Scheinrenditen: Steuerbar oder nicht ?

Was sind Scheinrenditen ?

SIe haben eine Geldanlage, bekommen Zinsen oder ähnliche Erträge nach einem Geschäftsjahr gutgeschrieben. Sie wählen in der Regel die direkte Wiederanlage, denn die – scheinbaren – Rendite lassen in Ihren glitzernden Augen die Dollarzeichen entstehen.

Es kommt wie es kommen muss. Auf einmal ist alles weg. Sie sind einem betrügerischen Schnellballsystem auf den Leim gegangen.

Und dann kommt das Finanzamt und sagt, jetzt müssen Sie alle jährlichen gutgeschriebenen – nicht ausgezahlten, sondern wiederangelegte – Erträge versteuern.

Sie verstehen die Welt nicht mehr ! Außer Spesen nichts gewesen und das Nichts auch noch versteuern !?!

Jetzt fangen die Geister sich an zu streiten.

Grundsätzlich klar ist: Haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung eines Ertrages, d.h. Sie können also auch darüber verfügen, dann ist dieser Anspruch auch zu versteuern. Das gilt definitiv auch dann, wenn Sie auf eine Auszahlung verzichten und statt dessen das Geld direkt wieder neu anlegen (thesaurieren). Die Umwandlung (Novation) gilt als Zufluss.

Wären die oben erwähnten Anlagen irgendwann mal wirklich ausgezahlt worden, gäbe es dazu keinen Rechtsstreit. Jetzt sind Sie allerdings die Gelackmeierten und Betrügern aufgesessen. Was tun ??

Hat der Fiskus Sie im Visier, in diesem Fall meist schon die Steuerfahndung ! vor der Tür, sollten Sie gelassen bleiben. Gegen eventuell negativ erlasse Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen lassen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragen.

Sie können/müssen abwarten wie alles vor Gericht weiterläuft. Denn die Gerichte sind sich nicht einig ! FG München Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 sagt: Erträge sind zu besteuern. FG Saarland Urteil vom 10.05.2012 – 1 K 2327/03 sagt: Erträge sind nicht zu versteuern. Letzteres Urteil liegt jetzt beim BFH unter Az. – VIII R 25/12. Das FG Köln hat mit Beschluss vom 10.04.2013 – 10 V 216/13 bei vorliegenden Negativbescheiden Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Noch ein Tipp: Prüfen Sie, ob nicht der Verlust der Anlage eventuell als privater Veräußerungsverlust erklärt werden kann, denn Sie gegebenenfalls – je nach Anlage – mit anderen privaten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden könnte.

 Nachtrag: Kaum Veröffentlicht gibt es eine weitere Veröffentlichung:

Das FG München schließt sich mit seinem Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 vollumfänglich dem Gesetzgeber und der bisherigen Rechtsprechung an. Das FG sagt dazu, dass generell auch Scheinrenditen in dem Moment zunächst als steuerpflichtiger Zufluss zu behandeln sind, wenn Sie zunächst das Recht gehabt haben, sich die Rendite auszahlen zu lassen. Dieses „Wahlrecht“ nehmen Sie in dem Moment in Anspruch, wenn SIe sagen, dass die Jahresrendite nicht ausgezahlt, sondern direkt wieder angelegt werden soll.

 

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