Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Kosten einer Asbestsanierung auch ohne Einholung eines Gutachtens über gesundheitliche Gefahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
BFH: In seinem Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) können die Aufwendungen für die Asbestsanierung unter der Voraussetzung der Art der Verarbeitung des asbesthaltigen Daches und wenn man das Asbestdach nicht selber erstellt hat (bzw.erstellen ließ). Art der Verarbeitung deshalb, weil es gebundenes Asbest gibt, bei dessen Abbau eine Freisetzung von Asbest vermieden werden kann. Ein Gutachten ist nicht unbedingt notwendig.Die Beweislast liegt aber beim Steuerpflichtigen.
Hinweis: Aufgrund der Verschärfungen/Konkretisierungen für außergewöhnliche Belastungen seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollten Sie sich irgend etwas amtliches oder gutachterliches besorgen, damit Sie die Aufwendungen auch sicher geltend machen können. Alles andere wäre ein Lotteriespiel für Sie.
Hallo,
dieses BGH urteil gibt nun ein paar Antworten bezüglich meiner Asbestsanierung. Da die Beweislast nun bei mir liegt kann ich entsprechend geltend machen. Zudem muss ich ja auch die außergewöhnlichen Belastungen anbringen.