Sie haben ein hohes Einkommen im Jahr 1, wollen im Jahr 2 einen Betrieb eröffnen und wollen/müssen sich dafür viel investieren. Sie freuen sich, dass Ihnen das steuerliche Förderinstrument „Investitionsabzugsbetrag“ zur Verfügung steht.
Damit können Sie im Jahr 01 bereitsd bis zu 40 % der Nettoanschaffungsksoten (spätere USt-Pflicht vorausgesetzt) bereits bei Ihrer Steuererklärung 01 steuermindernd berücksichtigen. Doch geht das ? Der Betrieb ist ja noch nicht einmal eröffnet !
Prinzipiell geht das. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer beabsichtigten Betriebseröffnung darlegen können.
Bisher stand die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass in Fällen der Betriebseröffnung, für vorher geltend gemachte Vergünstigungen immer eine Auftragsbestätigung (im Jahr 01) vorlag.
Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2012 bezüglich der Anschaffung einer Photovoltaikanlage dergestalt geäußert, dass eine verbindliche Bestellung (im Jahr 01) nicht unbedingt vorliegen muss. Der Steuerpflichtige muss nur die Ernsthaftigkeit glaubhaft machen. Nur wie, dazu hat sich das FG nicht geäußert.
Normalerweise würde man meinen, dass ein konkretes Angebot (mit späterer Realisierung in 02) ausreichen würde. Mitnichten, das wurde abgelehnt.
Warten wir nun auf den Ausgang zweier Verfahren beim BHF, die heute noch anhängig, sprich nicht entscheiden, sind.
Übrigens: Die Problematik gilt grundsätzlich nicht nur für beabsichtigte Betriebseröffnungen, sondern auch für wesentliche Betriebserweiterungen !