Eine Betriebsveranstaltungen hat den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und wird im Interesse des Betriebes organisiert.
Betriebsfeiern dienen im Interesse des Arbeitgebers vor allem für die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Daher sind die Ausgaben für herkömmliche Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn.
Aber: Abgrenzungsmerkmale für die Frage der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung sind deren Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung. Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen tritt ein, wenn die Zuwendungen je Mitarbeiter eine betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR (brutto !!) pro Veranstaltung überschreitet oder mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr für den gleichen Mitarbeiterkreis stattfinden.
Ausnahmen bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen teilnehmen.
Beachte 1: Bei der Grenze von 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wird der Betrag auch nur um 1 Euro überschritten, fällt volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht an.
Beachte 2: Es können auch die Partner mit eingeladen werden, dann gilt allerdings die 110 Euro Grenze für beide zusammen !! Außer der Partner ist selber im einladenden Betrieb als Arbeitnehmer tätig.
Beachte 3: Eventuelle Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten (Reisebus, Taxi usw.) werden in die Berechnung mit einbezogen !!
Tipp 1: Bei überschreiten der 110 Euro, kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten im Pauschalierungsverfahren übernehmen.
Tipp 2: Bewahren Sie eine Einladungsliste auf, in der alle geladene Personen (inklusive des einladenden Unternehmers) aufgeführt werden. Werden Arbeitnehmer krank oder können aus anderen Gründen nicht an der Feier teilnehmen, wirkt sich das nicht nachteilig auf die Durchschnittsberechnung aus !!
Merke: Maßgebend ist die Anzahl der geladenen Personen und nicht die der tatsächlichen Anzahl der teilnehmenden Personen.