Neue Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: kaputt

Der Bundestag hat am 25.04.2013 eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen beschlossen.

Ab 01.01.2013 beträgt die Aufbewahrungsfrist 8 Jahre und ab 2015 7 Jahre. In der Praxis umgesetzt bedeudet das für Sie:

Im Jahr 2013 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2005 entsorgen.

Im Jahr 2015 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2008 entsorgen.

Nur noch ein wenig Vorsicht. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen.

Weitere Folgen:

Bilanzierende Unternehmen, die Ihren Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch erstellen und in Ihren Bilanzen eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen gebildet haben, müssen diese Rückstellung im Abschluss 2013 und folgende (2015 wieder) an die geänderten Aufbewahrungsfristen anpassen.

 Aktuelle Info: Die obige Info hatte ich am 30.04.2013 publiziert.

Jetzt ist es amtlich: Der Bundesrat hat dem nicht zugestimmt; es bleibt alles beim alten.

 

Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen auf dem Prüfstand

Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Es werden derzeit vermehrt Einsprüche mit der Begründung gestellt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig sei. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass Einsprüche im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ruhend gestellt werden können (OFD Rheinland v. 31.5.2011 – akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011 – aktualisiert am 14.12.2012). Quelle NWB

 

 

 

Photovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb eines Gewerbebetriebes und der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann in der Regel nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Es handelt sich bei dem Betrieb des Gewerbebetriebes und bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Regel um ungleichartige Betätigungen, die einander in der Regel nicht fördern oder ergänzen (BFH, Urteil v. 24.10.2012 – X R 36/10, NV; veröffentlicht am 5.12.2012).

Voraussetzung: Sie müssen organisatorisch (Belegmäßig) und kaufmännisch die Betriebs trennen und beim Finanzamt als jeweils separate gewerbliche Einkünfte deklarieren.

Eine Verquickung kann aber auch gewollt sein:
Auf Ihrem Hallendach wollen oder haben Sie eine Photovoltaikanlage errichtet. Der Strom wird für Ihren Betrieb zunächst verwendet und nur der Überhang wird ins Netz des Netzbetreibers eingespeist. Und Sie ordnen die Anlage Ihrem gewerblichen Betrieb zu.

Wann wäre das sinnvoll ? Meines Erachtens ja und überlegenswert. Genau aus dem gegensätzlichen Grund wie im Urteilsfall entschieden wurde.

Im Urteilsfall wollte man seitens des Fiskusses die Gewinne der Gewerbesteuer unterwerfen lassen. Was aber nach dem Urteil so nicht möglich ist.

Andererseits, können Sie aber auch bewußt durch die betriebliche Zuordnung einen möglichen Investitionsabzugsbetrag vorher geltend machen, später die Sonderabschreibung steuerlich mindernd ansetzen. Das alles spart im Vorfeld Gewerbesteuer.

Trotz allem müssen Sie das alles langfristig betrachten, denn wenn die Anlage Gewinne macht,  dann sind die Gewinne auch gewerbesteuerpflichtig.

 

Aufmerksamkeiten an Kunden ohne Steuerbelastung, wenn …

Bei Lohnsteuerprüfungen gab es in der Vergangheit oft Streit, wenn Sie als Unternehmer ihren Kunden zum Geburtstag einen Blumenstrauß (oder anderes) bis zu einem Bruttowrt von 40 Euro geschenkt haben. Die Prüfer wollten diesen Betrag immer pauschal zu Ihren Lasten versteuern. Das entfällt nunmehr.

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung werden ab sofort (Stand 06.12.2012) die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Damit schaffe die Finanzverwaltung eine deutliche Erleichterung für die Praxis.

Quelle: OFD Frankfurt Rundverfügung OFD Frankfurt v. 10.10.2012 – S 2297b A-1St 222