Der BFH hat seine Rechtsprechung bezüglich der 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen geändert.
In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Hiernach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der 110 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen ist (BFH, Urteile v. 16.5.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9.10.2013).
Zwei Problemfelder stehen hier an:
1. Ein Arbeitgeber beauftragt eine Eventagentur. Die Agentur mietet einen Saal und bekommt natürlich Geld für die gesamte Organisation. Bisher wurden diese Kosten in die 110 Euro-Freigrenzregelung einbezogen. Dass darf jetzt nicht merh der Fall sein. Nur Kosten, die von der eingeladenen Person höchstpersönlich „verkonsummiert“ werden können, sind in die Regelung einzubeziehen.
2. Es werden auch die Ehepartner eingeladen. Bisher wurden die Kosten auf die Teilnehmer umgelegt. Beispiel 80 Euro pro Person. Waren die Eheleute zusammen auf der Veranstaltung und war nur eine Person auch als Arbeitnehmer beschäftigt, dann wurden beide Beträge zusaammengerechnet = 160 Euro, Freigrenze überschritten = volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht ! Das ist jetzt nicht mehr !
Aber aufpassen: Auch wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, so entstehen zwar keine schädlichen Lohnkosten für den Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber kann die Kosten für den Ehepartner nicht mehr absetzen und müsste den Betrag pauschal mit 30 % versteuern.