfaden zur Impressumspflicht“ lediglich dabei helfen könne, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren, gewähre aber keine Rechtssicherheit. Kein Wunder also, dass viele Kriterien erst nach und nach durch die Gerichte geschaffen werden und auf dem Rücken der Unternehmer kostenbelastend ausgetragen werden.

Es sollten meiner Meinung nach eigentlich Unternehmer, bzw. deren Verbände so mutig sein und gegen den Staat (wegen mangelnden Sachverstand) mit Regreßansprüchen verklagen.

Nach dem Gesetzeswortlaut geht nicht explizit daraus hervor, dass Sie eine USt-ID beantragen müssen, obwohl Sie keine benötigen ! Klar ist nur, wenn Sie eine USt-ID haben, dann muss sie ins Impressum. In diesem Fall ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Impressum, in dem die Umsatzsteueridentnummer fehlt, abmahnfähig ist. Auch wenn die Nummer eigentlich nur für das Finanzamt relevant ist, ist die fehlende Angabe ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Einziger Trost: Serienabmahnungen sind hier eher nicht zu erwarten, denn längst nicht jedes Unternehmen hat eine UStIdNr beantragt, und so lässt sich schwerlich in großem Stil prüfen, ob ein Unternehmen die Angabe unterlassen hat oder schlicht keine UStIdNr besitzt.

Das läßt aber die unseriösen Abmahnanwälte nicht daran hindern zunächst einmal eine kostenpflichtige Abmahnung zu schicken. Wie gesagt: zunächst zu Ihren Lasten. Ein absolutes Unding.

 

e-Rechnung noch nicht freigegeben

Die Gesetzesvorlage, die am 8. Juli vom Bundesrat abgesegnet werden sollte, sollte die Regelungen für den Versand elektronischer Rechnungen vereinfachen. Nach in Kraft treten dieser Regelung würde das Prüfverfahren für die Echtheit (und somit auch Umsatzsteuerrelevanz) einer Rechnung stark erleichtert werden.

Mit anderen Worten ist der Sinn der elektronische Rechnungsstellung: e-Rechnungen müssen qualifiziert signiert werden. Geplante Änderung war der 1. Juli 2011, sie scheiterte jedoch wie so oft am verspäteten Nein des Bundesrates. Daraufhin gibt es Ratschlägen von Steuerexperten. Die Unternehmen werden wohl diese Vereinfachung vertagen müssen – wie lange, ist derzeit noch unklar. Das Bundesfinanzministerium verweist auf den Frage-Antwort-Katalog auf deren Website.

Weitere Informationen: ein Artikel von Heise Online

 

Elena: Der elektronische Gehaltsnachweis – geht in den Müll

Wieder mal ein Fall „entweder oder“ des Bundes. Man kann von ELENA halten was man will. Die Einführung, der Aufwand und die Umsetzung war sicherlich nicht einfach und kostenintensiv. War aber daran wirklich alles so schlecht ??

Aus der Praxis her gesehen war (und ist noch) z.B. der Antrag für die Erstattungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz eine feine Sache. Dier Erstattungsanträge sind meßbar schneller bearbeiten und den Arbeitgebern erstattet worden.

Die Bundesregierung wird den elektronischen Gehaltsnachweis „Elena“ aus datenschutzrechtlichen Gründen wieder abschaffen. Es muss nur noch im Rahmen eines Gesetzes verabschiedet werden.

Damit ist ein datenschutzrechtlich höchst umstrittenes IT-Großprojekt des Bundes gescheitert. Mit dem System sollte der Papierkram auf dem Amt verringert werden. Der „elektronischen Entgeltnachweis“ sollte bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Elterngeld die Arbeitgeberbescheinigungen auf Papier ersetzen und Abläufe erleichtern.

 

Reisekosten: Aktuelles zu Übernachtungs- und Verpflegungskosten

Als Vereinfachung gedacht, doch in der Praxis werden immer wieder Fragen gestellt:

Aus Geschäftsreisen sind auswärtige Tätigkeiten geworden, weil alle Tätigkeiten außerhalb von Wohnung und Betrieb einheitlich zu beurteilen sind. Zudem unterliegen Übernachtungen seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das bereitet bei der Abgrenzung zu den übrigen Reisekosten oft Probleme.

Klicke auf Haufe.finance hier gibt es verständliche Erläuterungen.