Wir kennen mittlerweile die Möglichkeiten des Investitionsabzuges für in den kommenden drei Jahren geplante Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen. Diese können wir mit maximal 40 % der geplanten Nettoschaffungskosten bilden. Des Weiteren besteht nach der Anschaffung das Wahlrecht, die 20 %-ige Sonderabschreibung innerhalb der ersten fünf Jahre geltend zu machen.
Voraussetzung: mindestens drei Jahre verbleib im Betriebsvermögen und keine private Nutzung von mehr als 10 %. Das bedeutet grundsätzlich das aus für den Investitionsabzugsbetrag bei privat genutzen Firmenfahrzeugen mit Anwendung der 1%-Regelung.
Diese Einschränkung galt bisher auch bei Solaranlagen mit Selbstverbrauch !
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung ist entgegen der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Photovoltaikanlage i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 EStG auch dann gegeben, wenn ein Teil des selbst erzeugten Stroms unmittelbar zu privaten Zwecken verbraucht wird. In diesen Fällen liegt keine unmittelbare Privatnutzung der Photovoltaikanlage vor, sondern es handelt sich um eine – der Produktion nachfolgende – Entnahme des betrieblich erzeugten Wirtschaftsguts „Strom”.
Ein Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages sowie das Wahlrecht auf Sonderabschreibung ist damit möglich!