Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)

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