Photovoltaikanlagen Sonderabschreibungen bei teilweiser Eigennutzung

Wir kennen mittlerweile die Möglichkeiten des Investitionsabzuges für in den kommenden drei Jahren geplante Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen. Diese können wir mit maximal 40 % der geplanten Nettoschaffungskosten bilden. Des Weiteren besteht nach der Anschaffung das Wahlrecht, die 20 %-ige Sonderabschreibung innerhalb der ersten fünf Jahre geltend zu machen.

Voraussetzung: mindestens drei Jahre verbleib im Betriebsvermögen und keine private Nutzung von mehr als 10 %. Das bedeutet grundsätzlich das aus für den Investitionsabzugsbetrag bei privat genutzen Firmenfahrzeugen mit Anwendung der 1%-Regelung.

Diese Einschränkung galt bisher auch bei Solaranlagen mit Selbstverbrauch !

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung ist entgegen der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Photovoltaikanlage i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 EStG auch dann gegeben, wenn ein Teil des selbst erzeugten Stroms unmittelbar zu privaten Zwecken verbraucht wird. In diesen Fällen liegt keine unmittelbare Privatnutzung der Photovoltaikanlage vor, sondern es handelt sich um eine – der Produktion nachfolgende – Entnahme des betrieblich erzeugten Wirtschaftsguts „Strom”. 

Ein Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages sowie das Wahlrecht auf Sonderabschreibung ist damit möglich!

 

Umsatzsteuer bei Überschussrechnern

Grundsätzlich stellt die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten dar.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich 500 Vorsteuer = Zahllast 500 Euro mit Zahlung an das Finanzamt = per Saldo 0.

Beim bilanzierenden Unternehmen von vorneherein kein Problem, da die Umsatzsteuer keinerlei Einfluss auf die Ertragsberechnung hat.

Das Prinzip 0 gilt auch für Betriebe, die ihren Ertrag nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, nur mit dem Unterschied, dass sich das Prinzip 0 auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann und sich daher in jedem Zeitraum ertragssteuerlich auswirkt.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich Vorsteuer 500 = 500 Euro Mehreinnahme im Jahr 01 und damit Ertrag im Jahr 01. Anmeldung und Abführung der 500 Euro erfolgt im Jahr 02. Folge:  Betriebsausgabe im Jahr 02. Per Saldo Jahr 01 + 02 = 0.

Jetzt vergessen Sie in einem Jahr die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigten. Das Finanzamt folgt Ihrer Berechnung. Die Veranlagung wird rechstkräftig!

Bisher: dumm gelaufen.

Jetzt BFH vom 27.08.2013 – VIII R 9/11 (Veröffentlicht 13.11.2013) das Finanzamt muss von Amts wegen die fehlende Umsatzsteuer im Rahmen der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigen und damit auch die bereits bestandskräftige Veranlagung ändern.

Dies ist ein sehr positiv aufzunehmendes Urteil. Aber auch hier: das gilt ebenfalls im umgekehrten Fall! Sie haben vergessen, eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das ist ebenso ein Fall der nach § 129 AO von Amts wegen zu Ihren Ungunsten auch nach Bestandskraft geändert werden muss.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

 

Steuertipp Lohn (VI) Telefonkosten

Das Thema Telefon bietet auch sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Ich möchte nachfolgend zwei Varianten vorstellen.

      • 1. Der etwas seltenere, aber interessantere Fall:

Der Arbeitgeber (AG) erwirbt ein Telefon/Handy/Smartphone und überlässt es dem Arbeitnehmer (AN) unentgeltlich.

Der AG ist und bleibt Eigentümer des Gerätes !

      Der AG übernimmt zudem die laufenden Kosten.

Sämtliche Aufwendungen

      , also Anschaffung und laufende Kosten,

sind

      für das betriebliche Gerät nach § 4 Nr. 45 EStG

steuerfrei !

