Der Betrieb eines Gewerbebetriebes und der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann in der Regel nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Es handelt sich bei dem Betrieb des Gewerbebetriebes und bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Regel um ungleichartige Betätigungen, die einander in der Regel nicht fördern oder ergänzen (BFH, Urteil v. 24.10.2012 – X R 36/10, NV; veröffentlicht am 5.12.2012).
Voraussetzung: Sie müssen organisatorisch (Belegmäßig) und kaufmännisch die Betriebs trennen und beim Finanzamt als jeweils separate gewerbliche Einkünfte deklarieren.
Eine Verquickung kann aber auch gewollt sein:
Auf Ihrem Hallendach wollen oder haben Sie eine Photovoltaikanlage errichtet. Der Strom wird für Ihren Betrieb zunächst verwendet und nur der Überhang wird ins Netz des Netzbetreibers eingespeist. Und Sie ordnen die Anlage Ihrem gewerblichen Betrieb zu.
Wann wäre das sinnvoll ? Meines Erachtens ja und überlegenswert. Genau aus dem gegensätzlichen Grund wie im Urteilsfall entschieden wurde.
Im Urteilsfall wollte man seitens des Fiskusses die Gewinne der Gewerbesteuer unterwerfen lassen. Was aber nach dem Urteil so nicht möglich ist.
Andererseits, können Sie aber auch bewußt durch die betriebliche Zuordnung einen möglichen Investitionsabzugsbetrag vorher geltend machen, später die Sonderabschreibung steuerlich mindernd ansetzen. Das alles spart im Vorfeld Gewerbesteuer.
Trotz allem müssen Sie das alles langfristig betrachten, denn wenn die Anlage Gewinne macht, dann sind die Gewinne auch gewerbesteuerpflichtig.