Bei Lohnsteuerprüfungen gab es in der Vergangheit oft Streit, wenn Sie als Unternehmer ihren Kunden zum Geburtstag einen Blumenstrauß (oder anderes) bis zu einem Bruttowrt von 40 Euro geschenkt haben. Die Prüfer wollten diesen Betrag immer pauschal zu Ihren Lasten versteuern. Das entfällt nunmehr.
Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung werden ab sofort (Stand 06.12.2012) die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Damit schaffe die Finanzverwaltung eine deutliche Erleichterung für die Praxis.
Quelle: OFD Frankfurt Rundverfügung OFD Frankfurt v. 10.10.2012 – S 2297b A-1St 222