Handwerkerleistungen waren nach weit verbreiteter Finanzamtsmeinung im Privathaushalt nicht möglich, wenn es sich um einen Neubau handelte und wenn neuer Wohnraum geschaffen wurde.
Jetzt gibt es ein neues Bundesweit geltendes BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Demnach ist es nunmehr unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.
Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.
Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.
Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.
Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet wie bisher eine Steuerermäßigung aus.
Zur Dokumentation sollten Sie sich zeitnah bei den Meldebehörden Ab- und Anmelden, den Tag des Einzugs durch Umzugsrechnungen, Gas- Wasser- oder Telefonrechnungen nachweisen.
(Quelle BMF und BDL, Pressemitteilung 07.03.2014)