Grundsatz: Sachbezüge sind Bezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht in Form einer Geldzuwendung zukommen lassen, wie z.B. Warengutscheine, die Sie bei Dritten einlösen können.
Eine echte Geldzuwendung ist eine Zahlung in bar und/oder unbar und Sie können mit der Geldzuwendung machen was Sie wollen. Diese Form der Geldzuwendung ist grundsätzlich immer Lohnsteuerpflichtig und damit auch Sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen: z.B. Kraft Gesetz steuerfreie Nachtzuschläge.
Mit einem Sachbezug wird Ihnen eine Sache (Sachwert) zugewendet. Gesichert durch diverse Rechtsprechung gehören zu den Sachbezügen beispielsweise:
- Benzingutscheine mit dem Recht bei einer Tankstelle tanken zu dürfen,
- Gutschein für einen Warenbezug in einem Kaufhaus,
- durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit der Auflage den Geldbetrag nur in einer klar definierten Weise zu verwenden.
Damit dieser gewährte Sachbezug auch als eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung des Arbeitgebers behandelt werden kann, darf dieser Sachwert 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze !
Eine Freigrenze ist kein Freibetrag !
Ein Freibetrag wird immer von einem Betrag abgezogen und nur der Betrag der darüber hinaus geht, wird lohnsteuerlich und sozialversicherungsmäßig berücksichtigt. Bei einer Freigrenze gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu diesem Betrag (44 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten ist der volle Betrag komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Grundlage für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist immer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Rechtsgrund des Zahlungsflusses zu entscheiden.
Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.
Sehr geehrtes Team,
ich möchte für Mitarbeiter monatlich einen Einkaufsgutschein in einem Lebensmittelgeschäft abgeben. Betrag 44 Euro. Der Gutschein – selbst erstellte Papierform erfüllt soweit alle Formalien. Nun meine Frage wie kann dies gehandelt werden – rechtssicher? Der Gutschein selbst ist ja eigentlich nur Papier, er kann ja schlecht zum Bezahlen im EInkaufsladen verwendet werden, sondern ich müsste dem Arbeitnehmer diesen bei Vorlage auszahlen können, wenn ich eine Quittung seinerseitz erhalte. Dürfte der AN nur bis 44 Euro einkaufen, zunächst selber bezahlen und die Quittung (Kaufbeleg) mir als Arbeitgeber zukommen lassen und ich als AG diese dann auf sein Konto überweisen? Leichter wäre es natürlich, wenn der AN > wie 44 Euro einkaufen darf, selbst bezahlt und ich als AG die Quittung erhalte, ich erhalte den einzulösenden Gutschein den ich erstellt habe und überweise nur 44 Euro als Sachbezugserstattung. Wie ist hierbei die Rechtslage?
Eine weitere Frage:
Der Sachbezug soll bewertet sein. Er steht also als Geldbetrag fest.
Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
– Lohnsteuer
– Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte)
– Solidaritätszuschlag
– AN-Anteil zur Sozialversicherung
= Nettolohn/ Nettogehalt
– Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag
Wäre folgende Vorgehensweise korrekt:
Der Sachbezug soll bewertet sein. Er steht also als Geldbetrag fest.
MINIJOB – Fall
Bruttolohn/ Bruttogehalt: 450 Euro
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil) 44 Euro
= Gesamtbrutto 494 Euro
– Lohnsteuer: 0 Euro
– Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte) 0 Euro
– Solidaritätszuschlag 0 Euro
– AN-Anteil zur Sozialversicherung 0 Euro
= Nettolohn/ Nettogehalt 494 Euro
– Sachbezug (geldwerter Vorteil) 44 Euro
= Auszahlungsbetrag: 450 Euro
Ich danke Ihnen sehr!
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Frau Meier,
sorry für die späte Rückmeldung. Habe leider nur sehr viele SPAM und daher Ihre Frage übersehen.
Zum Thema: Sie greifen einen alten Beitrag von mir auf. Ich werde in Kürze einen neuen Beitrag erstellen, bzw. aktualisieren, da sich diesbezüglich einiges getan hat.
Bis spätestens Ende Januar 2020 werde ich den Beitrag überarbeitet haben.
Viele Grüße
Peter Aschmann