    Dabei ist es egal, ob überhaupt und wieviel der AN das Gerät auch betrieblich nutzt. Er oder Sie kann demnach das Gerät auch zu 100 % privat nutzen ! Des Weiteren ist es egal, ob der Anschluss auf den Namen des AG oder auf den Namen des AN läuft. Maßgebend ist die Feststellung, dass das Gerät ein betriebliches Gerät ist und bleibt ! Läuft der Anschluss auf den Namen des AN, kann der AG nur nicht die Vorsteuer aus den laufenden Anschlusskosten geltend machen.
  • 2. Der zweite geläufigere Fall: Der AN ist Eigentümer des Telekommunikationsgerätes und Inhaber des Anschlusses.
  • Untervariante 1: Auslagenersatz aufgrund Einzelnachweise. Hier können die Aufwendungen als sogenannter Auslagenersatz in der jeweils nachgewiesenen Höhe komplett steuerfrei vom AG erstattet werden.
  • Untervariante 2: Der AN legt dem AG über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einen nachweisbaren Anteil an betrieblichen Telefonaten vor. In so einem Fall kann der Durchschnittswert auch künftig ohne Nachweis mit dem durchschnittlichen %-Satz der vorgelegten Rechnungen steuerfrei erstattet werden. Zulässig ist es aber auch, dass ein pauschaler Betrag aufgrund des dreimonatigen Durchschnittszeitraumes ermittelt wird. Dieser kann dann künftig ohne laufend monatlich vorgelegte Rehcnung steuerfrei erstattet werden.
  • Beispiel: Monat 1 Kosten 50 Euro davon 40 % betrieblich, Monat 2 60 Euro 45 % davon  betrieblich, Monat 3 80 Euro davon 65 % betrieblich.  Lösung 1: 40 + 45 + 65 % = 150 %/3 = 50 %. Werden jeden Monat die Rechnungen vorgelegt, können ohne weiteren betrieblichen Nachweis 50 % der Kosten steuerfrei erstattet werden. Oder Lösung 2: 40% von 50 = 20; 45% von 60 = 27; 65% von 80 = 52. 20 + 27 + 52 = 99/ 3 = 33 Euro. Ohne weiteren Nachweis und ohne weitere Vorlage von laufenden Rechnungen können monatlich 33 Euro steuerfrei erstattet werden.
  • 3. Untervariante 3: (Die Häufigste) Anwendung der Kleinbetragsregelung. Grundsätzlich muss wie bei der Untervariante 2 über die Höhe der Telefonkosten ein Nachweis über einen Zeitraum von drei Monaten erbracht werden. Mit dem Unterschied, dass kein Nachweis über die tatsächlichen betrieblichen Telefonate erbracht werden muss. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn der AN eher von betrieblichen Geschäftspartnern angerufen wird, als Er oder Sie die Geschäftspartner kontaktiert. In so einem Fall können 20 % der vorgelegten Rechnung, maximal aber 20 Euro, steuerfrei erstattet werden. Alternativ ist auch hier die Ermittlung über einen Drei-Monatszeitraum, ähnlich wie in Variante 2, möglich. Nur dass durchschnittlich ein %-Satz, aber mit maximal 20 %, bzw. ein Durchschnittsbetrag mit maximal 20 Euro ermittelt wird.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

 

Steuertipp Lohn (V) Telearbeitsplatz, Zuschuss Internetnutzung

Mittlerweile sind Telearbeitsplätze sehr verbreitet. Folgende drei Varianten sind verbreitet:

  1. Der Arbeitgeber (AG) ist Eigentümer von PC, Drucker usw. und stellt alles dem Arbeitnehmer (AN) zur Verfügung. Dieser Fall ist einfach zu betrachten. Eine Lohnversteuerung und Sozialversicherungspflicht entsteht nicht. Eine private Mitnutzung durch den Arbeitnehmer (AN), egal in welchem Umfang, bleibt steuerlich ohne nachteilige Konsequenzen.
  2. Übereignet dagegen der AG die Gerätschaften und Software seinem AN, dann gehört der Wert zum steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn. Aber: durch Pauschalversteuerung mit 25% durch den AG, bleibt es beim AN lst-frei und durch die Pauschalversteuerung auch sv-frei.
  3. Der Regelfall: Alle Gerätschaften inklusive Internetanschluss wurden vom AN angeschafft. Hier kann der AG seinem AN einen monatlichen Barzuschuss von bis zu 50 Euro zuwenden, die der AG mit 25 % Pauschal versteuern muss. Für den AG reicht eine schriftliche Erklärung des AN aus, in der der AN bestätigt, dass monatlich Kosten von xx,xx Euro (maximal 50 Euro) entstehen. Die Bestätigung muss in den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (IV) Geschenke

Gerne machen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern (-innen) zu besonderen persönlichen Ereignissen ein kleines Geschenk. Jeder kann sich darüber freuen, wenn Grenzen eingehalten werden.

Persönliche Anlässe sind zum Beispiel, Geburtstage, Hochzeiten, Geburten und Jubiläen.

Geschenke sind Sachzuwendungen, wie z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher und Tonträger bis zu einem Wert von 40 Euro. Geschenkgutscheine gehören auch dazu, da sie eine Sachzuwendung darstellen, wenn sie konkretisiert sind. Also beispielsweise Buchgutscheine. Alles andere sind Geldzuwendungen, die immer voll steuer- und sv-pflichtig sind.

Beachte:

  • Die 40 Euro sind eine Freigrenze, d.h. 40,01 Euro sind voll steuer- und sv-pflichtig
  • Die 40 Euro sind als Brutto-Betrag zu verstehen, d.h. inklusive der Umsatzsteuer
  • Die 40 Euro-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass dürfen neben einem Sachbezug ohne besonderen Anlass nach der 44 Euro Freigrenze gewährt werden.

Wie kann man die Besteuerungs- und Versicherungspflicht beim Arbeitnehmer vermeiden ? Indem der Arbeitgeber die Aufwendungen pauschal versteuert. Zu den Varianten und Wahlrechten der Pauschalierung, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (III) Zuschuss zur Kinderbetreuung

Bekannt ist, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag der Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Weniger bekannt ist, dass das ebenso für vergleichbare Einrichtungen gilt.

Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören Kindertagesstätten, Tages- und Wochenmütter, Schulkindergärten, Kinderkrippen und Ganztagespflegestellen.

Wesentliche Voraussetzungen für die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen ist, dass das Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht schulpflichtig ist. Die Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesschulgesetz. Für Kinder, die im laufenden Jahr 6 Jahre alt werden, gibt es Vereinfachungsregelungen.

Der Arbeitgeber darf aber LSt- und SV-Frei nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung bezuschussen. Kosten für die Verpflegung sind nicht begünstigt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.