Bewirtungskosten sind abzugsfähig, wenn ….

Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass der Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung dargelegt wird. Es reicht nicht, nur die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.5.2011 – 12 K 12209/10).

Bei den Nachweispflichten werden immer wieder die gleichen Fehler gemacht. Dabei ist doch alles soooo einfach.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind hierzu schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach Satz 3 der Vorschrift Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus. Daher bitte etwas genauer, wie z.B. Besprechung der Produktionsergebnisse des 2.Quartales; Abstimmung über die Einführung des Produktes ABC; Diskussion über die Intensivierung der Geschäftsbeziehung; und ……

 

Vereinfachung im Reisekostenrecht zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Eines finde ich gut. Auch der BFH prüft seine eigene Rechtsstandpunkte und korrigiert sie gegebenefalls auch.

Mit seiner Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit wird das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht (BFH, Urteile v. 9.6.2011 – VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09; jeweils veröffentlicht am 24.8.2011). 

Betroffen sind zum Beispiel Bezirksfilialleiter, die mehr oder weniger regelmäßig diverse Filialen anfahren müssen. Bisher galt eine komplizierte Berechnung, insbesondere, wenn auch noch ein Firmenwagen zur Verfügung stand. Jetzt entfällt für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt die Abrechnung, Formalitäten usw. Jetzt wären alle diese „Filial“-Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen.

Für Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

Private Umzugskosten können steuerlich absetzbar sein

Allgemein bekannt ist, dass beruflich oder betrieblich bedingte Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar sind.

Wussten Sie auch, dass rein privat veranlasste Umzugskosten auch steuerlich absetzbar sein können ?

Der Aufwand kann im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung sowie mit Fahrt- und Maschinenkosten mit maximal 4.000 EUR pro Jahr (20% = 800 EUR) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140, Tz. 19). Das gilt bei einem privat veranlassten Umzug, durch den der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus innerhalb des EU- und EWR-Raums verlegt wird, also auch für den Umzug in die Finca auf Mallorca. (Quelle: Haufe.Steuern.de)