Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ am 27.3.2020 beschlossen.
Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze wird angehoben
Im Rentenrecht ist bisher neben dem Bezug einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur ein Hinzuverdienst von 6.300 € gestattet (§ 34 SGB VI). Ein höheres Einkommen führt zur Rentenkürzung, die in § 34 Abs. 3 und 3a SGB VI (Grundsatz der stufenlosen Anrechnung sowie Hinzuverdienstdeckel) näher ausgestaltet ist. Im Einzelfall kann sie dazu führen, dass die Rentenzahlung gänzlich eingestellt wird.
Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird für das ganze Kalenderjahr 2020 angehoben, gilt also auch rückwirkend ab dem 01.01.2020. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für das Jahr 2020 44.590 €. Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel sind für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden.
Die Anhebung gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentner. Die Regelung ist auf das Kalenderjahr 2020 befristet.
Nebeneinkünften aus systemrelevanter Beschäftigung beim Kurzarbeitergeld werden befristet NICHT angerechnet
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz im jeweiligen Anspruchszeitraum. Wird in Zeiten des Arbeitsausfalls vom Arbeitnehmer ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, führt das zu einem geringeren Anspruch von Kurzarbeitergeld.
Durch das Sozialschutz-Paket wird geregelt, dass Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen nicht hinzugerechnet wird, soweit das Ist-Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
„Systemrelevant“ in diesem Sinne sind: „Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben, die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr, aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.“ (vgl. BT-Drucks. 19/18107 S. 26).
Diese Erleichterung auf den Zeitraum vom 1.4. – 31.10.2020 befristet.
Kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Nach der bisherigen Rechtslage liegt eine in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (sog. kurzfristige Beschäftigung), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder individuelle noch pauschale Beiträge zu zahlen.
Der zeitliche Rahmen für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung wird durch das Sozialschutz-Paket insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft befristet ausgeweitet, da diese wegen der Corona-Pandemie in deutlich geringerer Anzahl als in den Jahren zuvor zur Verfügung stehen. § 115 SGB IV bestimmt nunmehr, dass in der Zeit vom 1.3.–31.10.2020 (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 Sozialschutz-Paket) der Zeitrahmen für eine versicherungsfreie Beschäftigung auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt wird.
Quelle: Sozialschutz-Paket vom 27.03.2020 (BGBl 2020 I S.575)