Musterprozess zum Abzug von Ehescheidungskosten

Aufgrund einer Gesetzesändeurng können Prozesskosten ab dem Veranlagungsjahr grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Nach dem Gesetz sind Prozesskosten nur noch eingeschränkt absetzbar: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können”.

Im Falle von Ehescheidungskosten hat der LSt-Hilfeverein Bayern zwei Musterprozesse beim FG München eingeleitet.

  • Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
  • Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
  • Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden.
  • Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.

 

Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 16.01.2014 – VR 28/13 seine bisherige Rechtsprechung zum Inhalt der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

Der Kläger hatte Rechnungen erhalten, in deren Beschreibung die auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen wurde. Diese Unterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge, weil die Vereinbarungen der Rechnung nicht beigefügt waren. Der BFH entschied zu Gunsten des Klägers.

Begründung des BFH

  • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
  • Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss so begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
  • Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
  • Nicht nötig ist, dass die Unterlagen mit der Rechnung physisch verbunden sind.
  • Bestätigt wird diese Sichtweise durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV, wonach eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss.

Tipp: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen erfordern eine hohe Sorgfalt. In einem den Rechnungen zugrunde liegenden Vertrag sollten alle zu erbringenden Leistungen exakt und hinreichend genau beschrieben werden. Auch wenn es nicht notwendig ist, würde ich in der Rechnung immer auf den

Insbesondere lauern im Dienst- und Werkleistungsbereich immer Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn – wie im Streitfall – periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinterstehen, ist es hilfreich (aber auch ausreichend), exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand zu treffen und auf diese zu verweisen. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.

 

Photovoltaikanlagen: Abzugsfähigkeit von Gebäudekosten

Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 entschieden, dass Gebäudekosten nicht anteilig im Rahmen der Solareinkünfte steuerlich abgezogen werden können, wenn mit dem dazugehörigen Gebäude keine zusätzlichen eigene Einkünfte werden. 19.3.2014).

Mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem bereits bestehenden Gebäude sind des öfteren umfangreiche Dachsanierungen notwendig. Im Streitfall ging es darum, ob die Sanierungskosten anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage” abziehbar wären. Im Jahr 2011 hatte der BFH mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können (BFH, Urteile v. 19.7.2011 – XI R 29/10XI R 21/10 und XI R 29/09).

Im Streitfall hatte der Kläger auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen wurden als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen wurden an die Ehefrau für den Betrieb einer Pferdepension vermietet. Allerdings erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Der BFH bestätigt nun, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“.
  • Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Anmerkung: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nicht nur nachteilig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

Quellen: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/2014 und NWB Datenbank

Hinweis: Zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage liegt dem X. Senat des BFH noch eine Revision unter dem Aktenzeichen X R 32/12 vor. Mit dem angefochtenen Urteil hatte das FG München (Urteil v. 2.8.2012 – 15 K 770/12) entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches vor Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind. Das FG München war der Auffassung, grds. gehöre die Dachkonstruktion nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist; wenn es allerdings infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage“ veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig. Im Hinblick auf diese Revision können vergleichbare Fälle offengehalten werden.