Nach vielen Jahren und mehreren Verfahrensgängen ist es endlich amtlich.
Berufsbetreuer, die gemäß § 1896 BGB vom Amtsgericht zur Bestellung von Betreuungsleistungen bestellt wurden, erbringen umsatzsteuerfrei Leistungen.
BFH vom 25.04.2013 – V R 7/11 veröffentlicht am 24.07.2013 vom Pressedienst des BFH
Grundlage des Rechtsstreites war, dass eine Klägerin in den Streitjahren 2005 ff. Betreuungsleistungen erbrachte und hierfür als Betreuerin von den nach § 1897 BGB zuständigen Vormundschaftsgerichten bestellt wurde. Sie behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind.
Der BFH führte hierzu aus:
- Die Leistungen der Klägerin waren in den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei. Die Klägerin erfüllte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit.
- Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf das Unionsrecht berufen.
- Die rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB „umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“ (§ 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat dabei insbesondere die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei diesen Betreuungsleistungen handelt es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen.
- Die Klägerin ist auch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter. Für die Anerkennung spricht insbesondere seine gerichtliche Bestellung und Überwachung.
- Weiter ist ein Ausschluss der Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.