Wir erinnern uns gerne an die Urteile des BFH, die zu einem für uns positiven Ergebnis geführt haben. Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 28.07.2011 den Gesetzgeber in seine Schranken verwiesen und es zugelassen, dass Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit einer spätere Berufstätigkeit, bzw. Unternehmerischen Tätigkeit stehen.
Ganz schnell ignorierte der Gesetzgeber diese Rechtsprechung und änderte die entsprechen Gesetzesstellen. Und das rückwirkend !!!
Doch zum Glück gibt es Vorreiter, die sich nicht unterkriegen lassen. Es ist ein neues Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg unter dem AZ 10 K 4245/11 anhängig.
Also bleiben auch Sie standhaft und erklären Sie Ihre vorweggenommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Mit der zu erwartenden Ablehnnung legen Sie Einspruch mit Hinweis aus das o.g. Verfahren ein und beantragen Sie das Verfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen.