Steuertipp: Handwerkerleistungen für eigengenutzte Immobilien (BMF neues Schreiben)

Handwerkerleistungen waren nach weit verbreiteter Finanzamtsmeinung im Privathaushalt nicht möglich, wenn es sich um einen Neubau handelte und wenn neuer Wohnraum geschaffen wurde.

Jetzt gibt es ein neues Bundesweit geltendes BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Demnach ist es nunmehr unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.

Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des  Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.

Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet wie bisher eine Steuerermäßigung aus.

Zur Dokumentation sollten Sie sich zeitnah bei den Meldebehörden Ab- und Anmelden, den Tag des Einzugs durch Umzugsrechnungen, Gas- Wasser- oder Telefonrechnungen nachweisen.

(Quelle BMF und BDL, Pressemitteilung 07.03.2014)

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 2 von 2)

Heute der 2. Teil meines Aufrufes gegen Schwarzarbeit:

2. Teil meiner Betrachtung

Minijobber würden gerne mehr arbeiten. Können/wollen/dürfen aber nicht, weil sie aus der Familienversicherung rausfallen und/oder die Steuerprogression zuschlägt. Andererseits brauchen die Arbeitgeber auch Mitarbeiter. Die Folge in der Realität: Arbeitgeber und Minijobber/-in einigen sich auf eine nicht offizielle Verfahrensweise, allgemein als Schwarzarbeit bekannt.

Hier möchte ich beiden Seiten eine Lösungsmöglichkeit anbieten:

Der Grundfall stellt sich wie im ersten Teil dieses Steuertipps dar:

Aushilfe 450 Euro, jetzt aber statt abzüglich werden die anderen Leistungen zuzüglich gerechnet ! Zuzüglich Internetpauschale 50 Euro; Telefonkostenpauschale 20 Euro; Benzingutschein 44 Euro und Fahrtkostenpauschale 39 Euro (zur Berechnung siehe Teil 1).

Addieren wir die Beträge, kommen wir auf ein Brutto von 603 Euro = Netto für Minijobber. Das wären in meinem Beispiel 153 Euro mehr für den Minijobber, ohne schlechtes Gewissen!

Die Kosten für den Arbeitgeber belaufen sich auf circa 770 Euro. Das ist nur scheinbar mehr! Denn circa 167 Euro Mehrkosten können abgesetzt werden und führen zu einer Steuerentlastung von circa 50 Euro (Steuersatz 30 % unterstellt). Nettomehraufwand circa 117 Euro.

Im Vergleich zur Schwarzauszahlung: Die Aushilfe bekommt 167 Euro inoffiziell, d.h. das Geld fließt beim Arbeitgeber ab und das ohne Steuerentlastung. Das Geld ist weg, dafür ist der Gewinn um 167 Euro höher ! (es konnten ja keine Ausgaben abgesetzt werden) und das führt bei 30 % Steuersatz zu einer Steuermehrbelastung von 50 Euro. Folge: der Mehraufwand für den Arbeitgeber beläuft sich auf 217 Euro. Im Ergebnis führt also die Schwarzarbeit für den Arbeitgeber zu Mehrausgaben von circa 100 Euro.

Das Prinzip der obigen Berechnung gilt auch für „normale“ sozialversicherungspflichtige Jobs!

FAZIT: Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit verboten ist, rechnet sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Schwarzarbeit.

Mein Vorschlag: Schöpft erst alle legalen Möglichkeiten aus, dann können alle ruhiger schlafen. Denn: wenn man erst einmal erwischt wird, dann wird’s richtig teuer.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 1 von 2)

Heute komme ich zum Höhepunkt (I) meiner ersten Staffel zu Steuertipps zum Lohn. Mein Aufruf gegen Schwarzarbeit bei Minijobbern !

In meinen Steuertipps I-VII habe ich einzelne Varianten der Lohngestaltung dargestellt. Richtig interessant wird es, wenn wir diese auch anwenden !

Insbesondere bei Minijobbern kommen wir zu win-win-Situationen.

Teil 1 meiner Betrachtung:

Warum sind häufig Minijobber auch nur Minijobber ? Weil Sie meistens nicht mehr verdienen dürfen! Bei Überschreiten der Grenze schlägt entweder die Steuerprogression im Rahmen einer Zusammenveranlagung zu und/oder der-/diejenige fliegt aus der Familienversicherung. Da wird Mehrarbeit richtig heftig bestraft.

