Ist die Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verfassungskonform ?

Ab 2010 wurde im Bereich der Versicherungsaufwendungen geregelt, dass die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicheurng unbeschränkt von der Einkommensermittlung als Sonderausgaben absetzbar sind.

Im Gegenzug gibt es dazu eine Pauschalregelung. Alle Versicherungen (Außer Rentenversicherungsbeiträge und Basisrenten, Berufsständige Rentebeiträge) also z.B. Haftpflicht, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, 88% der Lebensversicherungsbeiträge und die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungen werden zunächst in einen Topf geworfen. Dann wird die Abzugsfähigkeit dieses Topfes auf maximal 1.900 Euro (z.B. bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 Euro (z.B. bei Selbständigen) begrenzt.

In den meisten Fällen sind die Aufwendungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für sich gesehen bereits höher als die Pauschbeträge.

Folge: die absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind voll absetzbar, alle anderen Versicherungen fallen de facto unter den Tisch und werden steuerlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt.

Der Mindestbetrag der KV-/PV-Beiträge ist höher als der Höchstbetrag des Pauschalbetrages.

Hinsichtlich der auf diesem Weg nicht absetzbaren Arbeitslosenversicherung liegt bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az.: 2 BvR 598/12) vor. Jetzt hat das FG Baden-Württemberg (AZ 9 K 242/12) nachgezogen und die Verfassungskonformität auch die beschränkende Steuerauswirkung der Unfall- Haftplicht- und Risikolebensversicherungen in Frage gestellt, die wie die KV-/PV zum sozialhilfegleichen Versorgungsniveau hinzugehören.

Anmerkung: Legen Sie gegen Ihre entsprechenden Steuerbescheide Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen lassen des Verfahrens.

 

 

Unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten

Ein sehr häufig in der Praxis vorkommender Fall:

Sie kaufen 2012 ein Haus mit Baujahr 1960 für Vermietungszwecke. Damit Sie vernünftig vermieten können, müssen Sie renovieren. Nunmehr stellt sich die Frage: Sind die Renovierungskosten voll absetzbar oder sind sie den Herstellungskosten zuzurechnen und damit auf 50 Jahre mit 2 % abzuschreiben?

FG Köln hat am 26.01.2012 (10 K 235/10) entschieden:

Herstellungskosten liegen vor, wenn Baumaßnahmen bei mindestens drei der Kern-Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) jeweils zu einer Standarderhöhung geführt haben. Für den dabei erforderlichen Vergleich des „ursprünglichen“ Zustands mit dem „neuen“ Zustand ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes und nicht das Baujahr abzustellen 

Beispiel: 1960 waren Fenster mit Holzumrahmung normaler mittlerer Standard, die Elektroleitung auf der Wand liegend normaler mittlerer Standard, der WC-Spülkasten an der Wand hängend, bzw. ein Kohleofen als Etagenheizung normaler mittlerer Standard.

Ihre Renovierungsmaßnahmen 2012 bringen den mittleren Standard des Jahres 1960 auf einen mittleren Standard 2012. Nach bisheriger Betrachtungsweise läge keine Erhöhung des Standards vor und damit wäre die volle sofortige Absetzbarkeit möglich.

Aber: Das Finanzgericht sieht dies anders. Maßgebend ist der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbs, also 2012. Der Zustand wäre nach heutigen Maßstäben einfacher Standard. Mit der Renovierung auf heutigen mittleren Standard würden Sie mindestens drei der vier Kernbereich standardmäßig erhöhen. Damit liegen Herstellungskosten vor mit der Folge Erhöhung des Abschreibungsvolumens und Auflösung der Renovierungskosten mit 2 % über 50 Jahre hinweg.

Empfehlung: Wenn es möglich ist, renovieren Sie in Etappen. So über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Dann haben Sie eine Chance alles als Renovierungsaufwand absetzen zu können.

 

Einkommensteuerentlastung bei Asbestsanierung des Daches

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Kosten einer Asbestsanierung auch ohne Einholung eines Gutachtens über gesundheitliche Gefahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

BFH: In seinem Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) können die Aufwendungen für die Asbestsanierung unter der Voraussetzung der Art der Verarbeitung des asbesthaltigen Daches und wenn man das Asbestdach nicht selber erstellt hat (bzw.erstellen ließ). Art der Verarbeitung deshalb, weil es gebundenes Asbest gibt, bei dessen Abbau eine  Freisetzung von Asbest vermieden werden kann. Ein Gutachten ist nicht unbedingt notwendig.Die Beweislast liegt aber beim Steuerpflichtigen.

