Aufgrund einer Gesetzesändeurng können Prozesskosten ab dem Veranlagungsjahr grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Nach dem Gesetz sind Prozesskosten nur noch eingeschränkt absetzbar: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können”.
Im Falle von Ehescheidungskosten hat der LSt-Hilfeverein Bayern zwei Musterprozesse beim FG München eingeleitet.
- Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
- Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
- Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden.
- Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.