Sie wissen, dass Handwerkerleistungen im privaten Haushalt absetzbar sind ?
Nun, spätestens wenn Sie diesen Artikel lesen, wissen Sie es !
Grundsatz: Aufwendungen, die Sie in Ihren rein privat genutzten vier Wänden, bzw. auf dem privaten Grundstück sind nicht absetzbar.
Aber nach § 35a Abs. 4 EStG können Sie Handwerkerleistungen, die auf Ihrem privat genutzten Grundstück getätigt werden absetzen.
Voraussetzung: Sie erhalten eine ordnungsgemäße Rechnung, in der der Arbeitslohn ausgewiesen wird. Entweder steht der Arbeitslohn in Form eines Stundensatz des Handwerkers in der Rechnung oder es ergibt sich aus dem Rechnungstext (z.B. Reparatur der Waschmaschine) oder am Ende der Rechnung steht z.B. folgender Satz: In der Rechnung Arbeitslöhne in Höhe von XXX,XX Euro brutto enthalten.
Und: ganz wichtig: Sie müssen die Rechnung überwiesen haben !
Jede Barzahlung ist ein KO-Kriterium
Es ist auch hervor zu heben: Die Arbeitsleistung muss in Ihrer Wohnung, bzw. auf Ihrem Grundstück ausgeübt werden. Die Reparatur des Fersehers in der Werkstatt des TV-Technikers befindet sich nicht auf Ihrem Grundstück/Wohnung: Folge: KO-Kriterium.
Wieviel können Sie absetzen ? Maximal 600 Euro direkte Steuerermäßigung. Dies entspricht Bruttarbeitslöhne in Höhe von maximal 3.000 Euro
Tip: Haben Sie größere Renovierungsvorhaben vor, die in der Regel einen hohen Arbeitslohnanteil haben, wie z.B. Dacherneuerung und Fassadenanstrich, dann sollten Sie sehen, dass Sie diese Leistungen in unterschiedlichen Veranlagungsjahren bezahlen, bzw. erledigen lassen.