Hinweis: Aufgrund der Verschärfungen/Konkretisierungen für außergewöhnliche Belastungen seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollten Sie sich irgend etwas amtliches oder gutachterliches besorgen, damit Sie die Aufwendungen auch sicher geltend machen können. Alles andere wäre ein Lotteriespiel für Sie.

 

 

Umsatzsteuer einer Photovoltaikanlage bei Neueindeckung eines Daches

Am 23. Dezember 2011 hatte ich bereits auf die Problematik hingewiesen, die sich ergibt, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach installieren wollen und dazu eine Dachsanierung wegen Asbesthaltigkeit des Daches notwendig wird.

Der BFH hat am 14.03.2012 (XI R 261/11) sein Urteil gefällt.

Hintergrund: Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grds. auch zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Die im Streitfall erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ist gesetzlich nicht geregelt. Folglich muss der abziehbaren Vorsteueranteil geschätzt werden. Nach Ansicht des Senats scheidet im Streitfall die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen aus. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzungsfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude –wie einer Scheune– oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet hätte.

Beispiel: Eine Anlage auf Ihrem EFH erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 10.000 Euro. An einen fremden Dritten hätten Sie 4 % der Vergütung = 400 Euro gezahlt. Kosten der Dachsanierung 11.900 Euro (10.000 + 19% USt).

Die Fläche Ihres EFH beträgt 100 qm. Die ortsübliche Miete beläuft sich auf 5 Euro/qm = 500 Euro = 6.000 Euro p.a.

Das Aufteilungsverhältnis wird wie folgt berechnet: 6.000 + 400 Euro = 6.400 Euro = 100 %. 400 Euro = 6,25 % von 6.400 Euro. Ergebnis: Sie könnten sich 6,25 % aus der Umsatzsteuer von den Dachsanierungskosten von 1.900 Euro = 118,75 Euro wieder zurück holen. Nicht viel, aber immerhin.

 

Sonderabschreibungen auf Photovoltaikanlagen

In den meisten Fällen wird die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen direkt in das Netz des örtlichen Netzbetreibers voll eingespeist, d.h. Sie verkaufen Ihren gesamten produzierten Strom und erhalten hierfür die Einspeisevergütung.

Doch mit der Änderung vor einigen Jahren ist es auch ermöglicht worden, zunächst den produzierten Strom selbst zu verbrauchen (Ihr eigener Stromzähler dreht dann quasi rückwärts) und nur der nicht selbst nutzbare Überhang wird an den Netzbetreiber geliefert.

Hinsichtlich der steuerlichen Gestaltungen hat unser Berufsstand und Sie als Steuerpflichtige einigen Spielraum.

1. Sie können einen Investitionsabzugsbetrag (Jahr 01) in Höhe von maximal 40 % der Anschaffungskosten geltend machen (bei USt-Option 40 % von den Netto-AK), wenn Sie die Anschaffung in den drei Folgejahren (Jahre 02-04) geplant haben.

Vorraussetzung Sie haben bereits eine Anlage und werden daher schon als Gewerblicher Stromerzeuger steuerlich geführt; oder Sie schaffen die Photovoltaikanlage für Ihren Betrieb (bei vorhandenem Betriebsgebäude) an. Bei Neugründern aber erhöhte Bedingungen beachten, wie z.B. eine Auftragsbestätigung im JAHR 01.

2. Im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage können Sie zusätzlich 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Wobei Sie die 20 % innerhalb der ersten fünf Jahre verteilen können, wie Sie wollen. (Sie können auch darauf verzichten !)

Beispiel: Investition Januar 02 = 100.000 Euro; Höchstmöglicher Investitionsabzugsbetrag 01 = 40 % von 100.000 Euro = 40.000 Euro. Im Jahr 02 Anschaffung mit folgender Berechnung: 100.000 Euro minus 40.000 Euro InvAbzB = AK 60.000 Euro = künftige Abschreibungsgrundlage. Abschreibung 02 = 60.000 Euro x 20 % Sonder-Abschreibung = 12.000 Euro und 60.000 Euro x 5 % normale lineare Abschreibung = 3.000 Euro.

Damit schreiben Sie die Anlage innerhalb der ersten zwei Jahre bereits mit 55.000 Euro  ab. Diese legale Steuerersparnis sollten Sie sinnvollerweise in die Refinanzierung der Anlage stecken. Rechne ich mal mit 40 % Steuersatz wären dies 30.000 Euro. Bei einer 100%-Finanzierung (die mittlerweile fast nicht mehr möglich ist), bräuchten Sie „nur noch“ 100.000 Euro minus 30.000 Euro = 70.000 Euro für die Jahre 02 ff. zu finanzieren. Ergibt das nicht eine nette Zinsersparnis ?