Lösungsbeispiel für diejenigen, die wegen andere Minijobs und/oder andere positiver Einkünfte selbst die 450 Euro nicht ausschöpfen dürfen:

450 Euro abzüglich 50 Euro Internetpauschale abzüglich 20 Euro Telefonkostenpauschale abzüglich 44 Euro Benzingutschein abzüglich Fahrten Wohnung – Betrieb 39 Euro = 297 Euro ausgewiesener Aushilfslohn. Kosten für den Arbeitgeber 297 Euro + 33 % SV-abgaben (BuKna,BG und Umlage); pauschale Steuer auf Internet 13,19 Euro; pauschale Steuer auf Fahrtkosten 6,17 Euro. Summa summarum insgesamt circa 567 Euro. Ohne die steuerfreien/-begünstigten Lohnnebenkosten hätte der Arbeitgeber bei 450 Euro insgesamt circa 599 Euro an Gesamtkosten. Monatliche Ersparnis für den Arbeitgeber in meinem Beispiel 30 Euro.

Wie komme ich auf 39 Euro Fahrtkosten ? Im Beispiel unterstellt: 3 Arbeitstage pro Woche = durchschnittlich 13 AT pro Monat x 10 km einfache Entfernung Wohnung-Betrieb x 0,30 Euro = 39 Euro.

Ergo kann die Aushilfe entweder 153 Euro pro Monat noch bei einem anderen Arbeitgeber verdienen (geht aber nur, wenn nicht parallel bereits ein sozialversicherungspflichtiger Job vorliegt !) oder noch 153 Euro positive zu versteuernde andere Einkünfte (wie z.B. Mieteinkünfte) haben.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Betriebsveranstaltungen 110 Euro-Grenze

Der BFH hat seine Rechtsprechung bezüglich der 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen geändert.

In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Hiernach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der 110 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen ist (BFH, Urteile v. 16.5.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9.10.2013).

Zwei Problemfelder stehen hier an:

1. Ein Arbeitgeber beauftragt eine Eventagentur. Die Agentur mietet einen Saal und bekommt natürlich Geld für die gesamte Organisation. Bisher wurden diese Kosten in die 110 Euro-Freigrenzregelung einbezogen. Dass darf jetzt nicht merh der Fall sein. Nur Kosten, die von der eingeladenen Person höchstpersönlich „verkonsummiert“ werden können, sind in die Regelung einzubeziehen.

2. Es werden auch die Ehepartner eingeladen. Bisher wurden die Kosten auf die Teilnehmer umgelegt. Beispiel 80 Euro pro Person. Waren die Eheleute zusammen auf der Veranstaltung und war nur eine Person auch als Arbeitnehmer beschäftigt, dann wurden beide Beträge zusaammengerechnet = 160 Euro, Freigrenze überschritten = volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht ! Das ist jetzt nicht mehr !

Aber aufpassen: Auch wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, so entstehen zwar keine schädlichen Lohnkosten für den Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber kann die Kosten für den Ehepartner nicht mehr absetzen und müsste den Betrag pauschal mit 30 % versteuern.

 

Steuertipp Lohn (VII) Ersatz von Fahrtkosten

Ich möchte an dieser Stelle speziell auf die Erstattung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinweisen.

Ein Arbeitnehmer kann seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit 30 Cent pro Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Doch die Auswirkung ergibt sich nur in Abhängigkeit des eigenen, persönlichen Steuersatzes und man muss erst einmal schauen, ob man über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro hinauskommt. Sehr oft geht damit die steuerliche Absetzbarkeit flöten.

Hier ist es interessant zu wissen, dass der Arbeitgeber die Entfernungskilometer dem Arbeitnehmer im Rahmen der Höchstbeträge auch erstatten kann. Für den Arbeitnehmer bedeutet das einen 100%-igen Vorteil, denn der Bezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ! Und der Werbungskostenabzug kommt dann bei der eigenen Erklärung noch oben drauf.

Der Arbeitgeber muss den Fahrtkostenersatz pauschal mit 15 % (plus Soli) versteuern.

Insbesondere wenn Gehaltserhöhungen anstehen, sollte man sich an diese Gestaltungsmöglichkeit erinnern. Wie gesagt für den Arbeitnehmer keine Abzüge, keine Schmälerung durch den WK-Pauschbetrag und für den Arbeitgeber eine Ersparnis von circa 7-10% Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsanteil/Umlage ./. 15%-pauschale LSt + Soli). Für beide Seiten eine win-win-Situation.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.