Nachträgliche Zinsen bei Verlustverkäufen von Grundstücken werden vom BFH selber in Zweifel gestellt. Die Finanzgerichte haben Zweifel an ihrer eigenen Rechtsprechung bekommen. Na Bravo ! Was passiert mit alten Urteilen ??
Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Wird ein Vermietungsobjekt verkauft und der Verkaufserlös reicht nicht aus um die Restverbindlichkeit abzulösen, blieben Sie nach bisheriger BFH-Rechtsprechung auf den Restschulden, respektive kein Schuldzinsabzug mehr, sitzen.
Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 30.5.2011, 9 V 1474/11 A (F)