Beachte: Doch genau hier wird es für diejenigen gefährlich, die den erzeugten Strom zunächst selber verbrauchen und nur den Rest ins öffentliche Netz einspeisen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung (OFD Hannover/OFD Niedersachsen) kann der Investitionsabzugsbetrag unter den genannten Voraussetzungen ungeschmälert in Anspruch genommen werden.

Aber die 20%-ige Sonderabschreibung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stromerzeugung nur zu maximal 10 % für den eigenen Verbrauch sein darf. Liegt Die Eigennutzung über 10 % ist es mit der Sonderabschreibung gänzlich vorbei.

Sie sollten daher mit Ihrem Solaranlagenlieferanten und Ihrem Steuerberater die für Sie günstigste Lösung suchen.

Insbesondere nach den Kürzungsmaßnahmen der Solarfördersätze in diesem Jahr ist der Eigenverbrauch für Haushalte und Stromintensiven Betrieben eine echte Alternative zu den Fördersätzen bei immer mehr steigenden Stromkosten.

Der vorliegende Rechtsstand ist Dezember 2011, Mittlerweile liegen neue rechtssichere Änderungen vor. Neuer Artikel folgt noch.

 

Kann ein Arbeitgeber Studiengebühren ohne Lohnsteuerabzug übernehmen ?

Arbeitgeber sind immer gut beraten, Ihre Mitarbeiter zu fördern. Insbesondere bei der Fortbildung. Der Arbeitgeber möchte oft die Kosten übernehmen, muss sich aber die Frage stellen, ob diese als Lohnbestandteil der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen sind.

Aufgrund mehrerer Urteile hat hierzu das BMF ein Schreiben vom 13.04.2012 veröffentlicht.

Ausbildung: Ist der Arbeitgeber unmittelbar selbst der Vertragspartner eines Studienwerks, unterstellt man ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Steuerrechtlich hat dieser Vorteil keinen Arbeitslohncharakter. Ist der Arbeitnehmer Vertragspartner des Studienwerks aber übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn (a) sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet  und (b) der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Die gleichen Grundsätze gelten bei einer Berufliche Fort- und Weiterbildung.

 

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte voll absetzbar ?

Folgende Fälle kommen in der Praxis häufig vor:

Sie machen ein Zweitstudium, weil Sie in Ihrem erlernten Beruf weiterkommen wollen, und „klinken sich mehrere Monate für ein Vollzeitstudium aus Ihrem Arbeitsleben aus.

Sie sind Auszubildender und werden für mehrere Wochen oder Monate in Blockunterricht geschickt.

Es stellte sich die Frage: Sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (Uni, FH oder dgl.) voll absetzbar, d.h. 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder nur 30 Cent pro Entfernungskilometer, weil die längermonatige Ausbildungsstelle zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird ?

Der BFH urteilt am 09.02.2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) ganz klar:

Eine Ausbildungsstätte kann nie zu einer regelmäßigen Einsatzstelle werden. Es gelten die Dienstreisegrundsätze. Also Ansatz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.

 

Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung ?

Sie haben ein hohes Einkommen im Jahr 1, wollen im Jahr 2 einen Betrieb eröffnen und wollen/müssen sich dafür viel investieren. Sie freuen sich, dass Ihnen das steuerliche Förderinstrument „Investitionsabzugsbetrag“ zur Verfügung steht.

Damit können Sie im Jahr 01 bereitsd bis zu 40 % der Nettoanschaffungsksoten (spätere USt-Pflicht vorausgesetzt) bereits bei Ihrer Steuererklärung 01 steuermindernd berücksichtigen. Doch geht das ? Der Betrieb ist ja noch nicht einmal eröffnet !

Prinzipiell geht das. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer beabsichtigten Betriebseröffnung darlegen können.

Bisher stand die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass in Fällen der Betriebseröffnung, für vorher geltend gemachte Vergünstigungen immer eine Auftragsbestätigung (im Jahr 01) vorlag.

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom  08.02.2012 bezüglich der Anschaffung einer Photovoltaikanlage dergestalt geäußert, dass eine verbindliche Bestellung (im Jahr 01) nicht unbedingt vorliegen muss. Der Steuerpflichtige muss nur die Ernsthaftigkeit glaubhaft machen. Nur wie, dazu hat sich das FG nicht geäußert.

Normalerweise würde man meinen, dass ein konkretes Angebot (mit späterer Realisierung in 02) ausreichen würde. Mitnichten, das wurde abgelehnt.

Warten wir nun auf den Ausgang zweier Verfahren beim BHF, die heute noch anhängig, sprich nicht entscheiden, sind.

Übrigens: Die Problematik gilt grundsätzlich nicht nur für beabsichtigte Betriebseröffnungen, sondern auch für wesentliche Betriebserweiterungen !

 

Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)