Wieder einmal gibt es nachweislich ein Bespiel für eine Ungerechtigkeit in der Rechtsprechung und Willkür in der Steuergesetzgebung.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.06.2014 (AZ VIII R 29/12; veröffentlicht am 15.10.2014) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Sie Zinserstattungen für Ihre Einkommensteuererstattung als Kapitalerträge versteuern müssen.
Dass Sie im Gegenzug die Zinsaufwendungen für Einkommensteuernachzahlungen aber nicht absetzen dürfen, dass soll gerecht sein?
Ich verzichte auf jeden weiteren Kommentar.