Arbeitgeber sind immer gut beraten, Ihre Mitarbeiter zu fördern. Insbesondere bei der Fortbildung. Der Arbeitgeber möchte oft die Kosten übernehmen, muss sich aber die Frage stellen, ob diese als Lohnbestandteil der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen sind.
Aufgrund mehrerer Urteile hat hierzu das BMF ein Schreiben vom 13.04.2012 veröffentlicht.
Ausbildung: Ist der Arbeitgeber unmittelbar selbst der Vertragspartner eines Studienwerks, unterstellt man ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Steuerrechtlich hat dieser Vorteil keinen Arbeitslohncharakter. Ist der Arbeitnehmer Vertragspartner des Studienwerks aber übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn (a) sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und (b) der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.
Die gleichen Grundsätze gelten bei einer Berufliche Fort- und Weiterbildung.