Zusatzkrankenversicherung als begünstigter Sachbezug möglich

Der BFH hat am 14.04.2011 (AZ VI R 24/10) entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppen-Krankenversicherung zugunsten der Mitarbeiter als Sachzuwendung behandelt werden können.

Es muss sich also um eine Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung handeln

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber ausschließlich nur den Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab und übernimmt die Beiträge.

Die Beiträge gelten als Sachzuwendungen

Der Vorteil: Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 44 Euro pro Monat kann ausgeschöpft werden und die monatlichen Versicherungsbeiträge sind steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sie dürfen jedoch  zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Liegen die Beiträge darüber, ist ggf. an die Option der Pauschalversteuerung zu denken. Soll pauschal versteuert werden, müssen die Versicherungsbeiträge als „sonstige Bezüge“ jährlich gezahlt werden. Sie dürfen dabei den Wert von 1.000 EUR je Mitarbeiter nicht übersteigen.  Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Sowohl die Beiträge zur Gruppenversicherung selbst als auch die Pauschalsteuer können als Betriebsausgabe gebucht werden.

Kooperationsangebote mit den gesetzlichen Krankenkassen

Diese interessante Alternative zur üblichen „Gehaltserhöhung“ lässt Arbeitgebern gestalterisch viele Möglichkeiten. Je nach Angebot der Versicherungsgesellschaft kann aus den Zusatzkrankenversicherungen von der Krankenhausversorgung bis zur Zahnersatz-Zusatzversicherung ausgewählt werden.

 

Geschenkgutscheine mit oder ohne Umsatzsteuer ?

Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitgeber fragen sich wieder:

„Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) auf Geschenkgutscheine ?“

Klare Antwort: Mal ja, mal nein.

Es kommt darauf an, ob die „geschenkte“ Leistung hinreichend genau konkretisiert ist.

Beispiele für nicht genau konkretisiert

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Hier kann sich der Beschenkte eine Leistung einholen, die sowohl dem ermäßigten (7%) als auch dem Regelsatz (19%) unterliegen kann.

In diesem Fall gilt der Gutschein als Zahlungsmittel. Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiele für genau konkretisierte Leistungen
  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine, die nur zum Bezug von Büchern berechtigen.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Anzahlung. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug je nach Leistungsbeschreibung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich eine korrekte Rechnung/Quittung.

 

Studienkosten: Gesetzgeber schlägt zurück

Wir erinnern uns: Der BFH hat in sich in mehreren Urteilen positiv zu der Absetzbarkeit von vorweggenommenen Studienkosten für eine spätere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit geäußert.

Das Imperium (nein: nur alle deutschen Parteien – was für eine Einigkeit !!) schlägt zurück. Es wurde ein Nichtanwendungsgesetz auf den Weg gebracht. Darin soll es „nur“ eine gesetzgeberische Klarstellung geben, die dann rückwirkend ab 2004 gelten soll. Es werden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, da durch die Änderung nur eine gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt wird.

Was soll das ? Die Richter sind zu einem neuen begründetem Ergebnis gelangt. Das wird jetzt über dem Gesetzesweg rückwirkend ignoriert, weil es dem Gesetzgeber so besser passt. Ich hoffe, dass darüber wieder neu über diese Ignoranz der Legislative gestritten wird.

Wenn ich so etwas in einer Betriebsprüfung anbringe, werde ich ausgelacht. Aber ich bin halt nicht die Obrigkeit.

Großzügig wird der Sonderausgabenabzug von 4.000 auf 6.000 Euro für Ausbildungskosten erhöht. Wenigstens etwas.