Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitgeber fragen sich wieder:
„Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) auf Geschenkgutscheine ?“
Klare Antwort: Mal ja, mal nein.
Es kommt darauf an, ob die „geschenkte“ Leistung hinreichend genau konkretisiert ist.
Beispiele für nicht genau konkretisiert
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Hier kann sich der Beschenkte eine Leistung einholen, die sowohl dem ermäßigten (7%) als auch dem Regelsatz (19%) unterliegen kann.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Zahlungsmittel. Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Beispiele für genau konkretisierte Leistungen
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine, die nur zum Bezug von Büchern berechtigen.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Anzahlung. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug je nach Leistungsbeschreibung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich eine korrekte Rechnung/Quittung.