Vereinfachung der Kinderbetreuungskosten ab 2012

Bisher galt, dass beide Elternteile erwerbstätig sein mussten, um die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können.

Ab 2012 können mehr Eltern 2/3 der Betreuungskosten wie bisher bis maximal 4.000 EUR pro Kind absetzen. Neu: Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) kommt es nicht mehr an.

Hiervon profitieren insbesondere Eltern, bei denen Vater oder Mutter nicht berufstätig sind. Insoweit kann es sich anbieten, offene Rechnungen der Betreuungseinrichtung erst nach dem Jahreswechsel zu begleichen, wenn derzeit ein Elternteil nicht berufstätig ist.

Vereinfachungsregelung : Kinderbetreuungskosten werden künftig einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar sein. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nicht mehr möglich.

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