Um das Thema Photovoltaikanlagen gibt es immer weiter etwas neues zu erfahren. Manchmal sind es eigentlich nur Klarstellungen, die eigentlich selbstverständlich sind und doch wird darüber manchmal gestritten.
Hier eine Klarstellung zur Vorsteuerberichtigung bei Photvoltaikanlagen
Was heißt Vorsteuerberichtigung ?
Ändern sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die umsatzsteuerlichen Bedingungen, dann muss unter Umständen die Vorsteuer für eine Investition korrigiert werden. Änderungen der Verhältnisse sind in der Praxis (bezogen auf Photovoltaikanlagen) meistens der Übergang/Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung.
Ich möchte das an einem einfachen Zahlenbeispiel verdeutlichen:
Sie erwerben am 01.07.2010 eine Solaranlage für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro. Die jährliche Einspeisevergütng liegt bei 5.000 Euro.
Normalerweise wären Sie ein sogenannter umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, da der Jahresbruttoumsatz von 17.500 Euro nicht überschritten wird. Wenn Sie also nichts machen, erhalten Sie Ihre Einspeisvergütung netto ohne Umsatzsteuer und Sie können die 3.800 Vorsteuer nicht vom Finanzamtzurück erhalten. Kurzum: Sie haben mit der Umsatzsteuer nichts am Hut.
Aber der Regelfall ist, dass Sie die Vorsteuer zurückerstattet bekommen haben wollen. Also verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und werden umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie erhalten daraufhin die Vorsteuer von 3.800 Euro voll ertstattet. Dafür müssen Sie auf die Einspeisevergütung 19 % von 5.000 Euro = 950 an das Finanzamt zahlen. Das kann Ihnen egal sein, da Ihnen der Netzbetreiber die Umsatzsteuer auf Ihre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung drauf zahlt, Sie also 5.950 Euro erhalten.
Mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind Sie allerdings fünf Jahre an eine Umsatzsteuerpflicht gebunden. Hierbei handelt es sich um Veranlagungsjahre ! Also: Verzicht 01.07.2010, Ende des Bindungszeitraumes 31.12.2014. Sie könnten ab dem 01.01.2015 Ihren Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären und hätten danach nichts mehr mit der Umsatzsteuer zu tun. Genau hier liegt die Falle !!
Wenn eine Photovoltikanlage als „Aufdachanlage“ montiert wurde, beginnt ein sogenannter Berichtigungszeitraum von 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter. Aber hier werden fünf volle Jahre ab der Installation gerechnet ! Beginn 01.07.2010, Ende des Berichtgungszeitraumes ist der 30.06.2015. Also ein halbes Jahr später, als Sie die Möglichkeit hätten, wieder Kleinunternehmer zu werden.
Jetzt läge so ein Fall der Vorsteuerberichtigung vor. Sie müssten im Jahr 2015 die Hälfte von 1/5 von 3.800 Euro = 380 Euro wieder an das Finanzamt zurückzahlen.
Wäre das nicht ärgerlich ?
Daher der Tipp: Kehren Sie erst ab dem siebten Veranlagungsjahr zur Kleinunternehmerregelung zurück. Dann bleibt alle Vorsteuer Ihnen und Sie müssen nichts zurück zahlen.
Beachten Sie: Haben Sie eine Photovoltaikanlage als „Indach„-Lösung, dann gilt die Solaranlage als Gebäudebestandteil. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum nicht fünf Jahre, sondern 10 Jahre dauert.
Hallo, guten Tag.
Danke für Ihren guten Beitrag zur Vorsteuerberichtigung.
Für meinen konkreten Fall habe ich jedoch noch eine Frage:
Ich habe seit 2010 mehrere PV- Anlagen in einer GbR mit Ust.
Nun verkaufe ich ein Haus mit einer PV-Anlage (Aufdach) aus dieser GbR.
Der Erwerber wird die Anlage so weiterführen (mit Ust.) und ich behalte die bestehende GbR mit den restlichen Anlagen. Ich möchte zum Restwert (AfA) von
xxxx,-€ +xxxx,-€ Ust veräußern. Bei Anschaffung in 2010 habe ich für die Anlage
xxxxx8,-€ Vorsteuer gezogen.
Folgt beim Verkauf eine Vorsteuerberichtigung und muss ich ggf .was zurückzahlen oder nicht?
Für einen Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Schönen Gruß
Hans-Peter D.
Sehr geehrter Herr D.,
da Sie Ihre Anlage zuzüglich USt verkauft haben, stellt sich die Frage nach einer Vorsteuerberichtigung nicht mehr.
Eine Vorsteuerberichtigung wird nur dann ein Thema, wenn Sie die Anlage weiterhin behalten, sich aber die USt-lichen Verhältnisse ändern.
Eine Änderung im Falle einer Solaranlage ist im Regelfall nur bei Betreibern EINER Anlage relevant. Diese verzichten bei Anschaffung auf die grundsätzliche Kleinunternehmerregelung und wählen die Option zur Regelbesteuerung. Wenn man dann bereits nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren will, entsteht das Thema Vorsteuerberichtigung. Die Kleinunternehmerregelung bindet einen auf 5 Kalenderjahre. Die Vorsteuerberichtigung für bewegliche Wirtschaftsgüter beträgt aber 5 Zeitjahre. Beispiel: Anschaffung 01.07.2010. Die USt-liche Kleinunternehmerreglung läuft bis zum 31.12.2014. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum aber bis zum 30.06.2015.
Beantragen Sie zum 31.12.2014 die Rückkehr zur Kleinunternehmerreglung, müssten Sie für 50% von 1/5 im Jahr 2015 an Vorsteuer zurückzahlen.
Bei Verkauf haben wir bei KEINE Veränderung der laufenden (bei IHNEN weiterbestehenden) Verhältnisse.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Aschmann